Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit
Grundbuch einfach erklärt — Aufbau, Eintragungen und Rechte
Das Grundbuch: zentrales Register für Immobilieneigentum. Aufbau, Abteilungen, Grundschulden und Dienstbarkeiten erklärt — so lesen Sie einen Grundbuchauszug.
Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke und Immobilien in Deutschland. Es wird beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt und dokumentiert, wem ein Grundstück gehört, welche Rechte daran bestehen und welche Belastungen eingetragen sind. Eigentum an Immobilien entsteht in Deutschland erst mit der Grundbucheintragung — nicht schon beim Notartermin.
Die drei Abteilungen des Grundbuchs
Jedes Grundbuchblatt ist in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen gegliedert.
Abteilung II im Detail: Rechte Dritter
Abteilung III: Grundschuld vs. Hypothek
| Art | Akzessorisch? | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| Grundschuld | Nein — bleibt nach Darlehensrückzahlung bestehen | Heute Standardform |
| Hypothek | An das Darlehen gekoppelt — sie erlischt aber nicht von selbst, sondern geht mit der Tilgung als Eigentümergrundschuld auf den Eigentümer über (§§1163, 1177 BGB) und bleibt bis zur Löschung eingetragen | Kaum noch verwendet |
Wichtig: Eine Grundschuld bleibt nach vollständiger Darlehensrückzahlung im Grundbuch stehen, bis sie aktiv gelöscht wird. Das muss der Eigentümer selbst veranlassen.
Grundbuchauszug: Wer darf ihn einsehen?
Ein Grundbuchauszug ist eine beglaubigte Abschrift des aktuellen Grundbuchblatts. Wer eine Immobilie kaufen möchte, sollte ihn vor dem Notartermin lesen — er zeigt alle Belastungen, Rechte und den eingetragenen Eigentümer.
Einen Auszug beantragen dürfen Personen mit berechtigtem Interesse: eingetragene Eigentümer, Käufer mit Kaufabsicht (mit entsprechendem Nachweis), Notare und Banken. Die Kosten liegen bei etwa 10–20 € für einen einfachen Auszug.
Was beim Kauf unbedingt geprüft werden muss
Die Auflassungsvormerkung: Schutz für den Käufer
Zwischen dem Notartermin und der tatsächlichen Eigentumsumschreibung vergehen oft Wochen bis Monate — weil Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzichte und die Kaufpreiszahlung abgewickelt werden müssen.
Das Wichtigste im Überblick
Weiterlesen
Erschließungskosten Grundstück — Beitrag, wer zahlt
Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB: erstmalige Straße, Gemeinde mind. 10 %, zahlt wer bei Bescheid Eigentümer ist (§ 134). Nicht Hausanschluss.
LesenReservierungsvereinbarung Immobilienkauf — Gebühr
Reservierungsgebühr vom Makler in AGB unwirksam (BGH I ZR 113/22). Verkäufer bleibt frei. Kauf nur notariell (§ 311b). Rückzahlung über § 812.
LesenSondereigentum oder Gemeinschaftseigentum — wer zahlt?
Fenster, Türen, Heizung: Was Sondereigentum ist und was Gemeinschaftseigentum. § 5 WEG, BGH-Urteile — und wer die Reparatur zahlt.
LesenTeilungserklärung prüfen — was vor dem Kauf zählt
Teilungserklärung und Aufteilungsplan: was drinsteht, was das Grundbuch bindet, wie sich die Gemeinschaftsordnung ändert. § 8, § 7, § 10 WEG.
LesenWEG-Beschluss anfechten — 1 Monat, § 45 WEG
WEG-Beschluss anfechten: Klage binnen einem Monat nach Beschlussfassung (§ 45 WEG), Begründung in zwei Monaten. Beklagte ist die Gemeinschaft (§ 44).
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