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04. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit

Haus verkaufen Steuern — Spekulationssteuer & Ausnahmen

Haus verkaufen und Steuern sparen: §23 EStG, 10-Jahres-Frist, Eigennutzung-Ausnahme, Spekulationssteuer berechnen — mit Beispielen.

Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, fragt sich: Fällt Steuer an? Die Antwort hängt vor allem von zwei Faktoren ab — wie lange Sie die Immobilie besessen haben und ob Sie selbst darin gewohnt haben. Die gute Nachricht: In vielen Fällen ist der Verkauf komplett steuerfrei.

Die 10-Jahres-Frist nach §23 EStG

Das Kernprinzip: Liegt zwischen Kauf und Verkauf einer Immobilie mehr als 10 Jahre, ist der Gewinn steuerfrei — unabhängig von der Höhe. Diese Spekulationsfrist gilt für privat gehaltene Immobilien.

Fristberechnung:

Kaufdatum: 15.03.2013

Verkaufsdatum: 20.04.2023

Haltedauer: 10 Jahre 1 Monat → steuerfrei ✓

Maßgeblich: Datum der notariellen Beurkundungen

Wird die Immobilie vor Ablauf von 10 Jahren verkauft, greift die Spekulationssteuer nach §23 EStG auf den Veräußerungsgewinn.

Ausnahme: Eigennutzung

Selbst wenn die 10-Jahres-Frist nicht abgelaufen ist, bleibt der Verkauf steuerfrei, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben — konkret:

  • Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (auch wenn jeweils nur einen einzigen Tag bewohnt), oder
  • Durchgehend seit dem Kauf bis zum Verkauf
Beispiel: Kauf Jan. 2022, Eigennutzung 2022–2023, Vermietung 2024, Verkauf Dez. 2024 → steuerfrei, da Eigennutzung im Verkaufsjahr 2024 und den Vorjahren 2022 und 2023.

Spekulationssteuer berechnen

Die Steuer wird auf den Veräußerungsgewinn berechnet — nicht auf den Verkaufspreis:

Verkaufspreis: 480.000 €

− Kaufpreis inkl. Nebenkosten: 378.000 €

− Werbungskosten Verkauf (Makler, Notar): 15.000 €

= Gewinn: 87.000 €

Bei Steuersatz 35 %: ca. 30.450 € Steuer

Absetzbare Werbungskosten

Maklercourtage des Verkäufers (i.d.R. 3–4 % + MwSt.)
Notarkosten und Grundbucheintragungskosten
Kosten für Wertgutachten oder Immobilienbewertung
Inserierungskosten (Exposé, Fotos, Anzeigen)
Renovierungskosten vor dem Verkauf (wenn werterhöhend)
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung

Vermietete Immobilien: AfA-Rückrechnung

Bei einer vermieteten Immobilie, für die AfA geltend gemacht wurde, wird der Kaufpreis um die bereits abgeschriebenen Beträge gemindert — das erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.

Kaufpreis Gebäudeanteil: 280.000 €

AfA 2 % × 10 Jahre = 56.000 € abgeschrieben

Angepasster Buchwert: 224.000 €

→ höherer Gewinn = höhere Steuer

Nutzen Sie unseren AfA-Rechner um Ihre bisherige Abschreibung zu ermitteln.

Geerbte und geschenkte Immobilien

Beim Erbe tritt der Erbe in die steuerliche Stellung des Erblassers ein. Die 10-Jahres-Frist läuft ab dem Kaufdatum des Erblassers — nicht ab dem Erbfall. Wer eine Immobilie erbt, die der Erblasser vor mehr als 10 Jahren gekauft hat, kann sie steuerfrei verkaufen. Bei Schenkungen gilt dasselbe Prinzip.

Teilweise Vermietung beim Eigenheim

Wer seine Eigenheim-Immobilie teils vermietet hatte (z. B. Einliegerwohnung, Büroanteil), muss den vermieteten Anteil anteilig versteuern — auch wenn der selbstgenutzte Teil steuerfrei bleibt. Die Aufteilung erfolgt nach Wohnfläche.

Steuererklärung: Anlage SO

Steuerpflichtige Gewinne aus Immobilienverkäufen gehören in die Anlage SO(Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung. Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — nicht mit der Abgeltungsteuer. Je nach Einkommen sind das bis zu 45 %.

Tipp: Berechnen Sie Ihre mögliche Spekulationssteuer vorab mit unserem Spekulationssteuer-Rechner — mit Eigennutzungs-Toggle, Werbungskostenabzug und PDF-Export.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei konkreten Verkaufsvorhaben empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater mit Immobilienschwerpunkt.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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