14. März 2026 · 8 Min. Lesezeit
Vermietung und Steuern — was Vermieter wissen und absetzen können
Mieteinnahmen sind steuerpflichtig nach §21 EStG. Wir erklären die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, alle absetzbaren Kosten (Zinsen, AfA, Instandhaltung) und wie Sie Ihre Steuerlast legal optimieren.
Wer eine Immobilie vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Diese Einnahmen sind voll steuerpflichtig — aber gleichzeitig können zahlreiche Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Wer das System kennt, zahlt oft deutlich weniger Steuern als erwartet, manchmal sogar gar keine.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Zu den Einnahmen zählen Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlungen (soweit nicht an Mieter erstattet), Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze sowie Einnahmen aus gelegentlicher Untervermietung. Keine Einnahmen im Sinne des § 21 EStG sind Mietkautionen (solange sie nicht einbehalten werden) und durchgeleitete Betriebskosten.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Private Vermieter ermitteln ihren Gewinn oder Verlust durch die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Einnahmen minus Werbungskosten = Überschuss oder Verlust. Keine doppelte Buchführung nötig. Der Überschuss wird zum sonstigen Einkommen addiert und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Was ist absetzbar — und was nicht?
Beispielrechnung steuerliche Wirkung
Eigentumswohnung, Kaufpreis 350.000 € (Gebäudeanteil 70 % = 245.000 €), Darlehen 280.000 €, Zins 3,8 %, persönlicher Steuersatz 40 %:
Verluste verrechnen
Verluste aus V&V können im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich). Ein Chef-Buchhalter mit 80.000 € Gehalt und 4.000 € V&V-Verlust versteuert nur 76.000 €. Nicht verbrauchte Verluste werden vorgetragen und in Folgejahren verrechnet.
Liebhabereiproblematik
Das Finanzamt prüft bei dauerhaften Verlusten, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Bei der Vermietung von Immobilien gilt eine Prognoserechnung: Ergibt sich über die voraussichtliche Nutzungsdauer kein positiver Totalüberschuss, kann das Finanzamt die Verluste als „Liebhaberei" nicht anerkennen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Achtung Falle: Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 % des Gebäude- Kaufpreises für Reparaturen ausgibt, muss diese Kosten über die AfA abschreiben statt sofort abziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese Grenze gilt pro Jahr nicht — sie ist kumulativ für die 3-Jahres-Periode.