Berechnen Sie, ob Ihre Miete die zulässige Höchstgrenze überschreitet — mit Vergleichsmiete, Ausnahmen und jährlicher Überzahlung nach §556d BGB.
aus dem lokalen Mietspiegel
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
In diesen Fällen gilt die Mietpreisbremse möglicherweise nicht.
Wichtige Hinweise zur Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 in vielen deutschen Städten und Gemeinden — aber nicht überall.
Bei Verstoß können Mieter die überhöhte Miete zurückfordern — bei einer Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn sogar ab Mietbeginn, danach nur die künftig fällige Miete (§556g Abs. 2 BGB).
Dafür ist zunächst eine Rüge an den Vermieter erforderlich; Textform genügt, eine E-Mail reicht (§556g Abs. 4 BGB).
Ausnahmen: Neubau nach 01.10.2014, umfassend modernisierte Wohnungen, wenn Vormieter mehr zahlte.
Die Mietpreisbremse (§556d BGB) wurde 2015 eingeführt, um übermäßige Mietanstiege in begehrten Lagen zu bremsen. Sie begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus dem lokalen Mietspiegel.
Nicht jede Stadt ist betroffen: Die Mietpreisbremse gilt nur dort, wo die Landesregierung das Gebiet per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Gemeinde auf der jeweiligen Landesliste steht.
Schritt 1: Vergleichsmiete ermitteln
Suchen Sie den aktuellen Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde. Der Mietspiegel listet die ortsübliche Vergleichsmiete in €/m² nach Lage, Baujahr und Ausstattung auf.
Schritt 2: Höchstmiete berechnen
Multiplizieren Sie die Vergleichsmiete mit Ihrer Wohnfläche und dem Faktor 1,10. Das ergibt die höchstzulässige Kaltmiete. Liegt das Angebot darüber, kann es unzulässig sein.
Schritt 3: Rüge schreiben
Wenn die Miete zu hoch ist, rügen Sie das beim Vermieter — Textform genügt, eine E-Mail reicht (§556g Abs. 4 BGB). Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie ab Mietbeginn zurückfordern; danach nur noch die künftig fällige Miete. Muster und Details im Beitrag zur Rüge nach §556g BGB.
Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse (§556d BGB) begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt seit 2015 in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Landesregierungen durch Verordnung bestimmt werden.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse gilt in Städten und Gemeinden, die per Landesverordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. Das sind vor allem Ballungsräume wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln, Stuttgart und weitere Großstädte. Die Geltung ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig verlängert werden.
Wie berechnet sich die Höchstmiete?
Die Höchstmiete errechnet sich aus: Ortsübliche Vergleichsmiete (€/m²) × Wohnfläche × 1,10 (= 110 %). Den Vergleichswert entnehmen Sie dem lokalen Mietspiegel. Liegt die geforderte Miete darüber, ist sie unzulässig — es sei denn, eine Ausnahme greift.
Welche Ausnahmen gibt es von der Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse gilt nicht für: (1) Neubauten, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden, (2) umfassend modernisierte Wohnungen (wenn die Modernisierungskosten ca. ein Drittel der Neubaukosten erreichen), (3) wenn die Vormiete bereits höher als die zulässige Miete war (Bestandsschutz für den Vermieter). In diesen Fällen darf die höhere Miete verlangt werden.
Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Ja, aber nur nach einer Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) — der Zeitpunkt entscheidet über die Höhe. Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, können Sie ab Mietbeginn zurückfordern. Rügen Sie später oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge schon beendet, nur die danach fällig gewordene Miete (§ 556g Abs. 2 Satz 3). Die Rüge genügt in Textform (§ 556g Abs. 4), eine E-Mail reicht. Ohne Rüge entsteht der Rückzahlungsanspruch nicht.
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Zum Mietminderung Rechner →Mietpreisbremse rügen — Muster für die Rüge nach §556g
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