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Von Laurin Schlereth · 14. März 2026 · 8 Min. Lesezeit

Vermietung & Steuern — was Vermieter absetzen können

Mieteinnahmen nach §21 EStG: Einnahmen-Überschuss-Rechnung, absetzbare Kosten (Zinsen, AfA, Instandhaltung) und wie Vermieter die Steuerlast legal optimieren.

12.000 € Jahresmiete kassiert — und am Ende null Steuern darauf gezahlt: Das ist bei vermieteten Immobilien keine Seltenheit, sondern die Regel der ersten Jahre. Der Grund ist die Gebäude-AfA, die Schuldzinsen und ein langer Katalog weiterer Werbungskosten, die den steuerpflichtigen Überschuss oft auf null oder sogar in den Minusbereich drücken. Mieteinnahmen gehören zwar voll zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) — entscheidend ist aber, was nach Abzug der Kosten übrig bleibt.

Kurzantwort: Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig (§21 EStG), aber zahlreiche Kosten sind als Werbungskosten absetzbar: Gebäude-AfA (i. d. R. 2–3 %/Jahr), Schuldzinsen, Instandhaltung, Verwaltung, Fahrtkosten und nicht umlegbare Nebenkosten. Oft bleibt nach Abzug nur ein geringer oder gar kein steuerpflichtiger Überschuss.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Zu den Einnahmen zählen Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlungen (soweit nicht an Mieter erstattet), Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze sowie Einnahmen aus gelegentlicher Untervermietung. Keine Einnahmen im Sinne des § 21 EStG sind Mietkautionen (solange sie nicht einbehalten werden) und durchgeleitete Betriebskosten.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Private Vermieter ermitteln ihren Gewinn oder Verlust durch die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Einnahmen minus Werbungskosten = Überschuss oder Verlust. Keine doppelte Buchführung nötig. Der Überschuss wird zum sonstigen Einkommen addiert und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Erklärt wird das Ganze im Formular Anlage V der Einkommensteuererklärung — wie Sie es Zeile für Zeile ausfüllen, zeigt der Ratgeber Anlage V ausfüllen — Steuererklärung für Vermieter.

Einkünfte V&V = Mieteinnahmen − Werbungskosten

Was ist absetzbar — und was nicht?

Schuldzinsen (ABSETZBAR): Der Zinsanteil der Darlehensrate ist vollständig absetzbar — nicht aber der Tilgungsanteil. Bei Mischnutzung anteilig.
AfA — Abschreibung (ABSETZBAR): 2 % p. a. des Gebäudeanteils (Baujahr ab 1925). Wichtigste dauerhafte Werbungskosten-Position.
Instandhaltung / Reparaturen (ABSETZBAR): Sofort abziehbar im Jahr der Zahlung, soweit keine Anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Hausgeld (WEG) (ABSETZBAR): Nicht umlegbare Kostenanteile des Hausgeldes absetzbar. Achtung: Instandhaltungsrücklage erst bei tatsächlichem Verbrauch.
Verwaltungskosten (ABSETZBAR): Hausverwaltung, Steuerberater (anteilig), Kontoführungsgebühren, Fahrtkosten zur Immobilie.
Versicherungen (ABSETZBAR): Gebäudeversicherung, Vermieter-Haftpflicht, Mietausfallversicherung vollständig absetzbar.
Tilgung (NICHT ABSETZBAR): Die Tilgung ist Vermögensaufbau, kein Aufwand. Steuerlich irrelevant.
Kaufpreis / Anschaffungskosten (NICHT DIREKT): Nur über die AfA verteilt auf die Nutzungsdauer absetzbar — nicht im Jahr des Kaufs.

Beispielrechnung steuerliche Wirkung

Eigentumswohnung, Kaufpreis 350.000 € (Gebäudeanteil 70 % = 245.000 €), Darlehen 280.000 €, Zins 3,8 %, persönlicher Steuersatz 40 %:

Beispielrechnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
PositionBetrag p. a.
Mieteinnahmen (Kaltmiete)+ 13.200 €
Schuldzinsen (3,8 % × 280.000)− 10.640 €
AfA (2 % × 245.000 €)− 4.900 €
Instandhaltung / Verwaltung− 1.500 €
Versicherungen / sonstiges− 600 €
Steuerlicher Verlust V&V= − 4.440 €
Steuerersparnis (40 %)+ 1.776 € / Jahr
Ergebnis: Obwohl die Immobilie einen positiven Cashflow erzielt, weist sie steuerlich einen Verlust aus. Dieser reduziert die Steuerlast aus anderen Einkünften (z. B. Gehalt) um jährlich über 1.700 €.

Verluste verrechnen

Verluste aus V&V können im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich). Ein Chef-Buchhalter mit 80.000 € Gehalt und 4.000 € V&V-Verlust versteuert nur 76.000 €. Nicht verbrauchte Verluste werden vorgetragen und in Folgejahren verrechnet.

Liebhabereiproblematik

Das Finanzamt prüft bei dauerhaften Verlusten, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Bei der Vermietung von Immobilien gilt eine Prognoserechnung: Ergibt sich über die voraussichtliche Nutzungsdauer kein positiver Totalüberschuss, kann das Finanzamt die Verluste als „Liebhaberei" nicht anerkennen.

Wann droht Liebhaberei?: Bei dauerhafter Mietstundung, zu niedriger Miete an Angehörige oder nachweisbar fehlender Gewinnabsicht.
Zu niedrige Angehörigenmiete: Unter der ortsüblichen Warmmiete kürzt das Finanzamt den Werbungskostenabzug — die genauen Schwellen (50 % / 66 %) stehen im nächsten Abschnitt.
Übliche Vermietung: Bei regulärer Vermietung an Fremde unterstellt das Finanzamt grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht.

Vermietung an Angehörige: die 50-%- und 66-%-Grenze

Wer verbilligt an Kinder, Eltern oder Geschwister vermietet, muss zwei Schwellen kennen. Bezugsgröße ist seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete — also Kaltmiete plus die umlagefähigen Betriebskosten (§ 21 Abs. 2 EStG). Wie viel Werbungskosten Sie abziehen dürfen, hängt davon ab, wie die vereinbarte Miete zu dieser Vergleichsmiete steht:

Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung an Angehörige nach § 21 Abs. 2 EStG
Miete zur ortsüblichen WarmmieteFolge für den Werbungskostenabzug
unter 50 %Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil — Werbungskosten nur anteilig abziehbar.
50 % bis unter 66 %Voller Abzug nur, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt; sonst wird wie unter 50 % aufgeteilt.
66 % oder mehrGilt als voll entgeltlich — voller Werbungskostenabzug ohne Prognose.

Stand: Juli 2026 · Quelle: § 21 Abs. 2 EStG (gesetze-im-internet.de). Praxis-Tipp: Wer knapp über 66 % vereinbart, sichert sich den vollen Abzug — spart aber keine spätere Anpassung, denn die Vergleichsmiete steigt mit dem Mietspiegel. Die Miethöhe sollte deshalb regelmäßig überprüft werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Achtung Falle: Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 % des Gebäude- Kaufpreises für Reparaturen ausgibt, muss diese Kosten über die AfA abschreiben statt sofort abziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese Grenze gilt pro Jahr nicht — sie ist kumulativ für die 3-Jahres-Periode.

Erhaltungsaufwand auf 2–5 Jahre verteilen (§ 82b EStDV)

Größere Erhaltungsaufwendungen an einem überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude — neue Heizung, Fenster oder ein Dach — dürfen Sie wahlweise sofort voll abziehen oder gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen (§ 82b EStDV). Das ist ein echter Steuerspar-Hebel: In einem Jahr mit hohem Gesamteinkommen zieht der Sofortabzug den Spitzensteuersatz; in einem einnahmeschwachen Jahr würde ein Teil des Aufwands dagegen wirkungslos verpuffen. Die Verteilung glättet die Werbungskosten und hält deren Wirkung oben in der Progression.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nur echter Erhaltungsaufwand ist verteilbar. Fällt die Maßnahme unter die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten (siehe oben), wird sie ohnehin nur über die AfA abgeschrieben — dann greift § 82b EStDV nicht.

Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG)

Einnahmen und Werbungskosten zählen in dem Kalenderjahr, in dem das Geld tatsächlich zu- oder abfließt — nicht in dem Jahr, für das sie wirtschaftlich gedacht sind (§ 11 EStG). Eine im Dezember gezahlte Handwerkerrechnung wirkt also im alten Jahr, selbst wenn die Arbeit erst im Januar stattfindet. Ausnahme ist die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z. B. Miete, Nebenkostenvorauszahlung): Fließen sie innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel, werden sie dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet. Die Januarmiete, die der Mieter schon am 30. Dezember überweist, gehört damit steuerlich ins neue Jahr. Dasselbe Begriffspaar taucht übrigens auch in der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter auf — dort mit anderen Spielregeln, erklärt im Ratgeber Abfluss- vs. Leistungsprinzip in der Nebenkostenabrechnung.

Werbungskosten bei Leerstand

Auch in Zeiten ohne Mieteinnahmen bleiben Zinsen, AfA und Hausgeld grundsätzlich abziehbar — vorausgesetzt, Sie können eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsichtnachweisen. Das Finanzamt verlangt belegbare Bemühungen: Inserate, Maklerauftrag, dokumentierte Besichtigungen. Wer eine leer stehende Wohnung dagegen ohne erkennbare Vermarktung vorhält oder auf einen Verkauf wartet, riskiert, dass die Verluste nicht anerkannt werden. Bei längerem Leerstand sollten Sie die Vermietungsbemühungen deshalb sammeln und archivieren.

Häufige Fehler

Ganze Darlehensrate abgesetzt: Nur der Zinsanteil ist Werbungskosten, der Tilgungsanteil nicht. Wer die volle Annuität ansetzt, produziert einen Fehler, den das Finanzamt schnell findet.
Instandhaltungsrücklage bei Einzahlung abgesetzt: Die Zuführung zur WEG-Rücklage ist noch kein Werbungskostenabzug — absetzbar ist erst der tatsächliche Verbrauch für eine konkrete Erhaltungsmaßnahme.
Angehörigenmiete an der Kaltmiete gemessen: Die 50-%- und 66-%-Grenze bemisst sich an der ortsüblichen Warmmiete, nicht an der Kaltmiete — ein häufiger Rechenfehler zu Lasten des Abzugs.
Sanierung im ersten Jahr voll abgezogen: Übersteigen die Kosten binnen drei Jahren 15 % des Gebäudewerts, sind es anschaffungsnahe Herstellungskosten — nur über die AfA absetzbar.
Hinweis: Kaufen Sie eine sanierungsbedürftige Immobilie, planen Sie größere Renovierungen möglichst erst ab dem 4. Jahr nach Erwerb — oder holen Sie sich vorab steuerliche Beratung zur Abgrenzung Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten.

Das Wichtigste im Überblick

Mieteinnahmen vollständig steuerpflichtig nach § 21 EStG — aber zahlreiche Werbungskosten absetzbar.
Schuldzinsen vollständig absetzbar, Tilgung nicht.
AfA (2 % des Gebäudeanteils) ist die wichtigste dauerhafte Steuerposition.
Verluste aus V&V können mit anderen Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden.
15 %-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten in ersten 3 Jahren beachten.
Angehörigenmiete: ab 66 % der ortsüblichen Warmmiete voller Abzug, zwischen 50 und 66 % nur mit positiver Überschussprognose (§ 21 Abs. 2 EStG).
Größeren Erhaltungsaufwand auf 2–5 Jahre verteilen (§ 82b EStDV) — glättet die Progression.
Steuerberatung lohnt sich — Fehler in der Steuererklärung kosten oft mehr als Beratungskosten.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.