03. April 2026 · 6 Min. Lesezeit
Kleinreparaturklausel — was Vermieter maximal verlangen dürfen
Kleinreparaturen bis ~150 € können per Klausel auf Mieter übertragen werden — aber nur mit Einzelbetragsobergrenze und Jahreshöchstbetrag. Welche Klauseln der BGH für unwirksam erklärt hat.
Grundsätzlich ist der Vermieter für alle Reparaturen in der Wohnung zuständig — doch Mietverträge enthalten oft eine Kleinreparaturklausel, die bestimmte kleinere Reparaturen auf den Mieter überträgt. Was erlaubt ist, wo die Grenze liegt und welche Klauseln der BGH für unwirksam erklärt hat.
Die gesetzliche Grundregel: Vermieter trägt Instandhaltung
Nach §535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das bedeutet: Geht etwas in der Wohnung kaputt — Heizung, Fenster, Elektrik, Wasserhahn —, ist grundsätzlich der Vermieter für die Reparatur verantwortlich und muss sie auf seine Kosten durchführen.
Diese Pflicht kann vertraglich nur eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden — das hat der BGH in mehreren Urteilen klargestellt.
Was ist eine Kleinreparaturklausel?
Eine Kleinreparaturklausel ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, die Kosten für kleinere Reparaturen an bestimmten Teilen der Wohnung selbst zu tragen. Sie ist eine Ausnahme vom Grundsatz des §535 BGB und muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Was eine wirksame Klausel enthalten muss
Damit eine Kleinreparaturklausel wirksam ist, müssen nach der BGH-Rechtsprechung drei Bedingungen erfüllt sein:
Typisch wirksame und unwirksame Klauseln im Vergleich
Was fällt konkret unter eine wirksame Klausel?
Typischerweise erfasste Gegenstände:
- Wasserhähne, Duschköpfe, Armaturen (Wechsel von Dichtungen etc.)
- Lichtschalter, Steckdosen (nur der sichtbare Teil — nicht die Leitungen)
- Türgriffe, Schlösser, Fenstergriffe und -scharniere
- Rollladengurt, Zugschnüre an Jalousien
- Thermostatventile (nicht die Heizungsanlage selbst)
Nicht erfasst (immer Sache des Vermieters):
- Heizkessel, Pumpen, Heizkörper selbst
- Elektrische Leitungen, Kabelstränge
- Wasserleitungen hinter der Wand
- Dach, Fassade, Außenwände
- Einbauküche oder mitvermietete Geräte (wenn Schaden nicht mieterverursacht)
Was tun wenn die Klausel unwirksam ist?
Ist die Kleinreparaturklausel unwirksam — weil Einzelbetrag zu hoch, kein Jahresdeckel oder falsche Gegenstände —, gilt: Sie müssen gar nichts zahlen. Der Vermieter trägt dann alle Reparaturkosten vollumfänglich. Eine unwirksame AGB-Klausel fällt weg, ohne durch eine „halbwegs wirksame" Version ersetzt zu werden (§306 BGB).
Wenn der Vermieter dennoch Zahlung verlangt: schriftlich widersprechen und auf die Unwirksamkeit der Klausel hinweisen. Falls nötig, Mieterverein einschalten.
Abgrenzung: Kleinreparaturklausel vs. Schönheitsreparaturen
Kleinreparaturen betreffen technische Defekte — Schönheitsreparaturen betreffen das optische Erscheinungsbild (Streichen, Tapezieren). Beides sind unterschiedliche Vertragsklauseln, die unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sein können. Beide können nur durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.