14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Winterdienst Nebenkosten — Schneeräumen & Haftung
Winterdienstkosten nach §2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig. Räumpflicht auf Mieter übertragen — aber nicht beides gleichzeitig. Wer haftet bei einem Sturz?
Schneeräumen und Streuen gehören im Winter zu den wichtigsten Pflichten rund ums Mietshaus. Die Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen — und unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Pflicht selbst auf die Mieter übertragen. Was erlaubt ist, was nicht, und wer bei einem Sturz haftet, erklären wir hier.
Rechtsgrundlage: §2 Nr. 8 BetrKV
Winterdienst-Kosten sind als Teil der Gartenpflegekosten und Außenanlagen in §2 Nr. 8 BetrKV geregelt. Umlagefähig sind:
- Kosten eines beauftragten Winterdienstes
- Material wie Streusalz, Sand, Splitt
- Gerätepflege und Reparatur von Räumgeräten (anteilig)
- Kosten einer Hausmeisterfirma, soweit diese auch Winterdienst leistet
Nicht umlagefähig sind der Kauf von Geräten (Schneeschieber, Streumaschine) — diese gelten als Instandhaltungsinvestition des Vermieters.
Kann der Vermieter die Räumpflicht auf Mieter übertragen?
Ja — per Mietvertrag oder Hausordnung. Die Übertragung ist rechtlich wirksam, wenn sie klar und eindeutig formuliert ist. Typische Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr die Zugänge vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen."
Haftung bei Sturz auf vereistem Gehweg
Wer die Räum- und Streupflicht trägt, haftet auch für Schäden durch Verletzungen:
Welche Flächen müssen geräumt werden?
- Öffentlicher Gehweg vor dem Haus (soweit gesetzlich vorgeschrieben)
- Zufahrten und Eingangsbereiche
- Fußwege auf dem Grundstück bis zur Haustür
- Stellplätze und Tiefgaragenzufahrten (je nach Mietvertrag)
Was genau geräumt werden muss, regeln die jeweiligen Gemeindesatzungen — diese variieren stark. Im Zweifel beim Ordnungsamt der Gemeinde nachfragen.
Umlageschlüssel und Abrechnung
Winterdienstkosten werden typischerweise nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt. In der Jahresabrechnung erscheinen sie oft als eigene Position „Winterdienst" oder zusammen mit Hausmeisterkosten und Außenpflege. Prüfen Sie die Kosten anhand des Dienstleistungsvertrags bei der Belegeinsicht.
Zusammenfassung
- Winterdienst ist nach §2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig
- Räumpflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden
- Pflichtübertragung und Kostenumlage gleichzeitig ist unzulässig
- Haftung liegt bei demjenigen, der die Pflicht trägt
- Kauf von Geräten ist nicht umlagefähig
Häufige Fragen
Darf der Vermieter sowohl die Räumpflicht auf Mieter übertragen als auch die Winterdienstkosten abrechnen?
Nein. Das ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Entweder räumt der Mieter selbst — dann entfällt die Kostenumlage für einen externen Dienst. Oder der Vermieter beauftragt einen Winterdienst und legt die Kosten nach §2 Nr. 8 BetrKV um — dann darf er die Pflicht nicht zusätzlich auf den Mieter abwälzen. Beides gleichzeitig ist eine unzulässige Doppelbelastung.
Welche Flächen müssen beim Winterdienst zwingend geräumt werden?
Welche Flächen geräumt werden müssen, regeln die jeweiligen Gemeindesatzungen. In der Regel umfasst die Pflicht den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück, Zugangswege zur Haustür und Feuerwehrzufahrten. Was auf dem Grundstück selbst (Parkplätze, Tiefgaragenzufahrten) dazukommt, hängt vom Mietvertrag und den lokalen Vorschriften ab.
Wer haftet, wenn jemand auf einem nicht geräumten Weg stürzt?
Es haftet derjenige, der die Räumpflicht innehat. Hat der Vermieter die Pflicht behalten, haftet er — es sei denn, ein beauftragter Dienst hat nachweislich versagt. Hat er die Pflicht per Mietvertrag wirksam auf die Mieter übertragen, haftet der verantwortliche Mieter. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Personenschäden in der Regel ab.
Ist der Kauf eines Schneeschiebers oder einer Streumaschine umlagefähig?
Nein. Die Anschaffungskosten für Räumgeräte gelten als Investition des Vermieters und sind nicht über die Betriebskosten umlagefähig. Umlagefähig sind dagegen laufende Kosten wie Material (Streusalz, Sand), Gerätepflege und Reparaturkosten sowie die Vergütung eines beauftragten Winterdienstes.