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10. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Was müssen Mieter bei der Nebenkostenabrechnung nicht zahlen?

Reparaturen, Verwaltungskosten, Leerstand — viele Positionen darf der Vermieter nicht abrechnen. Wir zeigen, welche Kosten Mieter nicht zahlen müssen und wie sie widersprechen.

Nicht alles, was ein Vermieter in der Nebenkostenabrechnung aufführt, muss der Mieter auch bezahlen. Das Gesetz legt genau fest, welche Kosten umlagefähig sind — alle anderen trägt der Vermieter selbst. Wir zeigen, welche Positionen Mieter regelmäßig zu Unrecht zahlen und wie sie sich dagegen wehren können.

Grundregel: Nur BetrKV-Kosten sind umlagefähig

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in §2 abschließend auf, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Alles, was dort nicht steht, ist nicht umlagefähig — egal was im Mietvertrag steht (zwingendes Recht).

Diese Kosten muss der Mieter nicht zahlen

Instandhaltung und Reparaturen

Einer der häufigsten Fehler: Vermieter rechnen Reparaturen als Betriebskosten ab. Das ist unzulässig. Nicht umlagefähig sind:

  • Reparatur der Heizungsanlage
  • Erneuerung von Rohrleitungen
  • Dachreparaturen und Fassadensanierung
  • Austausch von Fenstern oder Türen
  • Reparatur des Aufzugs

Verwaltungskosten

Kosten für die Verwaltung des Gebäudes trägt ausschließlich der Vermieter:

  • Hausverwaltungsgebühren
  • Kosten für Buchführung und Steuerberatung
  • Kontoführungsgebühren
  • Porto und Verwaltungsaufwand für die Abrechnung selbst
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Mietern

Leerstandskosten

Steht eine Wohnung im Haus leer, dürfen die anteiligen Betriebskosten für diese Wohnung nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden. Der Vermieter muss den Leerstandsanteil selbst tragen.

Beispiel: In einem 4-Parteien-Haus steht eine Wohnung leer. Der Vermieter darf nur 3/4 der Gesamtkosten auf die Mieter umlegen — nicht 4/4.

Weitere nicht umlagefähige Kosten

  • Kosten für Modernisierungen (z. B. neue Heizungsanlage)
  • Abschreibungen auf Gebäude oder Anlagen
  • Hypothekenzinsen und Finanzierungskosten
  • Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen (anteilig)
  • Kosten für die erstmalige Herstellung von Anlagen
  • Versicherungen gegen Mietausfall
  • Rechtsschutzversicherung des Vermieters

Was tun bei unzulässigen Positionen?

Entdecken Sie in Ihrer Abrechnung Positionen, die nicht umlagefähig sind, gehen Sie wie folgt vor:

Belegeinsicht beim Vermieter beantragen (schriftlich)
Beleg prüfen: Handelt es sich um Reparatur oder laufenden Betrieb?
Widerspruch schriftlich und fristgerecht (innerhalb 12 Monate) einlegen
Nachzahlung ggf. unter Vorbehalt zahlen
Bei Streit: Mieterverein oder Rechtsanwalt einschalten

Formelle Fehler: Abrechnung komplett unwirksam

Fehlen in der Abrechnung Pflichtangaben (Abrechnungszeitraum, Verteilerschlüssel, Gesamtkosten), ist die gesamte Abrechnung formell unwirksam — nicht nur einzelne Positionen. Der Mieter muss in diesem Fall gar nichts nachzahlen, bis eine korrekte Abrechnung vorliegt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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