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Von Laurin Schlereth · 14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Aufzugskosten als Nebenkosten — muss das Erdgeschoss zahlen?

Fahrstuhlkosten nach §2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig — aber nicht Reparaturen. Was abgerechnet werden darf, ob Erdgeschoss-Mieter zahlen müssen und häufige Fehler.

Ein Fahrstuhl im Mietshaus kostet Strom, braucht regelmäßige Wartung und muss nach gesetzlichen Vorgaben geprüft werden. Diese Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen — aber nur unter bestimmten Bedingungen. Was genau umlagefähig ist und was Erdgeschoss-Mieter dazu sagen können, lesen Sie hier.

Kurzantwort: Aufzugskosten sind umlagefähig (§2 Nr. 7 BetrKV) — der laufende Betrieb: Strom, Wartung, regelmäßige Prüfung (TÜV), Notrufsystem und Reinigung. Nicht umlagefähig sind Reparaturen sowie der Austausch oder die Modernisierung der Anlage (Instandhaltung). Auch Erdgeschoss-Mieter müssen sich in der Regel beteiligen (BGH) — eine Befreiung muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen.

Rechtsgrundlage: §2 Nr. 7 BetrKV

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet Aufzugskosten ausdrücklich unter §2 Nr. 7 als umlagefähige Betriebskosten auf. Dazu zählen:

  • Stromkosten für den Betrieb des Aufzugs
  • Kosten der Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung
  • Pflege und Reinigung der Anlage
  • Regelmäßige Wartung und Prüfung (TÜV-Abnahme)
  • Kosten einer Notrufanlage bzw. Fernüberwachung

Nicht umlagefähig sind dagegen Reparaturkosten und die Kosten für größere Instandsetzungen — diese fallen in den Bereich Instandhaltung, den der Vermieter selbst tragen muss.

Müssen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?

Ja — grundsätzlich schon. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularvertragliche Beteiligung auch eines Erdgeschoss-Mieters an den Aufzugskosten nach dem Maßstab der Wohnfläche zulässig ist und ihn nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil v. 20.09.2006 – VIII ZR 103/06). Eine tatsächliche Nutzung des Aufzugs ist nicht erforderlich; § 556a Abs. 1 BGB sieht die Wohnfläche als gesetzlichen Regel-Umlageschlüssel vor.

Ausnahme: Im Mietvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten ausgenommen sind. Eine solche Klausel ist zulässig, muss aber klar formuliert sein. Eine weitere Ausnahme kann gelten, wenn der Mieter in einem baulich getrennten Gebäudeteil ohne Zugang zum Aufzug wohnt.

Verteilerschlüssel für Aufzugskosten

Üblich ist die Umlage nach Wohnfläche (§2 Nr. 7 BetrKV nennt keinen Zwangsschlüssel). Viele Vermieter nutzen aber einen nach Stockwerken gestaffelten Schlüssel, bei dem höhere Etagen stärker belastet werden — das ist zulässig, wenn im Mietvertrag vereinbart. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt der im Vertrag genannte Verteilerschlüssel, in der Regel Wohnfläche.

Rechenbeispiel: Aufzugsanteil nach Wohnfläche

Bei Umlage nach Wohnfläche zahlt jede Wohnung denselben €/m²-Satz — unabhängig vom Stockwerk. So ergibt sich der Anteil einer 60-m²-Wohnung in einem Haus mit 600 m² Gesamtfläche:

Aufzug-Betriebskosten gesamt / Jahr3.600 €
Wohnflächenanteil (60 von 600 m²)10 %
= Ihr Aufzugs-Anteil / Jahr360 €
entspricht pro Monat30 €

Häufige Fehler in der Aufzugsabrechnung

Reparaturkosten eingeschlossen: Eine defekte Seilscheibe oder ein ausgetauschter Motor sind Instandhaltung — nicht Betriebskosten.
Vollwartungsvertrag nicht bereinigt: Der häufigste Fallstrick: Ein Vollwartungsvertrag enthält neben der laufenden Wartung auch Reparatur- und Instandsetzungsanteile. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung vor der Umlage herauszurechnen — nur der reine Wartungsanteil ist umlagefähig. Fehlt in der Abrechnung ein solcher Abzug, ist die Aufzugsposition angreifbar.
Pflichtprüfung falsch zugeordnet: Die wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist umlagefähig; eine außerplanmäßige Prüfung nach einem Unfall dagegen nicht. Die frühere Aufzugsverordnung gilt seit 2015 nicht mehr.
Aufzugsstrom doppelt abgerechnet: Der Betriebsstrom des Aufzugs gehört zu den Aufzugskosten (§2 Nr. 7 BetrKV). Prüfen Sie, dass er nicht zusätzlich im Allgemeinstrom (§2 Nr. 11) auftaucht — sonst zahlen Sie ihn doppelt.
Modernisierungskosten versteckt: Der Einbau eines neuen Antriebssystems oder eines Displays ist Modernisierung — darf nicht in die Betriebskosten einfließen.

Was tun wenn der Aufzug oft defekt ist?

Grundsätzlich müssen Mieter die Betriebskosten auch dann zahlen, wenn der Aufzug zeitweise ausfällt. Bei dauerhaften oder besonders langen Ausfällen kann jedoch ein Minderungsrecht entstehen — insbesondere in höheren Etagen, wo der Aufzug die einzige zumutbare Zugangsmöglichkeit darstellt. Mieter sollten Ausfälle dokumentieren und den Vermieter schriftlich zur Reparatur auffordern.

Häufige Fragen

Müssen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen, obwohl sie den Aufzug nie nutzen?

Grundsätzlich ja. Der BGH hält die formularvertragliche Beteiligung auch von Erdgeschoss-Mietern nach Wohnfläche für zulässig (Urteil v. 20.09.2006 – VIII ZR 103/06); eine tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mietvertrag eine Freistellung vorsieht oder der Mieter in einem baulich getrennten Gebäudeteil ohne Aufzugszugang wohnt.

Was ist der Unterschied zwischen Aufzugswartung und Aufzugsreparatur bei den Nebenkosten?

Die regelmäßige Wartung (Inspektion, Schmierung, Sicherheitsprüfung durch TÜV oder zugelassene Stelle) ist nach §2 Nr. 7 BetrKV umlagefähig. Reparaturen an defekten Teilen — wie Tausch eines Motors, Seilscheibe oder Steuerplatine — sind Instandhaltungskosten und muss der Vermieter selbst tragen. Diese Abgrenzung ist ein häufiger Fehler in der Abrechnung.

Darf der Vermieter Aufzugskosten nach Stockwerken staffeln?

Ja, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein gestaffelter Schlüssel, der höhere Etagen stärker belastet, ist rechtlich zulässig. Ohne solche Vereinbarung gilt der vertraglich festgelegte Umlageschlüssel — üblicherweise Wohnfläche. Der Vermieter kann den Schlüssel nicht einseitig im Nachhinein ändern.

Kann ich die Miete mindern, wenn der Aufzug wochenlang defekt ist?

Bei einem längeren Aufzugsausfall in höheren Etagen kann ein Mietmangel nach §536 BGB vorliegen. Mieter im 4. OG und höher können bei mehrtägigem Ausfall Minderungsquoten von 5–15 % geltend machen. Voraussetzung ist eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter und eine angemessene Frist zur Behebung.

Was kostet Aufzug im Durchschnitt?

Durchschnittliche Kosten Aufzug laut Betriebskostenspiegel 2024
KennzahlRichtwert
Bundesweiter Durchschnitt0,20 €/m² pro Monat
Bei 60 m² Wohnfläche≈ 144 € pro Jahr
Bei 80 m² Wohnfläche≈ 192 € pro Jahr
Anteil an den gesamten Betriebskosten≈ 7 %

Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich.

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