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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 11 Min. Lesezeit

Nießbrauch und Wohnrecht — Unterschied & Barwert

Nießbrauch vs. Wohnrecht: Unterschied, Barwertberechnung nach §14 BewG, steuerliche Gestaltung und Risiken für Schenker und Beschenkte.

Nießbrauch und Wohnrecht gehören zu den wirkungsvollsten Instrumenten der vorweggenommenen Erbfolge in Deutschland. Beide Rechtsinstitute erlauben es, das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen — etwa von Eltern auf Kinder — und dabei dem bisherigen Eigentümer ein umfassendes oder eingeschränktes Nutzungsrecht zu sichern. Richtig eingesetzt können sie die Schenkungsteuer erheblich reduzieren, die Versorgung im Alter sichern und gleichzeitig das Familienhaus für die nächste Generation erhalten. Der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht ist dabei entscheidend für die steuerliche Wirkung und die rechtlichen Möglichkeiten beider Parteien.

Kurzantwort: Beide sichern bei einer Immobilienübertragung ein Nutzungsrecht für den bisherigen Eigentümer. Der Nießbrauch (§1030 BGB) ist umfassend: Der Berechtigte darf die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Das Wohnrecht (§1093 BGB) erlaubt nur das eigene Bewohnen, kein Vermieten. Steuerlich mindert der Nießbrauch den Schenkungswert stärker, weil sein Jahreswert auch den Mietwert umfasst.

Was ist Nießbrauch? — §1030 BGB im Detail

Der Nießbrauch (§§1030 ff. BGB) ist das umfassendste dingliche Nutzungsrecht, das das deutsche Recht kennt. Der Nießbraucher darf die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten, verpachten und die daraus erzielten Erträge vollständig für sich behalten. Er ist rechtlich so gestellt, als wäre er der wirtschaftliche Eigentümer — das juristische Eigentum liegt jedoch beim Beschenkten. Der Nießbrauch ist unvererblich und grundsätzlich nicht übertragbar (§1059 BGB), was ihn zu einem höchstpersönlichen Recht macht. Er endet automatisch mit dem Tod des Nießbrauchers, ohne dass eine gesonderte Löschung im Grundbuch erforderlich ist — allerdings sollte die Löschung aus praktischen Gründen dennoch beantragt werden.

Der Nießbraucher trägt nach §1041 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Immobilie — also laufende Wartung, kleinere Reparaturen und Betriebskosten. Außergewöhnliche Lasten wie eine Dachsanierung oder der Austausch der Heizungsanlage fallen dagegen dem Eigentümer zu, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In der Praxis weichen die meisten notariellen Nießbrauchvereinbarungen von dieser gesetzlichen Verteilung ab und regeln die Kostentragung individuell. Besonders wichtig: Wer Mieteinnahmen aus einer nießbrauchbelasteten Immobilie erzielt, muss diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) versteuern — der zivilrechtliche Eigentümer (der Beschenkte) muss dagegen keine Mieteinnahmen versteuern, weil er keine erhält.

Was ist Wohnrecht? — §1093 BGB und seine Grenzen

Das Wohnrecht nach §1093 BGB ist das engere Pendant zum Nießbrauch. Es berechtigt den Inhaber ausschließlich dazu, die Immobilie oder bestimmte Teile davon selbst zu bewohnen — eine Vermietung an Dritte ist nicht gestattet. Das Wohnrecht ist damit ein rein persönliches Nutzungsrecht: Es kann weder übertragen noch vererbt werden und endet mit dem Tod des Berechtigten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass bestimmte nahestehende Personen — etwa ein Ehepartner oder pflegebedürftige Elternteile — in die Ausübung des Wohnrechts einbezogen werden dürfen.

Das Wohnrecht ist steuerlich weniger attraktiv als der Nießbrauch, weil der Berechtigte keine Einnahmen erzielen kann und der abzugsfähige Wert geringer ist. Da der Wohnrechtsinhaber keine Mieteinnahmen generiert, gibt es auch keine Einkommensteuerbelastung. Die Kosten des Wohnrechts — also gewöhnliche Erhaltungsaufwendungen — trägt nach §1093 Abs. 2 BGB i.V.m. §1041 BGB ebenfalls der Wohnrechtsinhaber. In der Praxis ist das Wohnrecht besonders dann sinnvoll, wenn die Eltern die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und eine Vermietung nicht beabsichtigen.

Nießbrauch vs. Wohnrecht: Ein direkter Vergleich

Nießbrauch vs. Wohnrecht im Vergleich
MerkmalNießbrauch (§1030 BGB)Wohnrecht (§1093 BGB)
Umfang der NutzungVollständige Nutzung inkl. VermietungNur persönliche Bewohnung
MieteinnahmenJa, vollständig beim NießbraucherNein
ÜbertragbarkeitNicht übertragbar (§1059 BGB)Nicht übertragbar
VererblichkeitNein, endet mit TodNein, endet mit Tod
Schenkungsteuer-AbzugHoch (Jahreswert × Vervielfältiger)Niedriger (kein Mietwert)
EinkommensteuerNießbraucher versteuert MieteKeine Einnahmen, keine Steuer
AfA (Abschreibung)Beim Nießbraucher, wenn er vermietetEntfällt mangels Einnahmen
GrundbucheintragungAbt. II, automatische Löschung bei TodAbt. II, automatische Löschung bei Tod

Der klassische Anwendungsfall: Schenkung mit Nießbrauchworbehalt

Das typische Szenario: Eltern besitzen ein abbezahltes Haus im Wert von 600.000 Euro. Sie möchten das Haus schon jetzt auf ihre Kinder übertragen, um Erbschaftsteuer zu sparen und klare Verhältnisse zu schaffen — aber sie wollen weiterhin darin wohnen oder es vermieten, um ihr Rentenalter zu finanzieren. Die Lösung ist die Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt: Das Eigentum geht auf die Kinder über, die Eltern behalten jedoch das lebenslange Nießbrauchrecht. Der Wert dieses Nießbrauchrechts wird von der Schenkungsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Diese Gestaltung hat mehrere Vorteile auf einmal: Die Kinder werden Eigentümer und können die Immobilie später ohne Erbschaftsteuerrisiko übernehmen. Die Eltern behalten die volle wirtschaftliche Kontrolle über die Immobilie für den Rest ihres Lebens. Die Schenkungsteuer wird durch den Nießbrauchsabzug erheblich reduziert oder entfällt ganz. Und da die Freibeträge nach 10 Jahren neu aufleben, kann eine frühzeitige Schenkung besonders vorteilhaft sein: Werden die Eltern jeweils 60 Jahre alt und die Kinder sind 30, können diese die Immobilie mit 70 ein weiteres Mal steuerbegünstigt übertragen oder weitere Schenkungen empfangen.

Berechnung des Nießbrauchswerts — §14 BewG und der Vervielfältiger

Der Wert des Nießbrauchvorbehalts, der von der Schenkungsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden darf, wird nach §14 BewG berechnet: Maßgeblich sind der Jahreswert des Nießbrauchs (in der Regel der erzielbare Jahresmietwert) und ein Vervielfältiger, der sich aus dem Alter des Nießbrauchers und der statistischen Lebenserwartung ergibt. Die Finanzverwaltung veröffentlicht jährlich aktualisierte Vervielfältigertabellen.

Rechenbeispiel: Eine Mutter ist 65 Jahre alt und überträgt ihr Haus im Wert von 500.000 Euro auf ihren Sohn. Der erzielbare Jahresmietwert beträgt 18.000 Euro. Der amtliche Vervielfältiger für eine 65-jährige Frau beträgt für Stichtage ab dem 01.01.2026 12,583. Der Wert des Nießbrauchs errechnet sich daher mit 18.000 Euro × 12,583 = 226.494 Euro. Von der Schenkungsteuerbemessungsgrundlage von 500.000 Euro werden 226.494 Euro abgezogen — es verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 273.506 Euro. Da dem Sohn ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht, fällt keine Schenkungsteuer an. Ohne Nießbrauchvorbehalt wäre ein steuerpflichtiger Erwerb von 100.000 Euro (500.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag) entstanden, der mit 11 Prozent (Steuerklasse I) besteuert worden wäre — also 11.000 Euro Schenkungsteuer.

Zwei Details, an denen Überschlagsrechnungen regelmäßig scheitern: Der Vervielfältiger ist kein Restlebenserwartungswert, sondern ein mit 5,5 Prozent abgezinster Barwertfaktor — er liegt deshalb deutlich unter der statistischen Restlebenserwartung. Und er ist geschlechtsabhängig: Frauen haben durchweg höhere Vervielfältiger als gleichaltrige Männer. Zusätzlich begrenzt § 16 BewG den Jahreswert auf höchstens ein Achtzehntel-Sechstel des Grundbesitzwerts (1/18,6).

Vervielfältiger und Nießbrauchswert nach Alter
Alter NießbraucherVervielfältiger (Frau)Vervielfältiger (Mann)Nießbrauchswert (18.000 €/J.)
55 Jahre14,87313,983267.714 € / 251.694 €
60 Jahre13,83212,798248.976 € / 230.364 €
65 Jahre12,58311,444226.494 € / 205.992 €
70 Jahre11,1079,938199.926 € / 178.884 €
75 Jahre9,3938,282169.074 € / 149.076 €
80 Jahre7,4906,509134.820 € / 117.162 €

Stand: Bewertungsstichtage ab 01.01.2026 · Quelle: BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003), Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG — Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes, Zinssatz 5,5 %. Die Vervielfältiger werden jährlich neu bekannt gegeben; für Stichtage im Jahr 2025 gelten geringfügig niedrigere Werte.

Der Vervielfältiger sinkt mit zunehmendem Alter, weil die verbleibende Lebenserwartung abnimmt. Eine frühe Schenkung — idealerweise mit 55 bis 65 Jahren — maximiert daher den Nießbrauchsabzug und damit den Steuervorteil.

Einkommensteuer: Wer zahlt AfA, wer versteuert die Miete?

Die einkommensteuerliche Behandlung eines Nießbrauchgestaltung ist komplex und hängt davon ab, wer die Immobilie tatsächlich vermietet. Grundsatz: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt — also dem Nießbraucher, wenn er die Immobilie vermietet. Der Nießbraucher muss die Mieteinnahmen vollständig als Einnahmen ansetzen, kann aber alle damit zusammenhängenden Werbungskosten abziehen: Betriebskosten, Versicherungen, Zinsen für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Immobilie.

Bei der Abschreibung (AfA) kommt es entscheidend darauf an, welche Art von Nießbrauch vorliegt — hier wird häufig das Falsche verallgemeinert:

Vorbehaltsnießbrauch (der Regelfall dieses Artikels): Die Eltern übertragen die Immobilie und behalten sich den Nießbrauch vor. Sie haben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als frühere Eigentümer selbst getragen — und führen die AfA unverändert fort. Der Steuervorteil der Vermietung bleibt beim Nießbraucher also erhalten. Das beschenkte Kind als neuer Eigentümer erzielt in dieser Zeit keine Einkünfte aus der Immobilie und kann folglich auch keine AfA geltend machen.

Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer bleibt Eigentümer und räumt einem Dritten — etwa einem Kind — unentgeltlich den Nießbrauch ein. Nur hier gilt die oft pauschal zitierte Einschränkung: Der unentgeltliche Zuwendungsnießbraucher hat keine eigenen Anschaffungskosten und darf deshalb keine Gebäude-AfA abziehen; laufende Kosten, die er selbst trägt, bleiben abziehbar.

Der AfA-Satz richtet sich nach § 7 Abs. 4 EStG: 2 % für Gebäude mit Fertigstellung ab 1925, 2,5 % davor und 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022. Wer die Gestaltung steuerlich durchrechnet, sollte diesen Unterschied zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch vorab mit dem Steuerberater klären — er entscheidet darüber, ob die AfA im Modell überhaupt vorkommt.

Grundbucheintragung und Löschung — praktische Abwicklung

Sowohl Nießbrauch als auch Wohnrecht müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, um dingliche Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten (§873 BGB). Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen). Ohne Grundbucheintragung besteht zwar ein schuldrechtlicher Anspruch, aber keine dingliche Sicherung — bei einem Weiterverkauf der Immobilie durch den neuen Eigentümer würde das Nutzungsrecht ohne dingliche Absicherung erlöschen.

Die Kosten der notariellen Beurkundung und Grundbucheintragung richten sich nach dem Wert des eingetragenen Rechts (also dem berechneten Nießbrauchswert) gemäß GNotKG. Bei einem Nießbrauchswert von 200.000 Euro entstehen typischerweise Notarkosten von etwa 800 bis 1.200 Euro und Grundbuchgebühren von rund 400 Euro. Diese Kosten sind im Verhältnis zur erzielten Steuerersparnis in der Regel sehr gering. Nach dem Tod des Nießbrauchers oder Wohnrechtsinhabers kann der Eigentümer die Löschung des erloschenen Rechts beim Grundbuchamt beantragen — er benötigt dafür die Sterbeurkunde des Berechtigten. Eine Löschungsbewilligung ist nicht erforderlich, da das Recht von Gesetzes wegen erloschen ist.

Risiken und Fallstricke: Insolvenz, Pflegefall und Pflichtteil

Die Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt birgt trotz ihrer steuerlichen Attraktivität mehrere Risiken, die sorgfältig bedacht werden müssen. Das gravierendste Szenario: Der Beschenkte (das Kind) gerät in die Insolvenz. In diesem Fall geht das Eigentum an der Immobilie an die Insolvenzmasse über — der Nießbrauch bleibt zwar als dingliches Recht bestehen, aber der Schuldner hat nun einen fremden Eigentümer für sein Lebensdomizil. Banken werden die Immobilie in der Regel nicht zwangsversteigernen wollen, weil der Nießbrauch den Wert erheblich mindert — aber die Situation ist unangenehm und schwer kontrollierbar. Abhilfe schaffen kann ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht (§ 527 BGB) für den Fall der Insolvenz.

Ein weiteres Risiko ist der Pflegefall: Wenn der Nießbrauchinhaber pflegebedürftig wird und in ein Heim ziehen muss, kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen auf das Nießbrauchrecht zugreifen — insbesondere wenn die Immobilie dann vermietet wird und Mieteinnahmen entstehen. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, aber grundsätzlich kann ein Nießbrauch, der Vermögenswerte abwirft, in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen werden. Wer diese Sorge hat, sollte statt eines Vollnießbrauchs ein beschränktes Wohnrecht wählen, das keine verwertbaren Einnahmen generiert.

Schließlich ist der Pflichtteilsanspruch zu beachten: Kinder, die enterbt wurden, haben nach §2303 BGB Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet (§2325 BGB). Eine Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt kann daher dazu führen, dass andere Kinder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen — selbst wenn die Immobilie bereits übertragen wurde.

Warnung: Nießbrauch- und Wohnrechtsgestaltungen sind steuerlich und zivilrechtlich sehr komplex. Fehler bei der vertraglichen Ausgestaltung können dazu führen, dass die Steuervorteile nicht eintreten oder später vom Finanzamt rückgängig gemacht werden. Eine notarielle Beurkundung und steuerberaterliche Begleitung sind in jedem Fall zwingend erforderlich.

Nießbrauch als Gestaltungsmittel bei Scheidung und Patchwork-Familien

Nießbrauch und Wohnrecht spielen auch in komplexen Familiensituationen eine wichtige Rolle. Bei einer Scheidung kann ein Wohnrecht zugunsten des aus dem gemeinsamen Haus ausziehenden Ehepartners vereinbart werden, um die Wohnsituation der Kinder zu sichern. In Patchwork-Familien sichern Eltern häufig den biologischen Kindern das Eigentum und dem neuen Ehepartner lediglich ein lebenslanges Wohnrecht — so bleibt die Substanz in der ursprünglichen Familie, ohne den Lebenspartner zu benachteiligen.

Auch bei der Unternehmernachfolge in Familienunternehmen mit Immobilienbesitz kommen Nießbrauchkonstruktionen zum Einsatz: Immobilien werden an die nächste Generation übertragen, die Eltern behalten den Nießbrauch und damit die Erträge als Altersversorgung. Die notwendige steuerliche Gestaltung ist in diesen Fällen noch komplexer und erfordert eine engmaschige Abstimmung zwischen Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht.

Wohnrecht bei reiner Selbstnutzung: die Unterschiede schrumpfen

Obwohl der Nießbrauch steuerlich mächtiger ist, gibt es Situationen, in denen das Wohnrecht die sinnvollere Wahl darstellt. Wenn die Eltern die Immobilie ausschließlich selbst bewohnen wollen und keine Vermietungsabsicht haben, sind die steuerlichen Unterschiede geringer — der Jahreswert wird bei einem Wohnrecht auf Basis des ersparten Mietzinses berechnet, was ähnlich wie beim Nießbrauch ermittelt wird. Das Wohnrecht ist administrativ einfacher: keine Einnahmen, keine Steuererklärungspflichten für den Wohnrechtsinhaber, kein Vermietungsaufwand.

Darüber hinaus ist das Wohnrecht bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit günstiger: Da kein Vermögen (Mieteinnahmen) generiert wird, ist die Angreifbarkeit durch Sozialhilfeträger geringer. Für ältere Eltern, bei denen Pflegebedürftigkeit ein realistisches Szenario ist, kann das Wohnrecht daher die bessere Wahl sein, auch wenn der steuerliche Abzug etwas geringer ausfällt.

Praxis-Tipp: Wer sich unsicher ist, kann beide Rechte kombinieren: Ein Nießbrauch als Hauptrecht für die selbstbewohnte Immobilie, ergänzt um ein vertragliches Rückforderungsrecht für den Fall von Insolvenz, Scheidung des Kindes oder Weiterveräußerung ohne Zustimmung. Diese Kombination bietet maximale Sicherheit und Flexibilität und wird von erfahrenen Notaren und Steuerberatern häufig empfohlen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.