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Von Laurin Schlereth · 14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Nebenkostenabrechnung nach Auszug — Rechte und Pflichten

Abrechnung erst nach dem Auszug? Frist läuft bis 31.12. des Folgejahres, nicht ab Auszugsdatum — Kautionseinbehalt, zeitanteilige Abrechnung & neue Adresse.

Die Schlüssel sind zurück, die Wohnung ist leer — aber die Betriebskosten des laufenden Jahres sind noch lange nicht abgerechnet. Hier liegt der teuerste Irrtum auf beiden Seiten: Mieter erwarten ihre Kaution sofort zurück, Vermieter glauben, mit dem Auszug beginne eine neue Frist. Beides stimmt nicht. Maßgeblich bleibt das Ende des Abrechnungszeitraums — und genau daraus ergeben sich Wartezeit, Kautionsfrage und die Folgen, wenn der ausgezogene Mieter nicht mehr erreichbar ist.

Kurzantwort: Auch nach dem Auszug muss der Vermieter erst bis zum Ablauf der regulären Frist abrechnen: 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§556 Abs. 3 BGB) — maßgeblich ist das Ende des Abrechnungszeitraums, nicht das Auszugsdatum. Bei unterjährigem Auszug wird zeitanteilig abgerechnet. Bis zur Abrechnung darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, um eine mögliche Nachzahlung zu sichern.

Checkliste: Mieterpflichten beim Auszug (Nebenkosten)

Mit der Schlüsselübergabe enden die abrechnungsrelevanten Pflichten des Mieters noch nicht — die Nebenkosten des laufenden Jahres werden erst deutlich später abgerechnet. Diese sieben Punkte entscheiden darüber, ob Sie am Ende Ihr Guthaben bekommen oder auf einer vermeidbaren Nachforderung sitzen bleiben:

Zählerstände ablesen lassen: Lassen Sie beim Auszug alle Verbrauchszähler — Wasser, Warmwasser und Heizung (Heizkostenverteiler) — im Übergabeprotokoll festhalten; diese Zwischenablesung ordnet Ihren Verbrauch bis zum Auszugstag korrekt zu und verhindert Schätzungen zu Ihren Lasten.
Neue Anschrift nachweisbar hinterlassen: Teilen Sie dem Vermieter Ihre neue Adresse schriftlich mit (am besten im Übergabeprotokoll dokumentiert) — sonst kann die Abrechnung Sie nicht fristgerecht erreichen und ein späteres Guthaben bleibt liegen.
Vorauszahlungen bis zum Vertragsende weiterzahlen: Der Auszug beendet nicht das Mietverhältnis: Bis zum vereinbarten Mietende bleiben die vollen Nebenkostenvorauszahlungen fällig, auch wenn die Wohnung schon leer steht.
Kaution nicht mit der letzten Miete verrechnen: Die Kaution eigenmächtig mit der letzten Monatsmiete aufzurechnen ist unzulässig — das erzeugt Mietschulden und kann eine Kündigung auslösen; der Vermieter rechnet die Kaution separat ab.
Abrechnung abwarten statt sofort die Kaution fordern: Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung sichern (Frist bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, §556 Abs. 3 BGB) — verlangen Sie den offensichtlich unstrittigen Rest, aber nicht sofort die gesamte Summe.
Abrechnung prüfen und Belegeinsicht nutzen: Nach Erhalt haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (§556 Abs. 4 BGB) und können Einwendungen binnen 12 Monaten ab Zugang schriftlich erheben.
Verjährung im Blick behalten: Guthaben wie Nachforderungen verjähren erst nach 3 Jahren (§195 BGB, Beginn ist das Ende des Zugangsjahres) — Ansprüche bleiben also auch lange nach dem Auszug durchsetzbar.

Nicht abrechnungsbezogene Auszugspflichten behandeln wir gesondert: Wohnungsübergabe & Zustand der Wohnung und Schönheitsreparaturen beim Auszug.

Wann muss die Abrechnung nach dem Auszug erstellt werden?

Die Abrechnungsfrist nach §556 Abs. 3 BGB richtet sich nach dem Ende des Abrechnungszeitraums — nicht nach dem Auszugsdatum. Das ist ein häufiger Irrtum. Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung dem ausgezogenen Mieter bis zum 31. Dezember des Folgejahres zugehen.

Beispiel: Auszug im Laufe des Jahres
Abrechnungszeitraum01.01.2025 – 31.12.2025
Mieter ausgezogen am30.06.2025
Abrechnungsfrist für NKbis 31.12.2026
Der Vermieter hat also bis Ende 2026 Zeit, die NK für 2025 abzurechnen — auch wenn der Mieter schon seit über einem Jahr ausgezogen ist.

Zeitanteilige Abrechnung bei unterjährigem Auszug

Zieht ein Mieter unterjährig aus, muss die Abrechnung zeitanteiligerfolgen. Der ausgezogene Mieter zahlt nur die Kosten anteilig für die Monate, in denen er tatsächlich Mieter war. Die Berechnung hängt vom jeweiligen Umlageschlüssel ab:

Wohnfläche (Zeitanteil): Kosten werden zunächst nach Wohnfläche aufgeteilt, dann der Anteil des ausgezogenen Mieters zeitanteilig auf seine Mietdauer gekürzt.
Verbrauchsabhängig (Zählerstand): Bei Wasseruhren oder Heizkostenverteilern muss beim Auszug ein Zwischenablesetermin stattfinden. Der Verbrauch bis zum Auszugstermin wird direkt zugeordnet.
Personen (zeitanteilig): Kosten, die nach Personenzahl umgelegt werden, werden auf Basis der Monate mit entsprechender Belegung berechnet.
Beispielrechnung: Zeitanteilige Abrechnung
Gesamtjahreskosten Wasser (Haus)1.200,00 €
Anteil Wohnung (70 m² / 350 m²)240,00 €
Mieter war 6/12 Monate im Haus:
Anteil ausgezogener Mieter120,00 €
Anteil Nachmieter (6 Monate)120,00 €
Vorauszahlungen ausgezogener Mieter108,00 €
Nachzahlung12,00 €

Kaution: Darf der Vermieter sie einbehalten?

Der Vermieter darf die Mietkaution nach dem Auszug für eine angemessene Zeit einbehalten, um eventuelle Nebenkostennachforderungen zu sichern. Die Rechtsprechung hat dafür Leitlinien entwickelt:

Bis zur Abrechnung einbehalten erlaubt: Der Vermieter darf einen Teil der Kaution einbehalten, solange die NK-Abrechnung noch aussteht — aber nur in Höhe der realistisch zu erwartenden Nachzahlung.
Angemessener Teil-Einbehalt zulässig: Der BGH hält einen Einbehalt eines angemessenen Teils der Kaution bei noch offener Betriebskostenabrechnung für zulässig (BGH VIII ZR 71/05). In der Praxis gelten dabei etwa 3–6 Monatsvorauszahlungen als üblicher Sicherheitsrahmen.
Rest der Kaution muss zeitnah zurück: Den nicht benötigten Teil der Kaution muss der Vermieter zeitnah nach dem Auszug zurückzahlen — typisch ist eine Frist von 4–6 Wochen für offensichtlich nicht streitige Teile.
Keine unbegrenzte Einbehaltung: Der Vermieter darf die Kaution nicht beliebig lang einbehalten. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist (12 Monate nach Periodenende) muss er abrechnen und die Kaution freigeben.

Neue Adresse des Mieters mitteilen — und einfordern

Damit die Abrechnung den ausgezogenen Mieter erreicht, ist es wichtig, die neue Adresse zu kennen. Als ausgezogener Mieter sollten Sie Ihrem alten Vermieter die neue Anschrift mitteilen — schriftlich und nachweisbar. Ohne korrekte Adresse kann die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt werden.

Als Vermieter sollten Sie die neue Adresse beim Auszug dokumentieren und im Übergabeprotokoll festhalten. Ist der Mieter nicht mehr erreichbar, kann der Vermieter beim Einwohnermeldeamt eine einfache Melderegisterauskunft nach §44 BMG über die neue Adresse beantragen.

Was wenn der Vermieter nicht erreichbar ist?

Ausgezogene Mieter haben manchmal das umgekehrte Problem: Sie warten auf ihr Guthaben, aber der Vermieter meldet sich nicht. In diesem Fall:

Schriftlich anfordern (Einschreiben): Fordern Sie die NK-Abrechnung und die Kautionsrückzahlung per Einschreiben an. Setzen Sie eine konkrete Frist (z. B. 4 Wochen).
Nach Fristablauf mahnen: Schicken Sie eine Mahnung, wenn der Vermieter nicht reagiert. Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche.
Mieterverein oder Anwalt einschalten: Bei hartnäckiger Nichtzahlung empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Gerichtliches Mahnverfahren: Als letztes Mittel kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden — kostengünstig und effektiv bei unstreitigen Ansprüchen.

Verjährung von Nachzahlungen nach dem Auszug

Nachzahlungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung verjähren nach 3 Jahren(§195 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — also in der Regel am 31.12. des Jahres, in dem die Abrechnung zugestellt wurde.

Das bedeutet: Selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist, kann der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist noch nachfordern — sofern er die Abrechnung fristgerecht erstellt hat. Gleiches gilt umgekehrt für Guthaben: Ausgezogene Mieter können ihr Guthaben bis zu 3 Jahre nach Ende des Jahres der Abrechnung einfordern.

Häufige Fragen

Wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug erstellen?

Die Abrechnungsfrist richtet sich nicht nach dem Auszugsdatum, sondern nach dem Ende des Abrechnungszeitraums. Bei einem Kalenderjahr als Abrechnungsperiode hat der Vermieter bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Der Mieter muss also unter Umständen noch über ein Jahr nach dem Auszug auf seine Abrechnung warten.

Darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehalten, bis die NK-Abrechnung vorliegt?

Ja, aber nur anteilig und zeitlich begrenzt. Der Vermieter darf einen Teil der Kaution in Höhe der realistisch zu erwartenden Nachzahlung einbehalten. Den nicht strittigen Restbetrag muss er zeitnah zurückzahlen — typisch sind 4–6 Wochen für offensichtlich unstreitige Beträge. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist muss er die vollständige Kaution freigeben (BGH VIII ZR 71/05).

Was passiert, wenn der ausgezogene Mieter keine neue Adresse hinterlässt?

Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung zuzustellen. Fehlt die neue Adresse, kann er beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine einfache Melderegisterauskunft nach §44 BMG beantragen. Erteilt das Amt keine Auskunft und ist der Mieter nicht auffindbar, riskiert der Vermieter, dass die Frist für ihn ohne Verschulden nicht einhaltbar ist — was unter engen Voraussetzungen als Ausnahme anerkannt werden kann.

Wie lange kann der ausgezogene Mieter sein Guthaben noch einfordern?

Guthabenansprüche aus der Nebenkostenabrechnung verjähren nach §195 BGB in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugestellt wurde. Ausgezogene Mieter sollten ihren alten Vermieter daher aktiv kontaktieren, wenn sie nach über einem Jahr keine Abrechnung erhalten haben — und notfalls schriftlich auf Erstellung bestehen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.