09. März 2026 · 6 Min. Lesezeit
Welche Nebenkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
Als Vermieter dürfen Sie nicht alle Kosten auf Ihren Mieter umlegen. Wir erklären welche Betriebskosten nach BetrKV umlagefähig sind und worauf Sie achten müssen.
Als Vermieter stehen Sie jährlich vor der Frage: Welche Kosten darf ich eigentlich auf meinen Mieter umlegen? Die Antwort regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Verbindung mit §556 BGB. Nicht jede Ausgabe rund ums Haus ist umlagefähig — wer falsch abrechnet, riskiert Einwände vom Mieter oder muss Beträge zurückzahlen.
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Entscheidend: Es müssen laufende Kosten sein — einmalige Reparaturen oder Instandhaltungskosten sind nicht umlagefähig, auch wenn sie teuer sind.
Die umlagefähigen Betriebskosten im Überblick
Was ist nicht umlagefähig?
Folgende Kosten müssen Vermieter selbst tragen:
- Instandhaltungs- und Reparaturkosten (z. B. defekte Heizung, undichtes Dach)
- Verwaltungskosten (Buchhaltung, Hausverwaltung)
- Kosten für Leerstände
- Einmalige Modernisierungsmaßnahmen
- Kontoführungsgebühren
Welcher Umlageschlüssel gilt?
Ist kein Umlageschlüssel im Mietvertrag vereinbart, gilt nach §556a BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Standard. Häufig verwendete Schlüssel sind:
- Wohnfläche — anteilig nach m² der Wohnung
- Wohneinheiten — gleichmäßig auf alle Wohnungen
- Personenanzahl — nach Anzahl der Bewohner
- Verbrauch — nach individuellem Verbrauch (z. B. Heizung, Wasser)
Fristen bei der Nebenkostenabrechnung
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§556 Abs. 3 BGB). Verpassen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch auf Nachzahlungen — auch wenn der Mieter tatsächlich zu wenig gezahlt hat. Der Mieter hat dann seinerseits noch 12 Monate Zeit, Einwände zu erheben.