Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke und Immobilien in Deutschland. Es wird beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt und dokumentiert, wem ein Grundstück gehört, welche Rechte daran bestehen und welche Belastungen eingetragen sind. Eigentum an Immobilien entsteht in Deutschland erst mit der Grundbucheintragung — nicht schon beim Notartermin.
Die drei Abteilungen des Grundbuchs
Jedes Grundbuchblatt ist in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen gegliedert.
Bestandsverzeichnis: Beschreibt das Grundstück selbst: Flurstücknummer, Gemarkung, Lage, Größe und Nutzungsart. Hier sind auch Rechte zugunsten des Grundstücks eingetragen, etwa ein Wegerecht über ein Nachbargrundstück.
Abteilung I — Eigentümer: Enthält den oder die aktuellen Eigentümer mit Name, Geburtsdatum und Eigentumsanteil. Bei mehreren Eigentümern wird unterschieden: Bei der Bruchteilsgemeinschaft hält jeder einen bestimmten Anteil (z. B. je ½). Bei der Gesamthandsgemeinschaft — etwa einer GbR — sind alle zusammen Eigentümer ohne eigene Quoten.
Abteilung II — Lasten und Beschränkungen: Enthält Rechte Dritter, die keine Geldleistungen betreffen: Wohnrechte, Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen.
Abteilung III — Grundpfandrechte: Enthält alle Geldbelastungen, vor allem Bankdarlehen in Form von Grundschulden oder Hypotheken.
Abteilung II im Detail: Rechte Dritter
Wohnrecht: Das Recht einer bestimmten Person, dauerhaft in der Immobilie zu wohnen — auch wenn sie verkauft wird.
Nießbrauch: Recht, die Immobilie zu nutzen und ihre Erträge (z. B. Mieteinnahmen) zu beziehen — häufig bei Schenkungen unter Vorbehalt.
Grunddienstbarkeit: Z. B. Wegerecht oder Leitungsrecht zugunsten eines Nachbargrundstücks.
Vorkaufsrecht: Z. B. zugunsten der Gemeinde oder eines Dritten — kann einen Kauf gefährden, wenn der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.
Auflassungsvormerkung: Schützt den Käufer zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung — mehr dazu weiter unten.
Abteilung III: Grundschuld vs. Hypothek
ArtAkzessorisch?Praxisrelevanz
GrundschuldNein — bleibt nach Darlehensrückzahlung bestehenHeute Standardform
HypothekJa — erlischt automatisch mit dem DarlehenKaum noch verwendet
Wichtig: Eine Grundschuld bleibt nach vollständiger Darlehensrückzahlung im Grundbuch stehen, bis sie aktiv gelöscht wird. Das muss der Eigentümer selbst veranlassen.
Grundbuchauszug: Wer darf ihn einsehen?
Ein Grundbuchauszug ist eine beglaubigte Abschrift des aktuellen Grundbuchblatts. Wer eine Immobilie kaufen möchte, sollte ihn vor dem Notartermin lesen — er zeigt alle Belastungen, Rechte und den eingetragenen Eigentümer.
Einen Auszug beantragen dürfen Personen mit berechtigtem Interesse: eingetragene Eigentümer, Käufer mit Kaufabsicht (mit entsprechendem Nachweis), Notare und Banken. Die Kosten liegen bei etwa 10–20 € für einen einfachen Auszug.
Was beim Kauf unbedingt geprüft werden muss
Abt. I prüfen: Ist der Verkäufer tatsächlich eingetragener Eigentümer? Bei mehreren Eigentümern: Müssen alle dem Verkauf zustimmen?
Abt. II prüfen: Ein eingetragenes Wohn- oder Nießbrauchrecht kann den Wert erheblich mindern — der Berechtigte bleibt nach dem Verkauf in seinen Rechten. Vorkaufsrechte können den Kauf im schlimmsten Fall scheitern lassen.
Abt. III prüfen: Offene Grundschulden der Bank des Verkäufers müssen beim Verkauf entweder gelöscht oder auf den Käufer übertragen werden. Der Notar koordiniert die Ablösung.
Die Auflassungsvormerkung: Schutz für den Käufer
Zwischen dem Notartermin und der tatsächlichen Eigentumsumschreibung vergehen oft Wochen bis Monate — weil Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzichte und die Kaufpreiszahlung abgewickelt werden müssen.
Die Auflassungsvormerkung wird unmittelbar nach dem Notartermin ins Grundbuch eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkauft oder mit neuen Grundschulden belastet. Erst wenn die Vormerkung eingetragen ist, sollte der Kaufpreis gezahlt werden.
Das Wichtigste im Überblick
Das Grundbuch dokumentiert Eigentum, Rechte und Belastungen — drei Abteilungen Eigentum entsteht erst mit Grundbucheintragung, nicht beim Notartermin Vor dem Kauf: Wohn-/Nießbrauchrechte in Abt. II und offene Grundschulden in Abt. III prüfen Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen Notartermin und Eigentumsumschreibung Grundschuld bleibt nach Darlehensrückzahlung bestehen — aktiv löschen lassen