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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit

Wasserkosten Nebenkosten — Kaltwasser, Abwasser, Regen

Kaltwasser, Schmutz- und Niederschlagswasser in der Abrechnung: Umlage, gesplittete Gebühr, Verteilerschlüssel und typische Fehler.

Kurzantwort: Umlagefähig sind die Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV (Verbrauch, Grundgebühren, Zählermiete und Eichung) und die Entwässerung nach § 2 Nr. 3 BetrKV — Haus- und Grundstücksentwässerung, also Schmutzwasser und die kommunale Niederschlagswassergebühr. Das Wort „Niederschlagswasser“ steht nicht im Verordnungstext; es fällt unter die Grundstücksentwässerung. Frisch- und Schmutzwasser darf der Vermieter in einer Position zusammenfassen, wenn beide nach dem Frischwasserverbrauch laufen (BGH VIII ZR 340/08). Die Niederschlagsgebühr hängt an der versiegelten Fläche, nicht am Zähler — sie lässt sich nicht einfach auf den Kubikmeterpreis draufschlagen. Nicht umlagefähig sind Reparaturen an Leitungen und die Beseitigung von Wasserschäden (Instandhaltung, § 1 Abs. 2 BetrKV).

In der Herbstabrechnung stehen unter „Wasser“ oft drei verschiedene Rechnungen in einer Zeile: Frischwasser vom Versorger, Schmutzwasser nach demselben Zählerstand — und, seit für die große Mehrheit der angeschlossenen Einwohner die Gebühr gesplittet ist, eine dritte Position für Regen von Dach und Hof. Wer die drei nicht trennt, prüft eine der größten kalten Positionen blind. Warmwasser gehört dagegen in die Heizkostenabrechnung, Müll in eine andere Nummer der BetrKV.

Was § 2 Nr. 2 BetrKV genau erfasst

Die Verordnung zählt die Wasserversorgung auf. Der Wortlaut ist enger, als viele Abrechnungen tun:

„die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe“

Quelle: § 2 Nr. 2 BetrKV · gesetze-im-internet.de

Damit sind umlagefähig:

Verbrauch und Grundgebühr: Der Arbeitspreis je Kubikmeter plus die verbrauchsunabhängige Grundgebühr des Versorgers — beides steht auf dem Gebührenbescheid, nicht erst in der Abrechnung.
Zählermiete, Eichung, Abrechnung: Ausdrücklich im Verordnungstext. Der turnusmäßige Zählerwechsel zur Eichung ist deshalb umlagefähig; die Reparatur eines defekten Zählers oder einer Leitung ist es nicht.
Hauseigene Anlage und Aufbereitung: Betrieb einer eigenen Wasserversorgung und einer Enthärtungs- oder Aufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Nicht in Nummer 2 stehen Reparatur oder Erneuerung von Leitungen, die Beseitigung eines Rohrbruchs und der erstmalige Anschluss ans öffentliche Netz. Das ist Instandhaltung oder Herstellung, nicht Betrieb. Die turnusmäßige Legionellenuntersuchung einer Großanlage gehört zu den laufenden Kosten der Warmwasserversorgung — Details im eigenen Ratgeber Legionellenprüfung.

Schmutzwasser, Niederschlagswasser, gesplittete Gebühr

Die Entwässerung steht in einer eigenen Nummer. Auch hier gilt der Verordnungstext, nicht die Überschrift auf dem Bescheid:

„die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe“

Quelle: § 2 Nr. 3 BetrKV · gesetze-im-internet.de

„Haus- und Grundstücksentwässerung“ erfasst zwei völlig verschiedene Mengen. Schmutzwasser ist das, was aus Küche, Bad und Toilette in den Kanal geht — die Kommune setzt dafür in der Regel denselben Kubikmeter an, den der Frischwasserzähler gemessen hat. Niederschlagswasser ist Regen, der von Dach, Hof, Stellplatz und anderen versiegelten Flächen in die Kanalisation läuft. Das Wort „Niederschlagswasser“ kommt in der BetrKV nicht vor; die Gebühr fällt trotzdem unter Nummer 3, weil sie eine Gebühr der Grundstücksentwässerung ist.

Viele Entsorger haben die frühere Einheits-Abwassergebühr deshalb gesplittet: einen Mengenpreis für Schmutzwasser und einen Flächenpreis für Niederschlag. Destatis zählt zum 1. Januar 2025 rund 52,5 Millionen angeschlossene Einwohner allein im Tariftyp „Abwasser- und Niederschlagswasserentgelt“ — plus weitere 14,5 Millionen, bei denen zusätzlich eine Grundgebühr anfällt. Für die große Mehrheit der angeschlossenen Einwohner ist die gesplittete Gebühr damit der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Frischwasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser — Bemessung, BetrKV-Nummer und typischer Umlageschlüssel
PositionBemessung der KommuneBetrKVUmlage unter den Mietern
Frischwasserm³ plus oft eine Grundgebühr§ 2 Nr. 2Verbrauch, sonst Wohnfläche
Schmutzwasseri. d. R. dieselben m³ Frischwasser§ 2 Nr. 3darf mit Frischwasser in einer Position stehen (BGH VIII ZR 340/08)
Niederschlagswasserversiegelte Fläche des Grundstücks (€/m²)§ 2 Nr. 3 (Grundstücksentwässerung)Wohnfläche — nicht nach Verbrauch

Stand: Destatis-Tarifstruktur 2025 (Stichtag 01.01.2025) · Quelle: § 2 Nr. 2 und 3 BetrKV; BGH VIII ZR 340/08

Der BGH hat die Zusammenfassung von Frisch- und Schmutzwasser ausdrücklich zugelassen, wenn beide am erfassten Frischwasserverbrauch hängen (Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 340/08). Eine zweite, klar flächenbezogene Position machte die Abrechnung in dem Fall nicht formell unwirksam — der Senat hat sie aber nicht als Niederschlag bewertet und später klargestellt, dass er ihre inhaltliche Richtigkeit nicht zu beurteilen hatte (VIII ZR 183/09). €/m² und €/m³ sind verschiedene Größen; die flächenbezogene Niederschlagsgebühr in den Kubikmeterpreis zu mischen folgt daraus nicht.

Quelle der Niederschlagsgebühr ist der kommunale Gebührenbescheid, nicht der Wohnungszähler. Auf dem Bescheid stehen die angesetzten versiegelten Quadratmeter — Dach, Hof, Stellplätze, Zufahrt. Versickert das Regenwasser vor Ort (Mulde, Rigole) und ist das Grundstück deshalb niedriger oder gar nicht angesetzt, darf in der Abrechnung nicht der ungekürzte Flächensatz stehen. Umgekehrt gilt: Liegt auf dem Bescheid die Dachfläche des Nachbargebäudes oder ein gewerblicher Parkplatz, der nicht zu diesem Mietobjekt gehört, ist der Betrag vor der Umlage zu kürzen.

Splittet die Kommune eine bisher einheitliche Abwassergebühr nachträglich, entsteht keine neue Betriebskostenart. Schmutz- und Niederschlagswasser waren schon vorher Grundstücksentwässerung nach Nummer 3; sie werden nur sichtbar. Dachrinnenreinigung gehört dagegen nicht hierher — das ist keine Gebühr der Entwässerung, sondern allenfalls eine sonstige Betriebskostenart nach § 2 Nr. 17, und nur wenn der Mietvertrag sie konkret nennt. Abwasser ist auch nicht die Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8).

Nach Verbrauch oder nach Fläche?

Anders als bei der Heizung gibt es für Kaltwasser keine gesetzliche Verbrauchspflicht. Ohne andere Abrede gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Satz 2 derselben Vorschrift zwingt nur dann zum Verbrauchsmaßstab, wenn der Verbrauch der Mieter erfasst ist — im Plural. Der BGH hat das wörtlich genommen: Solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes eine Wasseruhr haben, darf der Vermieter nach Fläche abrechnen, selbst wenn nur eine einzige Wohnung ohne Zähler ist (Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 188/07). Bloße Zweifel an der Billigkeit der Fläche reichen nicht; der Senat verlangt eine krasse Unbilligkeit.

Der gewählte Schlüssel muss vertraglich gedeckt sein und darf nicht willkürlich von Jahr zu Jahr wechseln. Mehr dazu: Umlageschlüssel nach § 556a BGB. Praktisch: Ein Single in einer großen Wohnung fährt mit dem Verbrauchsschlüssel meist günstiger, eine Familie in einer kleinen Wohnung eher mit der Fläche — aber nur beim Frisch- und Schmutzwasser. Die Niederschlagsgebühr ändert sich durch Ihren Verbrauch nicht.

Warmwasser gehört in die Heizkostenabrechnung

Wird Warmwasser zentral über die Heizung bereitet, gilt die Heizkostenverordnung: 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV), und die Warmwasserkosten müssen von den reinen Heizkosten getrennt stehen. Das ist kein Thema der Nummern 2 und 3, sondern der Nummern 5 und 6 — ausführlich im Ratgeber Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung. Dezentrale Bereitung (Durchlauferhitzer) taucht in der Abrechnung gar nicht auf; der Strom läuft über den Wohnungszähler.

Wasserverlust und Rohrbrüche

Ein Rohrbruch oder eine undichte Steigleitung bläht den Hauszähler auf. Die Reparatur selbst ist Instandhaltung und bleibt beim Vermieter (§ 1 Abs. 2 BetrKV, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Verbrauch gilt: Nur der reguläre Gebrauch ist Betriebskosten. Wasser, das durch einen Leitungsschaden ungenutzt austritt, gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes. Lässt sich die Verlustmenge nicht abgrenzen, kann der Vorjahresverbrauch ein Anhalt sein — nicht der geplatzte Jahreswert. Kennt der Mieter eine Undichtigkeit in der Wohnung, muss er sie nach § 536c BGB anzeigen.

Bei einem Sprung gegenüber dem Vorjahr lohnt der Blick auf die Eichmarke. Ob ein abgelaufener Zähler den Wert noch trägt, hat der BGH in VIII ZR 112/10 geregelt: Die abgelaufene Frist kippt nur die Vermutung der Richtigkeit, nicht automatisch jeden Messwert.

Rechenbeispiel: warum man die drei Posten nicht addiert

Ein 2-Personen-Haushalt verbraucht 80 m³ im Jahr — etwas unter dem bundesweiten Mittel von rund 46 m³ je Person (126 Liter am Tag, UBA/Destatis 2022), typisch für eine Wohnung ohne Garten. Die Wohnung hat 70 m² in einem Haus mit 420 m² Wohnfläche. Das Grundstück ist mit 250 m² versiegelt. Die Sätze sind die Destatis-Mittel 2025 des häufigsten Tariftyps.

Frischwasser (80 × 2,06 €/m³)164,80 €
Schmutzwasser (80 × 2,71 €/m³)216,80 €
Niederschlag Grundstück (250 × 0,82 €/m²)205,00 €
davon Ihre Wohnung (70 / 420 m²)34,17 €
Ihr Anteil Frisch + Schmutz + Niederschlag415,77 €

Der Fehler, den Abrechnungen und Vergleichsportale gleichermaßen machen: 2,06 + 2,71 + 0,82 = 5,59 €, mal 80 m³. Das addiert einen Flächenpreis auf einen Mengenpreis. Richtig bleibt die Niederschlagsgebühr auf dem Grundstück und wird nach Wohnfläche geteilt — unabhängig davon, ob in der Wohnung eine oder vier Personen duschen. Ein Single mit 40 m³ würde bei der falschen Addition doppelt so viel Regenanteil zahlen wie die Familie nebenan. Genau das soll die gesplittete Gebühr verhindern.

Stand: Destatis, Entgelte Stichtag 01.01.2025 (veröffentlicht 27.03.2026) — Trinkwasser 2,06 €/m³ (Tariftyp Kubikmeter- und Grundentgelt); Schmutzwasser 2,71 €/m³ und Niederschlag 0,82 €/m² (Tariftyp Abwasser- und Niederschlagswasserentgelt). Regional weichen die Sätze deutlich ab. Grundgebühr des Hausanschlusses und Zählermiete sind im Beispiel weggelassen.

Zählerstände gehören ins Übergabeprotokoll — sonst lässt sich bei einem Auszug mitten im Jahr der Anteil nicht trennen. Eine grobe Größenordnung liefert der Nebenkosten-Rechner; die Position „Wasser und Abwasser“ dort folgt dem DMB-Richtwert, nicht Ihrem lokalen Gebührenbescheid.

Was kostet Wasser und Abwasser im Durchschnitt?

Durchschnittliche Kosten Wasser und Abwasser laut Betriebskostenspiegel 2024
KennzahlRichtwert
Bundesweiter Durchschnitt0,29 €/m² pro Monat
Bei 60 m² Wohnfläche≈ 209 € pro Jahr
Bei 80 m² Wohnfläche≈ 278 € pro Jahr
Anteil an den gesamten Betriebskosten≈ 11 %

Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich.

Häufige Fehler in der Wasserabrechnung

Wasser ist der kalte Posten mit den meisten stillen Fehlern. Die meisten entdeckt ein Abgleich mit dem Vorjahr plus dem Gebührenbescheid — nicht mit der Wasseruhr allein.

Niederschlag nach Verbrauch umgelegt: Die Regengebühr hängt an Dach und Hof, nicht am Spülkasten. Eine Verteilung nach Kubikmetern vermischt €/m² mit €/m³ und benachteiligt Haushalte mit hohem Verbrauch.
Falsche versiegelte Fläche: Auf dem Bescheid stehen die Quadratmeter, die die Kommune ansetzt. Dach des Nachbarn, ein gewerblicher Parkplatz oder Flächen, die nachweislich versickern und auf dem Bescheid schon gekürzt sind, gehören nicht in Ihre Abrechnung.
Einheitstarif und Split doppelt: Manche Kommunen rechnen Schmutzwasser noch im Frischwasserpreis, andere weisen Regen extra aus. Erscheint eine Niederschlagsgebühr zusätzlich zu einer schon vollständigen Einheits-Abwasserposition, kann dieselbe Entwässerung zweimal in der Abrechnung stehen.
Warmwasser nicht getrennt: Bei zentraler Bereitung müssen Warmwasser und Heizung getrennt stehen, der Warmwasseranteil mindestens zur Hälfte nach Verbrauch. Ein Sammelposten „Heizung/Warmwasser“ ist formell angreifbar — das ist aber ein Heizkosten-Fehler, kein Nr.-2-Fehler.
Zählertausch als Reparatur umgelegt: Turnusmäßige Eichung und Miete sind § 2 Nr. 2. Die Reparatur eines defekten Zählers oder einer Leitung ist Instandhaltung.
Leerstand auf die übrigen verteilt: Den Flächen- oder Verbrauchsanteil leerer Wohnungen trägt der Vermieter — auch bei der Niederschlagsgebühr, die ja nach Fläche läuft. Details im Ratgeber Betriebskosten bei Leerstand.
Gartenwasser ohne Abzug als Schmutzwasser: Wasser, das auf Beete geht und nicht in den Kanal, wird vom Versorger trotzdem als Frischwasser berechnet. Viele Satzungen erlauben einen Gießwasserabzug über einen Zwischenzähler. Fehlt der Abzug, zahlen die Mieter Schmutzwassergebühr für Wasser, das nie im Kanal war.

Den Leerstandsanteil erklärt der Beitrag Betriebskosten bei Leerstand. Vermuten Sie einen der Fehler, verlangen Sie Belegeinsicht (§ 556 Abs. 4 BGB) — beim Wasser konkret den Versorgerbescheid und den Entwässerungsbescheid mit der angesetzten versiegelten Fläche.

Häufige Fragen

Welche Wasserkosten sind als Nebenkosten umlagefähig?

Nach § 2 Nr. 2 BetrKV die Wasserversorgung: Verbrauch, Grundgebühren, Zählermiete und Eichung sowie der Betrieb einer Aufbereitungsanlage. Nach § 2 Nr. 3 die Entwässerung — Haus- und Grundstücksentwässerung, also Schmutzwasser und die kommunale Niederschlagswassergebühr, auch wenn das Wort „Niederschlagswasser“ im Verordnungstext nicht steht. Nicht umlagefähig sind Reparaturen an Leitungen und die Beseitigung von Rohrbrüchen (Instandhaltung, § 1 Abs. 2 BetrKV).

Ist der Vermieter verpflichtet, Wasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen?

Nein. Bei Kaltwasser gilt keine Heizkostenverordnung. Ohne andere Abrede wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Verbrauch muss der Vermieter nur abrechnen, wenn in allen Mietwohnungen des Gebäudes der Verbrauch erfasst ist (BGH VIII ZR 188/07). Eine einzelne Wasseruhr in Ihrer Wohnung reicht dafür nicht.

Darf der Vermieter Niederschlagswasser auf die Mieter umlegen?

Ja. Die kommunale Niederschlagswassergebühr gehört zu den Gebühren der Haus- und Grundstücksentwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV). Sie bemisst sich nach der versiegelten Fläche des Grundstücks, nicht nach Ihrem Wasserverbrauch. Unter den Mietern wird sie typischerweise nach Wohnfläche verteilt. Eine Umlage nach Kubikmetern vermischt zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen.

Darf der Vermieter erhöhte Wasserkosten durch Rohrbrüche auf Mieter umlegen?

Nein — die Reparatur eines Rohrbruchs ist Instandhaltung und bleibt beim Vermieter (§ 1 Abs. 2 BetrKV, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Verbrauch selbst ist nur der reguläre Gebrauch ansatzfähig; Wasser, das durch einen Leitungsschaden ungenutzt ausgetreten ist, gehört nicht dazu. Ob und wie der Verlust vom Hauszähler abzugrenzen ist, hängt vom Einzelfall ab. Mieter, die eine Undichtigkeit kennen, müssen sie nach § 536c BGB anzeigen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.