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14. März 2026 · 6 Min. Lesezeit

Hausgeld beim ETW-Kauf — WEG-Rücklage erklärt

Hausgeld beim ETW-Kauf: Betriebskosten, Verwaltung und WEG-Rücklage. Was typischerweise drinsteckt, übliche Höhen pro m² und was Käufer prüfen müssen.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, muss nicht nur den Kaufpreis einkalkulieren, sondern auch die laufenden monatlichen Kosten im Blick haben. Das wichtigste Instrument dabei ist das sogenannte Hausgeld — auch Wohngeld oder Monatsbeitrag zur Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genannt. Was genau darin enthalten ist, wie hoch es typischerweise ausfällt und worin es sich von der klassischen Nebenkosten-Vorauszahlung als Vermieter unterscheidet, erklären wir hier.

Was ist das Hausgeld?

Das Hausgeld (manchmal auch "Wohngeld" genannt, aber nicht zu verwechseln mit dem staatlichen Wohngeld) ist der monatliche Betrag, den jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung an die WEG-Verwaltung zahlt. Es dient dazu, die gemeinschaftlichen Kosten des Gebäudes zu finanzieren.

Rechtliche Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §16 WEG. Jeder Eigentümer trägt die Kosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil (MEA), sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung vorsieht.

Was ist im Hausgeld enthalten?

Das Hausgeld setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen:

Betriebskosten (Umlagebetrag): Alle laufenden Kosten für Gemeinschaftseigentum: Gebäudeversicherung, Grundsteuer (Gemeinschaftsanteil), Hausmeister, Reinigung, Allgemeinstrom, Aufzugswartung, Gartenpflege etc.
Verwaltungskosten: Honorar der WEG-Verwaltung für kaufmännische und technische Betreuung. Typisch: 20–40 € pro Einheit und Monat.
Instandhaltungsrücklage: Pflichtanteil an der gemeinschaftlichen Rücklage für künftige Reparaturen und Renovierungen (§19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Schreibt vor, dass eine 'angemessene' Rücklage gebildet werden muss.
Sonderumlagen (bei Bedarf): Einmalige Umlagen für unerwartete Großreparaturen, die nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Diese kommen zusätzlich zum regulären Hausgeld.

Die Instandhaltungsrücklage im Detail

Die Instandhaltungsrücklage (auch: Erhaltungsrücklage nach dem WEG 2020) ist besonders wichtig für Käufer. Sie gehört der WEG, nicht dem einzelnen Eigentümer — das heißt: Beim Kauf einer Wohnung kaufen Sie die angesammelte Rücklage der Gemeinschaft nicht mit. Sie ist beim Kauf bereits "verbraucht" und steht der WEG zur Verfügung.

Als Faustregel gilt nach der sogenannten Peters-Formel: Jährlich sollten etwa 0,8–1,0 % des Gebäudewerts (ohne Grundstücksanteil) in die Rücklage fließen. Bei einem Gebäude mit Herstellungskosten von 2 Mio. € bedeutet das eine Jahresrücklage von 16.000–20.000 € für die gesamte WEG.

Beispiel: Hausgeldberechnung für 80 m²-Wohnung
Betriebskosten (anteilig): 120,00 €/Monat
Verwaltungskosten: 30,00 €/Monat
Instandhaltungsrücklage: 50,00 €/Monat
────────────────────────────────────────────────
Hausgeld gesamt: 200,00 €/Monat
= 2,50 €/m²/Monat (typischer Wert)

Typische Hausgeld-Höhe pro m²

Das Hausgeld variiert stark je nach Gebäudealter, Ausstattung und Region. Als Richtwerte gelten:

Gebäudetyp
Hausgeld (ohne Rücklage)
Hausgeld (mit Rücklage)
Neubau (ab 2015)
1,50–2,00 €/m²
2,00–2,50 €/m²
Bestand (1990–2015)
1,80–2,50 €/m²
2,50–3,50 €/m²
Altbau (vor 1990)
2,00–3,00 €/m²
3,00–5,00 €/m²
Mit Aufzug (+Aufschlag)
+0,30–0,50 €/m²
+0,30–0,50 €/m²
Mit Tiefgarage (+Stellplatz)
+20–40 €/Monat
+20–40 €/Monat

Unterschied Hausgeld vs. Nebenkosten-Vorauszahlung als Vermieter

Wer seine Eigentumswohnung vermietet, zahlt beides:

Hausgeld an die WEG: Der Eigentümer zahlt monatlich das Hausgeld an die WEG-Verwaltung — inklusive Rücklage und Verwaltungskosten.
Nebenkosten vom Mieter: Aus dem Hausgeld kann der Eigentümer/Vermieter die umlagefähigen Betriebskosten anteilig auf seinen Mieter umlegen — aber nur die tatsächlich entstandenen und umlagefähigen Posten nach BetrKV.
Was NICHT umgelegt werden darf: Verwaltungskosten der WEG und die Instandhaltungsrücklage sind NICHT umlagefähig auf den Mieter. Der Eigentümer trägt diese selbst.
Abrechnungsfluss: WEG → Jahresabrechnung an Eigentümer → Eigentümer rechnet mit Mieter ab. Es entstehen zwei separate Abrechnungsebenen.

Worauf Käufer vor dem Kauf achten sollten

Wirtschaftsplan einsehen: Der aktuelle Wirtschaftsplan der WEG zeigt die geplanten Kosten und die Hausgeldhöhe für das laufende Jahr.
Rücklage prüfen: Ist die Instandhaltungsrücklage ausreichend? Eine zu niedrige Rücklage bedeutet hohe Sonderumlagen in der Zukunft.
Protokolle der Eigentümerversammlungen lesen: Gibt es geplante Sanierungen, laufende Rechtsstreitigkeiten oder bekannte Mängel?
Jahresabrechnungen der letzten 3 Jahre: Zeigen, wie stabil die Kosten in der Vergangenheit waren und ob Nachzahlungen entstanden sind.
Hausgeld-Entwicklung: Ein stark steigendes Hausgeld deutet auf Kostendruck hin — fragen Sie nach Gründen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zu Hausgeld, WEG-Recht oder der Vermietung einer Eigentumswohnung empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und staatlichem Wohngeld?

Das Hausgeld (auch WEG-Wohngeld) ist die monatliche Zahlung eines Eigentümers an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Deckung gemeinsamer Kosten. Das staatliche Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist dagegen ein Zuschuss des Staates für einkommensschwache Mieter und Eigentümer. Die Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber völlig unterschiedliche Dinge.

Darf der Eigentümer die Instandhaltungsrücklage auf den Mieter umlegen?

Nein. Die Instandhaltungsrücklage ist nach §1 Abs. 2 Nr. 3 BetrKV ausdrücklich nicht umlagefähig. Sie dient der langfristigen Finanzierung von Reparaturen und Sanierungen des Gemeinschaftseigentums — diese Kosten trägt der Eigentümer als Teil seiner Investition selbst.

Was passiert bei einer Sonderumlage der WEG?

Eine Sonderumlage wird per Beschluss der Eigentümerversammlung festgesetzt, wenn unerwartete Kosten anfallen, die die Rücklage übersteigen (z. B. Dachsanierung, Fassadenreparatur). Der Eigentümer muss sie vollständig selbst tragen — Mieter können nicht herangezogen werden. Der Käufer haftet für Sonderumlagen, die nach seiner Eintragung ins Grundbuch beschlossen wurden.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage beim Kauf mindestens sein?

Als Faustregel gilt die Peters-Formel: ca. 0,8–1,0 % des Gebäudewerts pro Jahr. Bei einem Altbau oder einem Gebäude mit bekanntem Sanierungsbedarf sollte die vorhandene Rücklage mindestens den Jahresbedarf mehrerer Jahre decken. Eine sehr niedrige oder aufgezehrte Rücklage ist ein Warnsignal — es drohen hohe Sonderumlagen kurz nach dem Kauf.

Wer kann das Hausgeld erhöhen — und wie oft?

Die Hausgeld-Höhe wird jährlich per Wirtschaftsplan durch die Eigentümerversammlung festgesetzt (§28 WEG). Reichen die Vorauszahlungen nicht aus, kann eine Nachzahlung oder Erhöhung per Beschluss beschlossen werden. Als Eigentümer haben Sie Stimmrecht, aber die Mehrheit entscheidet. Steigende Hausgelder sind in Zeiten höherer Energiekosten und Baupreise weit verbreitet.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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