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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Erbschaftsteuer Immobilien — Freibeträge & Steuersätze

Immobilie geerbt: Bewertung, Erbschaftsteuer, Freibeträge, Steuerklassen, Familienheim-Regelung und Härteausgleich — mit Rechenbeispielen.

Immobilien sind in Deutschland die häufigste Form der Vermögensübertragung von Generation zu Generation — und gleichzeitig jene, die am häufigsten Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslöst. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält dafür weitreichende Entlastungen: großzügige Freibeträge, eine Zehnjahresfrist für Schenkungen und Sonderregeln für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Je nach Konstellation entscheiden diese Regeln über Steuerbeträge von mehreren zehntausend bis hunderttausend Euro.

Kurzantwort: Bei Immobilien-Erbschaften gelten persönliche Freibeträge (§16 ErbStG): Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 € (je Elternteil), Enkel 200.000 €. Nur der darüber liegende Wert wird besteuert. Das selbstgenutzte Familienheim bleibt für Ehepartner steuerfrei, für Kinder bis 200 m² (bei 10 Jahren Selbstnutzung). Bei Schenkung erneuern sich die Freibeträge alle 10 Jahre.

Freibeträge nach §16 ErbStG: Der erste Schutzwall

Das Fundament der steuerlichen Begünstigung sind die persönlichen Freibeträge nach §16 ErbStG. Diese gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen und werden pro Person und pro Übertragungsvorgang gewährt:

Persönliche Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §16 ErbStG
PersonenkreisSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte / eingetr. LebenspartnerI500.000 €
Kinder (auch Adoptivkinder)I400.000 €
Enkel (bei lebendem Elternteil)I200.000 €
Enkel (bei vorverstorbenem Elternteil)I400.000 €
Urenkel, Eltern, GroßelternI100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, SchwiegerelternII20.000 €
Alle anderen (auch nichteheliche Lebenspartner)III20.000 €

Wichtig: Diese Freibeträge gelten jeweils für das Gesamtvermögen, das innerhalb von 10 Jahren übertragen wird — nicht pro Immobilie oder pro Übertragungsvorgang. Wer also 2020 eine Schenkung über 200.000 € erhalten hat und 2025 weitere 200.000 € erbt, muss beide Beträge addieren, wenn sie vom selben Schenker/Erblasser stammen.

Steuersätze: Was nach dem Freibetrag fällig wird

Übersteigt der Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag, ist der überschießende Betrag steuerpflichtig. Die Steuersätze hängen von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab:

Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Erwerb und Steuerklasse
Steuerpflichtiger ErwerbSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
75.001–300.000 €11 %20 %30 %
300.001–600.000 €15 %25 %30 %
600.001–6 Mio. €19 %30 %30 %
über 6 Mio. €23–30 %35–43 %50 %

Häufigster Rechenfehler: Es ist kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer

§ 19 ErbStG ist eine Vollmengenstaffel: Sobald eine Wertgrenze überschritten wird, gilt der höhere Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb — nicht nur auf den übersteigenden Teil. Bei 400.000 € in Steuerklasse I sind es also 15 % auf die vollen 400.000 € = 60.000 €, nicht 11 % auf die ersten 300.000 € plus 15 % auf die restlichen 100.000 €. Genau deshalb existiert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Er begrenzt den Steuersprung direkt oberhalb einer Wertgrenze auf die Hälfte des übersteigenden Betrags (bei Sätzen über 30 % auf drei Viertel), damit ein Euro mehr Erwerb nicht mehrere Tausend Euro mehr Steuer auslöst.

§13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG: Selbstnutzung macht steuerfrei

Eines der wirksamsten Instrumente zur steuerfreien Übertragung ist die Regelung für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Varianten:

§13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erbschaft unter Ehegatten/Lebenspartnern): Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das gemeinsam selbst genutzte Familienheim, ist die Erbschaft vollständig steuerfrei — ohne Größen- oder Wertbeschränkung. Voraussetzung: Der Erblasser hat die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt (oder war aus zwingenden Gründen — z.B. Pflegebedürftigkeit — daran gehindert) und der überlebende Ehegatte nutzt die Immobilie unverzüglich für weitere mindestens 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken. Zieht der Erbe innerhalb dieser 10 Jahre aus, wird die Steuerbefreiung rückwirkend versagt (außer bei eigener zwingender Verhinderung durch Pflegebedürftigkeit).

§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbschaft durch Kinder): Kinder können das Familienheim ebenfalls steuerfrei erben, allerdings mit einer Wohnflächenbegrenzung auf 200 m². Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist nur der auf 200 m² entfallende Anteil begünstigt. Die 10-Jahres-Nutzungspflicht gilt hier ebenfalls — der Erbe muss die Immobilie unverzüglich selbst beziehen und mindestens 10 Jahre nutzen.

Praxisbeispiel: Steuerfreie Erbschaft durch Kind

Elternteil stirbt und hinterlässt ein Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 800.000 € und 160 m² Wohnfläche. Kind erbt und zieht innerhalb von 6 Monaten ein. Steuerlich: Die Wohnfläche liegt unter 200 m², damit gilt die volle Steuerbefreiung nach §13 Abs. 1 Nr. 4c. Zusätzlich greift der Freibetrag von 400.000 € (§16 ErbStG). Das Ergebnis: 800.000 € × 100 % Steuerbefreiung = 0 € Erbschaftsteuer. Das Kind muss 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben, um die Befreiung nicht zu verlieren.

Bewertung von Immobilien nach dem GEW

Für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist nicht der tatsächliche Marktwert einer Immobilie maßgeblich, sondern der sogenannte Grundbesitzwert, der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt wird. Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 sollen Immobilien möglichst nahe am Verkehrswert bewertet werden — in der Praxis weicht der Grundbesitzwert aber oft vom tatsächlichen Marktwert ab.

Die Bewertung erfolgt nach drei Methoden:

Vergleichswertverfahren: Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, wenn Vergleichspreise vorhanden. Das Finanzamt zieht Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse heran.

Ertragswertverfahren: Für Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Objekte. Basis ist der nachhaltig erzielbare Jahresrohertrag, abzüglich Bewirtschaftungskosten, multipliziert mit einem Vervielfältiger.

Sachwertverfahren: Für Objekte, bei denen weder Vergleichspreise noch eine Ertragserzielung maßgeblich ist (selbstgenutzte Immobilien ohne ausreichende Vergleichsdaten). Basis ist der Bodenwert plus Gebäudesachwert abzüglich Alterswertminderung.

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (wirksam ab 01.01.2023) wurden die Bewertungsparameter des Ertrags- und Sachwertverfahrens an die Marktentwicklung angepasst — die ermittelten Grundbesitzwerte liegen seither vielfach deutlich höher als zuvor und damit näher am Verkehrswert. Wer den Ansatz für zu hoch hält, kann nach § 198 BewG den niedrigeren gemeinen Wert durch ein eigenes Gutachten nachweisen.

Politisch ist das Thema offen: Bayern hat im Juni 2023 einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt (Az. 1 BvF 1/23, weiterhin anhängig). Die Stoßrichtung ist dabei die umgekehrte der oft zitierten Annahme — gerügt werden die seit 2009 unveränderten Freibeträge als zu niedrig und die seit dem JStG 2022 gestiegenen Bewertungsansätze, nicht etwa zu niedrige Werte.

Schenkung zu Lebzeiten: die Zehnjahresfrist des §14 ErbStG

Die größte betragsmäßige Wirkung hat die Zehnjahresfrist des §14 ErbStG bei großen Immobilienvermögen ist die frühzeitige Schenkung unter Nutzung der Zehnjahresfrist. Die Regel: Die persönlichen Freibeträge (400.000 € pro Kind, 500.000 € pro Ehegatte) können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren ist der vorangegangene Schenkungsvorgang für die Berechnung der Steuer vollständig "aufgebraucht" — der Freibetrag steht in voller Höhe wieder zur Verfügung.

Rechenbeispiel: Mehrfachnutzung des Freibetrags

Elternteil möchte Immobilienvermögen von 1.600.000 € steuerfrei auf zwei Kinder übertragen. Freibetrag pro Kind: 400.000 €. Ohne Planung: Steuerpflichtiger Erwerb pro Kind = 800.000 € − 400.000 € = 400.000 €. Steuer (Steuerklasse I): 15 % auf die vollen 400.000 € = 60.000 € pro Kind = 120.000 € gesamt. Mit Schenkungsstrategie (2 Zyklen à 10 Jahre): 2025 Schenkung je 400.000 € pro Kind → steuerfrei. 2035 Schenkung je 400.000 € pro Kind → wieder steuerfrei. Gesamtsteuer: 0 €. Erforderliche Planungszeit: mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall.

Nießbrauchvorbehalt: Eigentum übertragen, Nutzung behalten

Ein zweites Instrument des Gesetzes ist die Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt. Dabei überträgt der Eigentümer die Immobilie (den "nackten Eigentumsanteil") auf die Kinder, behält sich aber das Nießbrauchrecht vor — also das Recht, die Immobilie weiter zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu vereinnahmen.

Der steuerliche Vorteil: Bei der Berechnung des schenkungsteuerpflichtigen Werts wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Grundbesitzwert abgezogen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs richtet sich nach:

Jahreswert des Nießbrauchs: Meistens der Jahresrohertrag der Immobilie (Miete) oder — bei Eigennutzung — die ortsübliche Vergleichsmiete. Maximal 1/18,6 des Grundbesitzwerts (steuerlicher Höchstwert).

Vervielfältiger: Richtet sich nach dem Alter des Nießbrauchsberechtigten bei Schenkung und der statistischen Lebenserwartung (Sterbetafel des Statistischen Bundesamts). Je jünger der Nießbrauchsberechtigte, desto höher der Vervielfältiger — und desto mehr wird vom Grundbesitzwert abgezogen.

Beispiel: Nießbrauchvorbehalt bei 60-jähriger Mutter

Grundbesitzwert der Immobilie: 600.000 €. Jahresmiete (Nießbrauchswert): 18.000 € p.a. Vervielfältiger für eine 60-jährige Frau nach der BMF-Tabelle für Stichtage ab 01.01.2026: 13,832. Kapitalwert Nießbrauch: 18.000 € × 13,832 = 248.976 €. Steuerpflichtiger Schenkungswert: 600.000 € − 248.976 € = 351.024 €. Freibetrag Kind: 400.000 €. Schenkungsteuer: 0 € (Wert unter Freibetrag). Die Mutter wohnt weiterhin mietfrei oder kassiert die Mieteinnahmen — und das gesamte Eigentum geht steuerfrei auf das Kind über.

Übertragung von Bruchteilen über mehrere Jahre

Wer eine Immobilie auf mehrere Kinder übertragen möchte, aber den Grundbesitzwert nicht vollständig innerhalb eines Schenkungsvorgangs freibetragsfrei unterbringen kann, kann Anteile über mehrere Jahre hinweg übertragen. Möglich ist etwa, jährlich einen Bruchteil der Immobilie (z.B. 5 % oder 10 %) zu verschenken, ohne den Freibetrag zu überschreiten — wobei allerdings die 10-Jahres-Grenze zu beachten ist: Alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden addiert.

Praktische Bedeutung hat das vor allem bei größeren Immobilienvermögen mit mehreren Begünstigten. Wichtig: Bruchteilsübertragungen müssen notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden. Formfehler können zur Nichtigkeit der Schenkung führen.

Bewertungsnachweis durch Gutachten

§198 BewG ermöglicht es, einen niedrigeren gemeinen Wert der Immobilie durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen — wenn dieser niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Grundbesitzwert. Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einem zertifizierten Immobiliengutachter erstellt worden sein. Ein erfolgreich nachgewiesener niedrigerer Wert kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Die Kosten eines Gutachtens (in der Regel 2.000–5.000 €) stehen der Steuerwirkung gegenüber, die von Steuersatz und Wertdifferenz abhängt.

Stundung der Erbschaftsteuer bei Immobilien

Ein praktisches Problem beim Erben von Immobilien: Die Erbschaftsteuer ist sofort fällig, das Vermögen ist aber illiquide in der Immobilie gebunden. §28 ErbStG ermöglicht hier eine Stundung der Erbschaftsteuer für bis zu 10 Jahre, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf der Immobilie beglichen werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Immobilie selbst nutzt oder vermietet und die Steuer nur durch Veräußerung erbracht werden kann. Die Stundung ist zinsfrei für Wohnimmobilien.

Checkliste: Erbschaftsteuerplanung bei Immobilien

Frühzeitig handeln (mindestens 10–15 Jahre vor geplantem Erbfall), Schenkungen alle 10 Jahre nutzen, Nießbrauchvorbehalt bei Schenkung prüfen, Selbstnutzungsregel §13 ErbStG im Blick behalten, Testament und Erbvertrag auf steuerliche Effizienz prüfen lassen, Gutachter einschalten wenn Grundbesitzwert zu hoch erscheint, Steuerberater und Notar frühzeitig einbinden.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.