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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit

Nebenkostenabrechnung Eigentumswohnung (WEG) — was gilt?

Eigentumswohnung vermieten: WEG-Hausgeldabrechnung richtig aufteilen. Was umlagefähig ist, was nicht — und wie die Belegeinsicht funktioniert.

Auf einen Blick

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, erstellt zwei verschiedene Abrechnungen: die WEG-Jahresabrechnung gegenüber der Gemeinschaft (§28 Abs. 2 WEG, Beschluss nur über die Abrechnungsspitze) und die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter (§556 BGB). Nur die umlagefähigen Positionen aus dem Hausgeld dürfen weitergegeben werden — Erhaltungsrücklage, WEG-Verwaltung und Sonderumlagen für Instandsetzung nicht.

Die Hausgeldabrechnung der Verwaltung ist nicht automatisch die Abrechnung an den Mieter. Sie ist nur der Rohstoff: Der Vermieter muss sie in umlagefähige Betriebskosten und nicht umlagefähige Eigentümerkosten zerlegen und daraus eine eigene Abrechnung nach BetrKV und Mietvertrag bauen.

Zwei Ebenen, zwei Fristen

Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr das ganze Zahlenwerk, sondern nur die Abrechnungsspitze — Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§28 Abs. 2 WEG). Wer diesen Beschluss für falsch hält, muss die Anfechtungsklage binnen eines Monats erheben und binnen zwei Monaten begründen (§45 WEG). Klageweg und Fristen: WEG-Beschluss anfechten. Das ist die Eigentümer-Ebene; der Ratgeber WEG-Jahresabrechnung prüfen gehört dorthin.

Gegenüber dem Mieter gilt etwas anderes: Die Betriebskostenabrechnung muss ihm spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, entfällt die Nachforderung — außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Dass die WEG ihre Jahresabrechnung spät vorlegt, kann diese Ausnahme tragen, ist aber kein Automatismus: Der Vermieter muss die Verzögerung darlegen können.

WEG-Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung an den Mieter im Vergleich
PunktWEG-JahresabrechnungAbrechnung an den Mieter
ParteienEigentümer ↔ GemeinschaftVermieter ↔ Mieter
Rechtsgrundlage§28 WEG§556 BGB, BetrKV, HeizkostenV
Beschlussnur die Abrechnungsspitze (§28 Abs. 2 WEG)keiner — Zugang genügt
Anfechtung / EinwendungKlage 1 Monat, Begründung 2 Monate (§45 WEG)12 Monate nach Zugang (§556 Abs. 3 S. 5 BGB)
Inhaltalle Hausgeldpositionen inkl. Rücklagenur umlagefähige Betriebskosten

Was aus dem Hausgeld umlagefähig ist

Das monatliche Hausgeld mischt laufende Betriebskosten mit Eigentümerlasten. Nur der erste Teil darf in die Mieterabrechnung. Seit dem WEMoG heißt die Rücklage im Gesetz Erhaltungsrücklage (§19 Abs. 2 Nr. 4 WEG); in Abrechnungen steht oft noch der alte Name Instandhaltungsrücklage.

Umlagefähige und nicht umlagefähige Positionen aus dem Hausgeld
Umlagefähig (Mieter)Nicht umlagefähig (Vermieter)
Hausmeister, soweit laufender Betrieb (§2 Nr. 14 BetrKV)Erhaltungsrücklage
Gebäude- und Haftpflichtversicherung (§2 Nr. 13)Verwaltervergütung der WEG (§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Treppenhausreinigung, Gartenpflege, WinterdienstInstandsetzung, Reparaturen
Aufzugswartung, Allgemeinstrom, MüllKontoführungsgebühren der WEG
Heizung und Warmwasser nach HeizkostenVSonderumlage für Sanierung oder Instandsetzung

Stand: August 2026 · Quelle: §1 Abs. 2, §2 BetrKV; §19 Abs. 2 Nr. 4, §28 WEG (gesetze-im-internet.de).

Eine Sonderumlage ist fast immer Eigentümerkosten: Sie finanziert eine konkrete Maßnahme, keine laufenden Betriebskosten. Nur wenn die Gemeinschaft damit nachweislich laufende, umlagefähige Positionen nachfinanziert (selten), kommt eine Weitergabe in Betracht — und dann nur in Höhe des umlagefähigen Teils.

Hausmeister, Versicherung, Heizung (umlagefähig)1.310 €
Erhaltungsrücklage420 €
WEG-Verwalter310 €
Sonderumlage Dach600 €
Hausgeld dieser Wohnung gesamt2.640 €
Davon in die Mieterabrechnung1.310 €

Beispielrechnung, nicht aus einer echten WEG. Der Mieteranteil folgt danach dem Mietvertrag, nicht automatisch dem MEA.

Umlageschlüssel: MEA ist nicht der Mietvertrag

In der WEG verteilt die Teilungserklärung die Lasten meist nach Miteigentumsanteilen (MEA). Für die Mieterabrechnung gilt der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel; fehlt eine Vereinbarung, die Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB). Heizkosten bleiben zusätzlich an die HeizkostenV gebunden.

Die beiden Schlüssel müssen nicht identisch sein. Der Vermieter muss dem Mieter aber nachvollziehbar zeigen, wie aus seinem WEG-Anteil der abgerechnete Betrag entsteht — sonst ist die Abrechnung formell angreifbar (BGH VIII ZR 84/07: der durchschnittliche Mieter muss rechnen können).

Belegeinsicht über die WEG

Der Mieter hat Anspruch darauf, die Unterlagen einzusehen, die der Vermieter der Abrechnung zugrunde gelegt hat (§556 Abs. 4 BGB; Originale, BGH VIII ZR 78/05). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist das in der Praxis die WEG-Jahresabrechnung plus die Aufstellung, welche Positionen der Vermieter als umlagefähig übernommen hat.

Die Einzelrechnungen der Gemeinschaft liegen oft nur der Verwaltung vor. Der Vermieter kann nur vorlegen, was er selbst hat. Ob der Mieter darüber hinaus Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG verlangen kann, ist eine andere Ebene — das richtet sich nicht nach dem Mietvertrag, sondern nach dem WEG. Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Mieterabrechnung reicht, dass der Rechenweg aus den vorgelegten WEG-Unterlagen nachvollziehbar ist.

Wie Belegeinsicht im Normalfall abläuft, steht im Ratgeber Belegeinsicht.

Praktisches Vorgehen für Vermieter

Jahresabrechnung zerlegen: Nach Eingang jede Position gegen §2 BetrKV prüfen — Rücklage, Verwaltung und Sonderumlage herausnehmen.
Eigenen Anteil rechnen: Vom bereinigten Gesamtbetrag den Anteil dieser Wohnung (MEA oder vereinbarter Schlüssel) bilden.
Mieterabrechnung bauen: Pflichtangaben nach BGH VIII ZR 84/07: Gesamtkosten je Art, Schlüssel mit Erläuterung, Mieteranteil, Vorauszahlungen.
Belege bereithalten: WEG-Jahresabrechnung und die eigene Aufteilung aufbewahren und auf Anfrage vorlegen.
12-Monats-Frist im Kalender: Für das Abrechnungsjahr 2025 endet die Frist am 31.12.2026 — unabhängig davon, wann die Eigentümerversammlung tagt.

Häufige Fehler

Hausgeld 1:1 durchreichen. Dann zahlt der Mieter die Erhaltungsrücklage mit — das ist kein Betriebskostenanteil.

Verwalterhonorar als Hausmeister tarnen. Die WEG-Verwaltung bleibt Verwaltung (§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV), auch wenn sie im Hausgeld unter „Bewirtschaftung“ steht.

Auf die Eigentümerversammlung warten und die Frist reißen. Die 12 Monate laufen ab Ende des Abrechnungszeitraums, nicht ab dem WEG-Beschluss.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Erhaltungsrücklage auf den Mieter umlegen?

Nein. Die Erhaltungsrücklage (§19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) ist eine Eigentümerrücklage für künftige Erhaltung, kein Betriebskostenanteil nach §2 BetrKV. Dass sie im monatlichen Hausgeld steckt, ändert daran nichts.

Was gilt, wenn die WEG-Jahresabrechnung zu spät kommt?

Gegenüber dem Mieter bleibt die 12-Monats-Frist (§556 Abs. 3 BGB). Eine verspätete Nachforderung ist nur durchsetzbar, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat — etwa weil die Gemeinschaft die Jahresabrechnung nachweislich so spät vorlegt, dass er nicht rechtzeitig abrechnen konnte. Das muss er im Streit darlegen.

Kann der Mieter alle Einzelrechnungen der WEG sehen?

Er kann die Unterlagen sehen, die der Vermieter der Abrechnung zugrunde gelegt hat (§556 Abs. 4 BGB, BGH VIII ZR 78/05). Das ist regelmäßig die WEG-Jahresabrechnung plus die Aufteilung in umlagefähige Positionen. Die Originalrechnungen der Gemeinschaft hat der vermietende Eigentümer oft selbst nicht.

Muss der Umlageschlüssel dem WEG-Schlüssel entsprechen?

Nein. Für die Mieterabrechnung gilt der Mietvertrag, sonst die Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB). Der WEG-Schlüssel (meist MEA) bestimmt nur, was der Eigentümer an die Gemeinschaft zahlt. Der Rechenweg von dort zum Mieteranteil muss trotzdem nachvollziehbar sein.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.