Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 11 Min. Lesezeit
Zweitwohnung & Ferienhaus — Steuer bei Vermietung
Zweitwohnungsteuer der Gemeinde, Liebhaberei und Aufteilung Eigennutzung/Vermietung — Satz steht in der Satzung, nicht im EStG.
Auf einen Blick
Einnahmen aus einer vermieteten Ferienwohnung sind als Einkünfte aus Vermietung (§ 21 EStG) zu versteuern — Kosten, Zinsen und AfA sind dafür absetzbar. Viele Kommunen erheben zusätzlich eine Zweitwohnungsteuer (örtliche Aufwandsteuer, Art. 105 Abs. 2a GG; Satz in der Gemeindesatzung). Reine Kapitalanlagen ohne persönliche Nutzung fallen heraus (BVerfG 1 BvR 1800/94). Beim Verkauf innerhalb von 10 Jahren fällt Spekulationssteuer an (§ 23 EStG).
Zwei Ebenen laufen nebeneinander und werden oft in einen Topf geworfen. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer der Gemeinde (Art. 105 Abs. 2a GG): Sie knüpft an das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung, der Satz steht nur in der Satzung. Die Einkommensteuer trifft Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG — AfA, Zinsen, Aufteilung bei Eigennutzung und die Liebhaberei-Prüfung. Der Überblick zu Anlage V und Werbungskosten steht unter Vermietung und Steuern. Zweckentfremdung, SDEP und Plattformpflichten gehören in den Airbnb-Ratgeber, nicht in die Gemeindesatzung.
Zweitwohnung, Ferienimmobilie, Ferienwohnung — die steuerrechtlichen Unterschiede
Im Steuerrecht werden diese drei Begriffe unterschiedlich behandelt, auch wenn sie im Alltag oft synonymisch verwendet werden. Die exakte Einordnung bestimmt, welche steuerlichen Regeln angewendet werden:
Liebhaberei: Wann das Finanzamt Verluste nicht anerkennt
Nur eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist einkommensteuerlich relevant (§ 2 Abs. 1 EStG). Fehlt sie, liegt keine Einkunftsquelle vor — weder Verlustverrechnung noch Werbungskostenabzug. Bereits anerkannte Verluste kann das Finanzamt rückgängig machen; Nachzahlungszinsen folgen § 238 Abs. 1a AO (0,15 % pro Monat / 1,8 % p. a. für Zeiträume ab 01.01.2019; davor 0,5 % / 6 % p. a., BVerfG 1 BvR 2237/14).
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit dafür bereitgehaltenen Wohnung geht der BFH typisierend von der Absicht aus, einen Überschuss zu erzielen, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich — das heißt um mindestens 25 % — unterschreitet (ständige Rechtsprechung, zuletzt IX R 33/19 und IX R 23/24). Maßstab sind die Ferienwohnungen desselben Orts, nicht Hotels; der Vergleich läuft über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren (IX R 23/24, 12.08.2025). Wird die Grenze unterschritten oder behält sich der Eigentümer die Selbstnutzung vor, verlangt der BFH eine Überschussprognose, typisch über 30 Jahre (IX R 97/00).
Woran das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht misst
Welche Kosten bei anerkannter Vermietung abziehbar sind
Erkennt das Finanzamt die Ferienwohnung als Einkunftsquelle an, sind die der Vermietung zuzurechnenden Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG. Der Grundstücksanteil gehört nicht in die AfA — Details und Rechner unter AfA bei Immobilien.
Zweitwohnungsteuer: Aufwandsteuer der Gemeinde
Die Zweitwohnungsteuer ist keine Einkommensteuer. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG: Sie knüpft an den Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Ausdruck kommt. Ob eine Gemeinde sie erhebt und in welcher Höhe, steht in der jeweiligen Satzung — es gibt keinen bundeseinheitlichen Satz.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuer dem Grunde nach für verfassungskonform gehalten (Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Zwei Grenzen hat es danach gezogen:
| Punkt | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Kompetenz | örtliche Aufwandsteuer, Satzung der Gemeinde (bzw. Landesgesetz) | Art. 105 Abs. 2a GG |
| Steuerschuldner | wer die Zweitwohnung innehat — nicht automatisch der Mieter der Ferienwohnung | jeweilige Satzung |
| Bemessung | typisch ein Prozentsatz der Jahresnettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete bei Eigennutzung; eine degressive Staffel braucht einen Sachgrund | Satzung; BVerfGE 135, 126 (1 BvR 1656/09) |
| Kapitalanlage | keine Aufwandsteuer, wenn die Wohnung ausschließlich der Einkommenserzielung dient | BVerfG 1 BvR 1800/94 |
| Ehe / Beruf | berufsbedingte Nebenwohnung bei bestehender Familienwohnung am Hauptwohnsitz | BVerfG 1 BvR 1232/00 |
Stand: September 2026 · Quelle: Art. 105 Abs. 2a GG; BVerfGE 65, 325; BVerfG 1 BvR 1800/94; BVerfG 1 BvR 1232/00; BVerwG 8 C 40.93, 9 C 5.13 / 9 C 6.13; BVerfGE 135, 126. Den aktuellen Satz nennt nur die Gemeindesatzung.
Häufige Fehler
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?
Kurzfristige Beherbergung (typisch mit Wäschewechsel und Endreinigung) ist regelmäßig unternehmerisch. Der ermäßigte Satz für Beherbergung beträgt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG, seit 01.01.2025) greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet; dann fällt keine Umsatzsteuer an, Vorsteuer ist nicht abziehbar. Der Verzicht auf § 19 Abs. 1 bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).
Plattformen und DAC7
Seit 2023 melden Plattformen Umsätze an die Finanzverwaltung (DAC7 / PStTG). Die Bagatellgrenze von 2.000 € oder 30 Transaktionen in § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG gilt nur für den Warenverkauf, nicht für die Vermietung von Unterkünften — die werden ohne diese Schwelle übermittelt. Plattformgebühren sind Werbungskosten. Zweckentfremdung, Registrierung und SDEP stehen im Airbnb-Ratgeber.
Steuerliche Behandlung nach Nutzungsart — Übersicht
| Nutzungstyp | Einkommensteuer | AfA möglich | Zweitwohnungsteuer |
|---|---|---|---|
| Reine Eigennutzung | Keine Einkünfte / Kosten | Nein | Ja (falls Zweitwohnstatus) |
| Reine Vermietung (kein Eigenanteil) | Vollständige V+V-Einkünfte | Ja, 100 % | Nein, wenn ausschließlich Kapitalanlage (Nachweis) |
| Gemischt: Eigennutzung > Vermietung | Anteilige V+V, Liebhaberei-Risiko | Nur Vermietungsanteil | Ja |
| Gemischt: Vermietung > Eigennutzung | V+V anerkannt, Aufteilung erforderlich | Vermietungsanteil | Teils ja |
| Liebhaberei | Keine Verlustzurechnung | Nein | Ja |
Werbungskostenaufteilung bei gemischter Nutzung
Bei gemischt genutzten Ferienwohnungen (teils vermietet, teils eigengenutzt) müssen die Kosten zwischen Vermietungs- und Eigennutzungsanteil aufgeteilt werden. Das betrifft AfA, Finanzierungszinsen, Nebenkosten und Reparaturen — nicht aber direkte Vermietungskosten (Reinigung nach Gast, Plattformgebühren, die nur bei Vermietung anfallen).
Der Aufteilungsschlüssel ist die Anzahl der tatsächlichen Nutzungstage. 120 Vermietungstage und 30 Eigennutzungstage ergeben 80 % abziehbare gemischte Kosten. Leerstandstage können den Vermietungstagen zugerechnet werden, wenn die Wohnung in dieser Zeit zur Vermietung angeboten und nicht zur Eigennutzung bereitgehalten wurde (BFH IX R 97/00, 06.11.2001). Eine gesetzliche 50/50-Regel gibt es nicht — das Finanzamt kann die tageweise Aufteilung verlangen.
Verkauf der Ferienimmobilie: Spekulationssteuer und Eigennutzungsregel
Beim Verkauf einer Ferienimmobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf greift die Spekulationssteuer nach §23 EStG. Der Gewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis minus Anschaffungsnebenkosten minus Verbesserungsaufwendungen) wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% und einem Verkaufsgewinn von 100.000 Euro wäre das eine Steuerlast von 42.000 Euro.
Die Steuerfreiheit bei Eigennutzung gilt auch für Ferienimmobilien — aber nur unter strengen Bedingungen. §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sieht vor, dass kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Für Ferienimmobilien mit gemischter Nutzung bedeutet das: Wenn die Wohnung in den letzten drei Jahren zumindest teilweise vermietet war, ist die Steuerfreiheit nicht vollständig gegeben. Der vermietete Anteil bleibt steuerpflichtig, der eigengenutzte Anteil ist steuerfrei. Diese Aufteilung erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Nutzungsgeschichte.
Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ist der Verkauf steuerfrei — unabhängig vom Gewinn und unabhängig davon, ob die Immobilie vermietet war. Rechner: Spekulationssteuer-Rechner.
Welche Nachweise die Finanzverwaltung verlangt
Häufige Fragen
Was ist die Zweitwohnungsteuer?
Eine örtliche Aufwandsteuer der Gemeinde (Art. 105 Abs. 2a GG) auf das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Den Satz bestimmt die Satzung, nicht das EStG. Reine Kapitalanlagen ohne persönliche Nutzung fallen heraus (BVerfG 1 BvR 1800/94); die berufsbedingte Nebenwohnung Verheirateter mit Familienwohnsitz ebenso (1 BvR 1232/00).
Wie wird Vermietung vs. Eigennutzung versteuert?
Bei gemischter Nutzung werden Werbungskosten nach Nutzungstagen aufgeteilt. Leerstandstage können den Vermietungstagen zugerechnet werden, wenn die Wohnung in dieser Zeit zur Vermietung angeboten und nicht selbst genutzt wurde (BFH IX R 97/00). Bei reiner Vermietung gilt die Wohnung steuerlich wie jede andere Vermietung nach § 21 EStG.
Was ist die Liebhaberei-Falle bei Ferienhäusern?
Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, erkennt das Finanzamt Verluste nicht an. Bei ausschließlicher Ferienvermietung gilt die Typisierung, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten wird (IX R 33/19, IX R 23/24). Sonst oder bei Selbstnutzungsvorbehalt verlangt der BFH eine Überschussprognose (IX R 97/00).
Welche Folgen hat die Vermietung über Plattformen?
Seit DAC7 melden Plattformen Umsätze an die Finanzverwaltung. Ob eine kommunale Zweckentfremdungssatzung, Beherbergungsstatistik oder Umsatzsteuer greift, hängt am Ort und am Leistungsumfang — das steht im Airbnb-Ratgeber, nicht in der Zweitwohnungsteuer-Satzung.
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