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03. April 2026 · 7 Min. Lesezeit

Kaution einbehalten — wann Vermieter dürfen und wann nicht

Kaution darf nur für offene Forderungen einbehalten werden. Zulässige Abzüge, was unzulässig ist und wie Mieter die Kaution zurückfordern.

Nach dem Auszug warten viele Mieter wochenlang auf ihre Kaution — und erhalten sie nur teilweise oder gar nicht. Wann Vermieter die Kaution einbehalten dürfen, welche Abzüge unzulässig sind und wie Mieter zu Unrecht einbehaltene Beträge zurückfordern.

Die Grundregel: Kaution gehört dem Mieter

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung — kein Eigentum des Vermieters. Er darf sie nur einbehalten, soweit er konkrete offene Forderungen gegen den Mieter hat. Eine pauschale Einbehaltung „für alle Fälle" ist unzulässig.

Die Rückzahlungspflicht folgt aus §546a BGB analog. Fristen: Nach Auszug hat der Vermieter in der Regel 3 bis 6 Monate Zeit zur Rückzahlung — je nachdem, welche Forderungen er noch prüfen muss (insbesondere die ausstehende Betriebskostenabrechnung).

Zulässige Gründe für einen Einbehalt

Der Vermieter darf die Kaution nur für diese konkreten Forderungen einbehalten:

  • Offene Mietrückstände — nicht gezahlte Mieten oder Vorauszahlungen
  • Schäden an der Wohnung — über normale Abnutzung hinausgehende Schäden, die der Mieter verursacht hat
  • Ausstehende Betriebskostennachzahlung — wenn die letzte Abrechnung noch nicht erstellt ist
  • Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen — aber nur wenn die Klausel im Mietvertrag wirksam ist (viele sind es nicht!)
  • Beseitigungskosten für Eigenbauten — sofern der Mieter zur Rückbauung verpflichtet war

Unzulässige Abzüge — was Vermieter nicht dürfen

Folgende Abzüge sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unzulässig:

Unzulässiger Abzug
Warum unzulässig
Normale Abnutzung (Kratzer, verblasste Farbe)
Gehört zur mietvertraglichen Abnutzung, §538 BGB
Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Klausel
BGH-Rechtsprechung — Renovierungspflicht setzt wirksame Klausel voraus
Reinigungskosten bei besenreiner Übergabe
Besenrein reicht — professionelle Reinigung kann nicht verlangt werden
Kosten für Dübellöcher oder normalen Nagel-Einsatz
Übliche Mieternutzung, kein Schadensersatz
Veraltete Tapeten oder Böden nach langer Mietdauer
Alterung ist Sache des Vermieters, kein Mitverschulden
Reparaturen, die schon vor Einzug nötig waren
Vorschäden beim Einzug dokumentiert? Keine Haftung

Betriebskostenabrechnung als Einbehaltsgrund

Liegt nach dem Auszug die letzte Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution vorläufig einbehalten — als Sicherheit für eine mögliche Nachzahlung. Dieser Vorbehalt muss aber zeitlich begrenzt sein: Nach Erstellung der Abrechnung (spätestens nach 12 Monaten ab Ende des Abrechnungszeitraums) muss der verbliebene Rest ausgezahlt werden.

Rechenbeispiel: Monatliche Vorauszahlung 120 € → jährlich 1.440 €. Der Vermieter darf maximal diesen Betrag als „Puffer" einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt. Den Rest der Kaution muss er sofort auszahlen.

Was tun, wenn der Vermieter nicht zahlt?

Reagiert der Vermieter nicht innerhalb der Rückzahlungsfrist oder hält er Beträge ohne Begründung ein, gehen Sie in diesen Schritten vor:

  1. Schriftliche Aufforderung: Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen und verlangen Sie Rückzahlung oder detaillierte Begründung für den Einbehalt.
  2. Detaillierte Abrechnung verlangen: Der Vermieter muss jede einbehaltene Position konkret benennen und belegen.
  3. Verjährungsfrist beachten: Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §195 BGB in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  4. Mahnbescheid oder Klage: Bei Verweigerung hilft ein Mahnbescheid (einfach online zu beantragen) oder eine Klage beim Amtsgericht (bis 5.000 € kein Anwaltszwang).

Wichtig: Übergabeprotokoll als Beweis

Ob der Vermieter Schäden geltend machen kann, hängt oft am Übergabeprotokoll. Wurde bei Einzug kein Protokoll erstellt oder wurden Vorschäden nicht dokumentiert, kann der Vermieter keine Abzüge für solche Mängel vornehmen. Gleiches gilt für das Auszugsprotokoll: Ohne schriftliche Dokumentation beim Auszug ist eine spätere Schadensbehauptung des Vermieters schwer durchsetzbar.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitigkeiten empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Wie lange darf der Vermieter mit der Kautionsrückzahlung warten?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung hält 3 bis 6 Monate für angemessen. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen anteiligen Betrag als Sicherheit einbehalten — den Rest muss er vorab zurückzahlen. Bei eindeutig mängelfreier Übergabe und ohne offene Forderungen muss die Kaution unverzüglich zurückgegeben werden.

Kann der Vermieter Schäden von der Kaution abziehen, die er nicht belegen kann?

Nein. Der Vermieter muss jeden Abzug konkret begründen und auf Verlangen belegen. Pauschalabzüge ohne Nachweis sind unzulässig. Auch geschätzte Reparaturkosten ohne tatsächlich beauftragte Handwerker reichen in der Regel nicht aus. Verlangen Sie immer eine detaillierte schriftliche Aufstellung der geltend gemachten Schäden mit Kostenbelegen.

Darf der Vermieter Schönheitsreparaturen von der Kaution abziehen?

Nur wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist. Nach BGH-Rechtsprechung sind die meisten Schönheitsreparaturklauseln unwirksam — besonders solche mit starren Fristen ohne den Zusatz "bei Bedarf". Ist die Klausel unwirksam, darf der Vermieter keine Renovierungskosten einbehalten, selbst wenn die Wände vergilbt sind.

Verjährt der Kautionsrückzahlungsanspruch irgendwann?

Ja. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters verjährt nach §195 BGB in drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (in der Regel nach dem Auszug). Umgekehrt verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen der Mietsache schon nach sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§548 BGB).

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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