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13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Nebenkosten bei Auszug — was Mieter und Vermieter wissen müssen

Wann kommt die letzte Abrechnung? Darf der Vermieter die Kaution einbehalten? Alle wichtigen Fragen zu Nebenkosten beim Auszug — für Mieter und Vermieter.

Wenn ein Mietverhältnis endet, wirft das regelmäßig Fragen zur Nebenkostenabrechnung auf: Wann bekommt der Mieter seine letzte Abrechnung? Darf der Vermieter die Kaution einbehalten? Und was passiert, wenn der Mieter umzieht, bevor das Abrechnungsjahr endet? Hier sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Nebenkosten beim Auszug.

Wann bekommt der Mieter die letzte Abrechnung?

Der Vermieter hat — wie bei laufenden Mietverhältnissen — bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Das gilt auch nach einem Auszug.

Zieht der Mieter zum Beispiel am 15. Mai 2025 aus und endet das Abrechnungsjahr am 31.12.2025, muss der Vermieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2026 zustellen. Eine frühere Abrechnung ist natürlich möglich und im Interesse beider Seiten.

Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Ja — der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution als Sicherheit für noch ausstehende Nebenkosten einbehalten, bis die Abrechnung erstellt ist. Das ist durch die Rechtsprechung anerkannt.

Wie viel einbehalten werden darf, richtet sich nach der Höhe der zu erwartenden Nachzahlung. Eine pauschale Einbehaltung der gesamten Kaution ist nicht zulässig — es muss ein konkreter Betrag oder ein plausibler Rahmen angegeben werden.

Faustregel:

Monatliche Vorauszahlung × verbleibende Monate bis Jahresende = geschätzte Nachzahlung. Diesen Betrag darf der Vermieter einbehalten.

Was passiert, wenn der Mieter unterjährig auszieht?

Zieht der Mieter mitten im Abrechnungsjahr aus, muss der Vermieter die Kosten zeitanteilig aufteilen. Der ausgezogene Mieter zahlt nur für die Monate, in denen er tatsächlich in der Wohnung war.

Verbrauchsabhängige Kosten: Heizung und Wasser sollten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden — dafür sind Zwischenablesungen beim Auszug sinnvoll.
Flächenabhängige Kosten: Grundsteuer, Versicherungen etc. werden zeitanteilig nach Monaten oder Tagen aufgeteilt.
Neue Mieter: Zieht ein Nachmieter ein, erhält er seinen eigenen Abrechnungsanteil für seine Mietzeit.

Vorauszahlungen nach Auszug

Geleistete Vorauszahlungen für den Zeitraum nach dem Auszugsdatum muss der Vermieter unverzüglich zurückzahlen — diese sind nicht als Sicherheit einbehaltbar. Hat der Mieter z. B. die Vorauszahlung für August geleistet und zieht am 15. Juli aus, ist die August-Vorauszahlung zurückzuzahlen (abzüglich des anteiligen Juli-Betrags).

Nachzahlung nach Auszug — muss ich noch zahlen?

Ja. Die Pflicht zur Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung besteht auch nach dem Auszug, sofern die Abrechnung fristgerecht zugestellt wird. Der Vermieter kann die Forderung notfalls gerichtlich durchsetzen.

Mieter sollten deshalb ihre neue Adresse beim Vermieter hinterlassen — andernfalls kann es zu Problemen bei der Zustellung und späteren Streitigkeiten über den Zugangszeitpunkt kommen.

Guthaben nach Auszug

Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter ohne Aufforderung auszahlen, sobald die Abrechnung erstellt ist. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren (§195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Haben Sie als Mieter lange nichts gehört, können Sie den Vermieter schriftlich zur Abrechnung auffordern und eine Frist setzen.

Checkliste für Vermieter beim Auszug

Zwischenablesung von Strom-, Wasser- und Heizkostenzählern am Übergabetag
Neue Adresse des Mieters notieren (für Abrechnungszustellung und Rückzahlung)
Anteilige Vorauszahlungen nach Auszugsdatum zurückzahlen
Angemessenen Kautionseinbehalt für offene Nebenkosten dokumentieren
Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen
Guthaben unverzüglich nach Erstellung der Abrechnung überweisen
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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