14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Aufzugskosten als Nebenkosten — was darf abgerechnet werden?
Fahrstuhlkosten sind nach §2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig — aber nicht Reparaturen. Wir erklären was genau abgerechnet werden darf, ob Erdgeschoss-Mieter zahlen müssen und welche Fehler häufig vorkommen.
Aufzug als Nebenkosten — was darf abgerechnet werden?
Ein Fahrstuhl im Mietshaus kostet Strom, braucht regelmäßige Wartung und muss nach gesetzlichen Vorgaben geprüft werden. Diese Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen — aber nur unter bestimmten Bedingungen. Was genau umlagefähig ist und was Erdgeschoss-Mieter dazu sagen können, lesen Sie hier.
Rechtsgrundlage: §2 Nr. 7 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet Aufzugskosten ausdrücklich unter §2 Nr. 7 als umlagefähige Betriebskosten auf. Dazu zählen:
- Stromkosten für den Betrieb des Aufzugs
- Kosten der Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung
- Pflege und Reinigung der Anlage
- Regelmäßige Wartung und Prüfung (TÜV-Abnahme)
- Kosten einer Notrufanlage bzw. Fernüberwachung
Nicht umlagefähig sind dagegen Reparaturkosten und die Kosten für größere Instandsetzungen — diese fallen in den Bereich Instandhaltung, den der Vermieter selbst tragen muss.
Müssen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?
Ja — grundsätzlich schon. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass Mieter im Erdgeschoss oder ersten Obergeschoss zur Umlage herangezogen werden dürfen, auch wenn sie den Aufzug praktisch nie nutzen. Der Aufzug erhöht den allgemeinen Wohnwert des Gebäudes und damit auch den Wert ihrer Wohnung.
Ausnahme: Im Mietvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten ausgenommen sind. Eine solche Klausel ist zulässig, muss aber klar formuliert sein.
Verteilerschlüssel für Aufzugskosten
Üblich ist die Umlage nach Wohnfläche (§2 Nr. 7 BetrKV nennt keinen Zwangsschlüssel). Viele Vermieter nutzen aber einen nach Stockwerken gestaffelten Schlüssel, bei dem höhere Etagen stärker belastet werden — das ist zulässig, wenn im Mietvertrag vereinbart. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der im Vertrag genannte Verteilerschlüssel, in der Regel Wohnfläche.
Häufige Fehler in der Aufzugsabrechnung
- Reparaturkosten eingeschlossen: Eine defekte Seilscheibe oder ein ausgetauschter Motor sind Instandhaltung — nicht Betriebskosten.
- TÜV-Hauptuntersuchung falsch zugeordnet: Die regelmäßige Pflichtprüfung nach Aufzugsverordnung ist umlagefähig; eine außerplanmäßige Prüfung nach einem Unfall dagegen nicht.
- Modernisierungskosten versteckt: Der Einbau eines neuen Antriebssystems oder eines Displays ist Modernisierung — darf nicht in die Betriebskosten einfließen.
Was tun wenn der Aufzug oft defekt ist?
Grundsätzlich müssen Mieter die Betriebskosten auch dann zahlen, wenn der Aufzug zeitweise ausfällt. Bei dauerhaften oder besonders langen Ausfällen kann jedoch ein Minderungsrecht entstehen — insbesondere in höheren Etagen, wo der Aufzug die einzige zumutbare Zugangsmöglichkeit darstellt. Mieter sollten Ausfälle dokumentieren und den Vermieter schriftlich zur Reparatur auffordern.
Zusammenfassung
- Aufzugskosten sind nach §2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig
- Erdgeschoss-Mieter können grundsätzlich zur Umlage herangezogen werden
- Reparaturen und Modernisierungen sind nicht umlagefähig
- Wartung, Strom und TÜV-Prüfung gehören zu den Betriebskosten
- Verteilerschlüssel: Wohnfläche oder gestaffelt nach Etagen (vertraglich vereinbaren)