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Von Laurin Schlereth · 09. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Betriebskostenverordnung — alle 17 Kostenarten erklärt

Die BetrKV regelt, welche 17 Kostenarten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Was erlaubt ist, was nicht — und welche Kosten der Vermieter selbst tragen muss.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist das zentrale Regelwerk für Nebenkostenabrechnungen in Deutschland. Sie legt fest, welche Kosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen dürfen — und gibt beiden Seiten Klarheit. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Punkte verständlich.

Kurzantwort: Die BetrKV listet abschließend 17 Kostenarten auf, die der Vermieter auf Mieter umlegen darf — z. B. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Gebäudeversicherung. Was nicht in der Liste steht, ist nicht umlagefähig. Hausverwaltungskosten beispielsweise sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Was ist die BetrKV?

Die Betriebskostenverordnung ist eine Rechtsverordnung, die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist und die frühere Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung ersetzt hat. Sie gilt für alle Wohnraummietverhältnisse in Deutschland und definiert abschließend den Begriff der Betriebskosten.

Grundlage im Mietrecht ist §556 BGB, der auf die BetrKV verweist. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag können Vermieter überhaupt keine Nebenkosten auf den Mieter umlegen.

Die 17 Betriebskostenarten der BetrKV

§2 BetrKV listet folgende Betriebskostenarten auf:

Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV
§ 2 Nr.Betriebskostenart
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (vor allem die Grundsteuer)
2Wasserversorgung (Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler-Miete, hauseigene Wasseranlage)
3Entwässerung (Haus- und Grundstücksentwässerung, Niederschlagswasser)
4Betrieb der zentralen Heizungsanlage (oder gewerbliche Wärmelieferung)
5Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
6Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
7Personen- oder Lastenaufzug
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege (gärtnerisch angelegte Flächen, Spielplätze, Zuwege)
11Beleuchtung (Außen- und Gemeinschaftsflächen)
12Schornsteinreinigung (Kehrgebühren)
13Sach- und Haftpflichtversicherung (Gebäude gegen Feuer, Sturm, Wasser, Elementarschäden; Haftpflicht)
14Hauswart / Hausmeister
15Antennen-, Breitbandkabel- oder Glasfaseranlage (Gebäudeverkabelung)
16Einrichtungen für die Wäschepflege
17Sonstige Betriebskosten (müssen im Mietvertrag konkret benannt sein)

Zu einzelnen Positionen gibt es eigene Detail-Artikel — etwa zu den Schornsteinfegerkosten (Nr. 12) mit der Abgrenzung zwischen umlagefähiger Kehrung und nicht umlagefähiger Bauabnahme.

Was sind keine Betriebskosten?

§1 Abs. 2 BetrKV stellt klar: Kosten, die nicht laufend anfallen, sind keine Betriebskosten. Dazu gehören:

  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Kapitalkosten (Zinsen, Tilgung)
  • Abschreibungen

Die „sonstigen Betriebskosten"

Besondere Vorsicht gilt bei Position 17: Sonstige Betriebskosten. Diese müssen im Mietvertrag ausdrücklich und konkret benannt sein — ein allgemeiner Verweis auf „sonstige Kosten" reicht nicht aus. Typische Beispiele sind:

  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung von Rauchwarnmeldern
  • Kosten für Schwimmbad oder Sauna im Haus
  • Betrieb einer Tiefgarage

Welche Klauseln vor Gericht halten und welche typischen Positionen unter Nr. 17 fallen, zeigt im Detail der Artikel Sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17) — was umlagefähig ist.

Mietvertrag und BetrKV

Damit Nebenkosten überhaupt umgelegt werden dürfen, muss der Mietvertrag entweder die einzelnen Kostenarten benennen oder pauschal auf die BetrKV verweisen. Wer die Gesamtkosten vorab schätzen möchte, kann das mit dem kostenlosen Nebenkosten berechnen-Rechner. Im Übrigen muss der Mietvertrag entweder:

  • pauschal auf die „Betriebskosten gemäß BetrKV" verweisen, oder
  • die einzelnen Kostenarten ausdrücklich auflisten

Ein Verweis auf „Nebenkosten" allein ohne Bezug zur BetrKV kann im Streitfall problematisch werden. Wie aus der Umlagevereinbarung am Jahresende die fertige Abrechnung wird — mit allen Fristen und Pflichtangaben — erklärt der Leitfaden Nebenkostenabrechnung.

BGH: „die Betriebskosten" genügt als Umlagevereinbarung

Wie konkret die Klausel sein muss, hat der BGH am 10.02.2016 (Az. VIII ZR 137/15) entschieden: In einem Wohnraummietvertrag reicht schon die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten" trägt — eine Aufzählung der einzelnen Kostenarten oder ein Verweis auf die BetrKV ist nicht nötig. Begründung: Der Begriff „Betriebskosten" ist seit Jahrzehnten gesetzlich definiert (heute § 1 BetrKV), sodass für beide Seiten klar ist, was gemeint ist. Umgelegt werden dürfen damit aber nur die in § 2 BetrKV gelisteten Arten — die „sonstigen Betriebskosten" (Nr. 17) bleiben die Ausnahme, die einzeln benannt werden muss.

Häufiger Irrtum bei den Positionen: Wasser (Nr. 2) und Entwässerung/Abwasser (Nr. 3)sind zwei getrennte Positionen — sie werden oft als „Wasser/Abwasser" zusammengezogen. Ebenso ist Heizung (Nr. 4) nicht dasselbe wie Warmwasser (Nr. 5); bei verbundenen Anlagen greift Nr. 6 mit eigener Aufteilung. Heizung und Warmwasser unterliegen zusätzlich der Heizkostenverordnung (mind. 50 % verbrauchsabhängig). Liefert ein externer Dienstleister die Wärme, gelten für die Umlage die Regeln zum Wärmecontracting (§556c BGB). Zehn weitere verbreitete Fehlannahmen rund um Betriebskosten nimmt der Beitrag Nebenkosten-Irrtümer im Faktencheck auseinander.

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Häufige Fragen

Welche Kosten darf der Vermieter grundsätzlich nicht umlegen?

Nicht umlagefähig sind nach §1 Abs. 2 BetrKV Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchführung), Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Kapitalkosten (Zinsen, Tilgung) sowie Abschreibungen. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen — auch wenn sie im Einzelfall sehr hoch sind.

Was sind "sonstige Betriebskosten" nach §2 Nr. 17 BetrKV?

Sonstige Betriebskosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich und konkret benannt sein — ein allgemeiner Verweis auf "sonstige Kosten" reicht nicht aus. Typische Beispiele sind Dachrinnenreinigung, Wartung von Rauchwarnmeldern oder Kosten für ein Schwimmbad im Haus.

Muss im Mietvertrag die BetrKV erwähnt sein?

Ja. Ohne eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag darf der Vermieter keine Betriebskosten umlegen. Der Vertrag muss entweder pauschal auf "Betriebskosten gemäß BetrKV" verweisen oder die einzelnen Kostenarten ausdrücklich auflisten. Ein bloßer Verweis auf "Nebenkosten" ohne Bezug zur BetrKV kann im Streitfall problematisch werden.

Gilt die BetrKV auch für Gewerberäume?

Nein — die BetrKV gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Im gewerblichen Mietrecht gilt Vertragsfreiheit: Vermieter und Mieter können in weiten Grenzen selbst vereinbaren, welche Kosten umgelegt werden. Ohne Vereinbarung gilt auch im Gewerbemietrecht das Prinzip "keine Umlage ohne Vereinbarung".

Was passiert, wenn der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abrechnet?

Der Mieter kann innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch einlegen und die betreffenden Positionen beanstanden. Zu Unrecht gezahlte Beträge kann er zurückfordern. Empfehlenswert ist, unter Vorbehalt zu zahlen und gleichzeitig Belegeinsicht zu beantragen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.