14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Nebenkostenabrechnung nach Auszug — Rechte und Pflichten
Die Abrechnungsfrist läuft nach dem Abrechnungszeitraum, nicht nach dem Auszug. Wir erklären zeitanteilige Abrechnung, Kautionseinbehalt, neue Adresse und was bei nicht erreichbarem Vermieter zu tun ist.
Der Mieter ist ausgezogen — aber die Betriebskosten für das Wohnjahr stehen noch aus. Wann muss der Vermieter abrechnen? Darf er die Kaution einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt? Und was passiert, wenn der ausgezogene Mieter nicht mehr erreichbar ist? Dieser Artikel erklärt alle wichtigen Aspekte der Nebenkostenabrechnung nach einem Mieterwechsel — für Vermieter und Mieter.
Wann muss die Abrechnung nach dem Auszug erstellt werden?
Die Abrechnungsfrist nach §556 Abs. 3 BGB richtet sich nach dem Ende des Abrechnungszeitraums — nicht nach dem Auszugsdatum. Das ist ein häufiger Irrtum. Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung dem ausgezogenen Mieter bis zum 31. Dezember des Folgejahres zugehen.
Zeitanteilige Abrechnung bei unterjährigem Auszug
Zieht ein Mieter unterjährig aus, muss die Abrechnung zeitanteiligerfolgen. Der ausgezogene Mieter zahlt nur die Kosten anteilig für die Monate, in denen er tatsächlich Mieter war. Die Berechnung hängt vom jeweiligen Umlageschlüssel ab:
Kaution: Darf der Vermieter sie einbehalten?
Der Vermieter darf die Mietkaution nach dem Auszug für eine angemessene Zeit einbehalten, um eventuelle Nebenkostennachforderungen zu sichern. Die Rechtsprechung hat dafür Leitlinien entwickelt:
Neue Adresse des Mieters mitteilen — und einfordern
Damit die Abrechnung den ausgezogenen Mieter erreicht, ist es wichtig, die neue Adresse zu kennen. Als ausgezogener Mieter sollten Sie Ihrem alten Vermieter die neue Anschrift mitteilen — schriftlich und nachweisbar. Ohne korrekte Adresse kann die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt werden.
Als Vermieter sollten Sie die neue Adresse beim Auszug dokumentieren und im Übergabeprotokoll festhalten. Ist der Mieter nicht mehr erreichbar, kann der Vermieter beim Einwohnermeldeamt eine Auskunft über die neue Adresse beantragen.
Was wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?
Ausgezogene Mieter haben manchmal das umgekehrte Problem: Sie warten auf ihr Guthaben, aber der Vermieter meldet sich nicht. In diesem Fall:
Verjährung von Nachzahlungen nach dem Auszug
Nachzahlungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung verjähren nach 3 Jahren(§195 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — also in der Regel am 31.12. des Jahres, in dem die Abrechnung zugestellt wurde.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist, kann der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist noch nachfordern — sofern er die Abrechnung fristgerecht erstellt hat. Gleiches gilt umgekehrt für Guthaben: Ausgezogene Mieter können ihr Guthaben bis zu 3 Jahre nach Ende des Jahres der Abrechnung einfordern.