15. März 2026 · 7 Min. Lesezeit
Mietschulden und Kündigung — ab wann droht die fristlose Kündigung?
Zwei Monatsmieten Rückstand führen zur fristlosen Kündigung nach §543 BGB. Wir erklären Schonfrist §569 BGB, Räumungsklage-Ablauf, sofortige Hilfsmaßnahmen und wie lange Mietschulden in der Schufa bleiben.
Mietschulden sind der häufigste Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Wer die Miete nicht zahlt oder dauerhaft zu wenig überweist, riskiert den Verlust der Wohnung — oft schneller als gedacht. Gleichzeitig gibt es rechtliche Schutzmechanismen, die Mietern Zeit verschaffen. Dieser Artikel erklärt, ab wann die Kündigung droht, was die sogenannte Schonfrist bedeutet und welche Schritte Betroffene jetzt unternehmen sollten.
Ab wann droht die fristlose Kündigung?
Die rechtliche Grundlage für die fristlose Kündigung wegen Mietschulden ist §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Demnach kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter:
Wichtig: Der Vermieter muss vor der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs keine Abmahnung aussprechen. Die Kündigung darf sofort erfolgen, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht sind (BGH VIII ZR 138/11). Einzige Voraussetzung ist, dass der Mieter sich tatsächlich in Verzug befindet — also die Zahlung trotz Fälligkeit ausgeblieben ist.
Rückstandshöhe und Kündigungsrisiko im Überblick
Die Schonfrist — und wie sie die Kündigung heilt
Das Gesetz bietet Mietern eine wichtige Rettungsmöglichkeit: die sogenannte Schonfrist nach §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Wird eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden ausgesprochen und zahlt der Mieter (oder ein Dritter, etwa das Sozialamt) den gesamten rückständigen Betrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam — die Kündigung ist "geheilt".
Diese Regelung ist sozialpolitisch bedeutsam: Sie verhindert, dass Menschen bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sofort ihre Wohnung verlieren. Allerdings gilt die Heilungswirkung nicht unbegrenzt oft: Wer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal von der Schonfrist profitiert hat, kann sich kein zweites Mal darauf berufen (§569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).
Kritisch: Die Schonfristzahlung heilt nur die fristlose Kündigung. Hat der Vermieter gleichzeitig oder hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung nach §573 BGB ausgesprochen, bleibt diese wirksam. Das hat der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 6/04 klar gestellt. Mieter müssen also auch die ordentliche Kündigung gesondert anfechten.
Ordentliche Kündigung wegen Mietschulden
Neben der fristlosen Kündigung kann der Vermieter bei Zahlungsverzug auch ordentlich kündigen. Rechtsgrundlage ist §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eine ordentliche Kündigung ist zulässig, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dauerhafter Zahlungsverzug gilt als solche Pflichtverletzung.
Was Mieter sofort tun sollten
Bei Mietschulden zählt jeder Tag. Wer frühzeitig handelt, hat deutlich bessere Chancen, die Wohnung zu behalten. Die wichtigsten Sofortmaßnahmen:
Räumungsklage und Zwangsräumung — Ablauf und letzte Rettungsanker
Wenn der Mieter nach der Kündigung nicht auszieht, muss der Vermieter beim Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen. Das Verfahren dauert in der Regel drei bis zwölf Monate — je nach Auslastung des Gerichts. Erst nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil kann ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden.
Mietschulden und Schufa — wie lange bleibt der Eintrag?
Ein negativer Schufa-Eintrag wegen Mietschulden kann die spätere Wohnungssuche erheblich erschweren. Folgende Grundregeln gelten:
Wer Mietschulden vollständig begleicht, sollte aktiv bei der Schufa und beim Gläubiger eine Löschung oder Korrektur des Eintrags beantragen. Nach dem DSGVO-Recht (Art. 17 DSGVO) und §31 BDSG besteht in bestimmten Fällen ein Löschungsanspruch.
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