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10. März 2026 · 6 Min. Lesezeit

Nebenkostenabrechnung bei Eigentumswohnungen (WEG) — was gilt?

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, muss die WEG-Hausgeldabrechnung richtig aufteilen. Wir erklären, was umlagefähig ist, was nicht, und wie die Belegeinsicht funktioniert.

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, steht vor einer besonderen Herausforderung: Er muss die Betriebskosten an seinen Mieter weitergeben — hat die Belege aber oft nicht selbst, sondern bekommt sie über die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Was gilt hier?

Hausgeld ≠ Nebenkostenabrechnung

Das Hausgeld, das der Eigentümer monatlich an die WEG zahlt, enthält sowohl umlagefähige Betriebskosten als auch Positionen, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen:

Umlagefähig (Mieter)Nicht umlagefähig (Vermieter)
HausmeisterkostenInstandhaltungsrücklage
GebäudeversicherungVerwaltungskosten der WEG
TreppenhausreinigungInstandsetzungskosten
GartenpflegeKontoführungsgebühren der WEG
AufzugswartungSonderumlagen für Reparaturen
Wichtig: Die Instandhaltungsrücklage ist ein häufiger Fehler — sie ist kein Betriebskostenanteil und darf niemals auf den Mieter umgelegt werden, auch wenn sie im Hausgeld enthalten ist.

Grundlage: Die Jahresabrechnung der WEG

Der Vermieter erhält von der WEG-Verwaltung einmal jährlich die Jahresabrechnung. Diese bildet die Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter. Der Vermieter muss die WEG-Abrechnung auf umlagefähige und nicht umlagefähige Positionen aufteilen und daraus die Mieterabrechnung erstellen.

Da die WEG-Jahresabrechnung oft erst im Frühjahr des Folgejahres vorliegt, kann der Vermieter die Mieterabrechnung entsprechend verzögert erstellen — muss aber die 12-Monats-Frist einhalten. Liegt die WEG-Abrechnung so spät vor, dass die Frist zu verfehlen droht, sollte der Mieter vorab informiert werden.

Umlageschlüssel in der WEG

In der WEG werden Kosten nach dem Miteigentumsanteil (MEA) oder einem anderen im Teilungsertragsvertrag festgelegten Schlüssel verteilt. Für die Mieterabrechnung gilt dann der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel — dieser muss nicht zwingend dem WEG-Schlüssel entsprechen, sollte aber konsistent sein.

Belegeinsicht: Besonderheit bei WEG

Der Mieter hat das Recht auf Belegeinsicht. Bei Eigentumswohnungen hat der Vermieter oft nicht alle Originalbelege — er hat nur die WEG-Abrechnung. In diesem Fall genügt es, dem Mieter die WEG-Jahresabrechnung als Beleg vorzulegen. Der Mieter kann nicht verlangen, alle Einzelrechnungen der WEG einzusehen (BGH, Urt. v. 08.03.2006, Az. VIII ZR 78/05).

Praktisches Vorgehen für Vermieter

WEG-Jahresabrechnung nach Eingang auf umlagefähige Positionen prüfen
Instandhaltungsrücklage, Verwaltungskosten und Sonderumlagen herausrechnen
Eigenen Anteil (nach MEA oder vereinbartem Schlüssel) berechnen
Mieterabrechnung auf Basis der bereinigten Kosten erstellen
WEG-Jahresabrechnung als Beleg aufbewahren und auf Anfrage vorlegen
12-Monats-Abrechnungsfrist im Blick behalten
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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