Von Laurin Schlereth · 13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Hausmeisterkosten Nebenkosten — was ist umlagefähig?
Hausmeisterkosten abrechnen: Was ist umlagefähig? Abgrenzung zu Reparaturen, Mischkostenaufteilung und das Wirtschaftlichkeitsgebot erklärt.
Der Hausmeister gehört in vielen Mehrfamilienhäusern zum Alltag — aber nicht alle Kosten, die er verursacht, dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen Hausmeisterdiensten und nicht umlagefähigen Reparaturleistungen ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen in der Nebenkostenabrechnung.
Was sind umlagefähige Hausmeisterkosten?
Hausmeisterkosten sind in §2 Nr. 14 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten anerkannt — allerdings nur für Tätigkeiten, die typischerweise als laufende Betriebskosten gelten. Dazu gehören:
Was ist nicht umlagefähig?
Führt der Hausmeister Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten durch, sind diese Kosten nicht umlagefähig — unabhängig davon, ob er fest angestellt oder auf Honorarbasis tätig ist. Nicht abrechenbar sind:
- Reparatur von Gemeinschaftsanlagen (z. B. defekte Türschließer, Heizungsreparatur)
- Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten
- Montage und Demontage von Einrichtungsgegenständen
- Verwaltungsaufgaben (z. B. Erstellen von Abrechnungen, Mieterkorrespondenz)
Mischkosten: So teilen Sie korrekt auf
So legen Sie Hausmeisterkosten korrekt auf die Mieter um: Nur der Anteil für laufende Betriebstätigkeiten (§2 Nr. 14 BetrKV) darf in die Abrechnung; der Reparatur- und Verwaltungsanteil muss vorher herausgerechnet werden. Erst der verbleibende Betrag wird nach dem vereinbarten Umlageschlüssel verteilt — mangels Vereinbarung nach Wohnfläche (§556a BGB).
Viele Hausmeister erledigen sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten. In diesem Fall müssen die Kosten aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den umlagefähigen Anteil nachvollziehbar zu dokumentieren — zum Beispiel durch eine Tätigkeitsliste oder einen prozentualen Aufteilungsschlüssel.
Ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung kann der Mieter die gesamte Position zurückweisen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast trifft, welcher Anteil der Hauswartkosten auf umlagefähige Betriebstätigkeiten und welcher auf nicht umlagefähige Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung entfällt.
Rechenbeispiel: Mischtätigkeit korrekt aufteilen
Ein Hausmeister kostet 6.000 € im Jahr; laut Tätigkeitsnachweis entfallen 25 % auf Reparaturen und Verwaltung. So ergibt sich der Anteil einer 75-m²-Wohnung in einem Haus mit 750 m² Gesamtfläche:
Fehlt die Aufteilung und der Vermieter legt die vollen 6.000 € um, zahlt die Wohnung 600 € statt 450 € — eine angreifbare Position, die Sie mit Verweis auf die Beweislast beanstanden können.
Hausmeister vs. Fachfirma: Was gilt?
Ob der Hausmeister fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Dienstleistungsfirma beauftragt ist, ändert nichts an der Umlagefähigkeit. Entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform.
Bei einem fest angestellten Hausmeister dürfen anteilige Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) auf die Mieter umgelegt werden — jedoch nur für den betriebskostenfähigen Anteil.
Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Der Vermieter muss beim Einsatz eines Hausmeisters das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als ortsübliche Vergleichspreise für dieselben Leistungen, kann der Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit Fachbetrieben oder ortsüblichen Tarifen ist dabei maßgeblich.
Was kostet Hauswart / Hausmeister im Durchschnitt?
| Kennzahl | Richtwert |
|---|---|
| Bundesweiter Durchschnitt | 0,21–0,37 €/m² pro Monat |
| Bei 60 m² Wohnfläche | ≈ 151–266 € pro Jahr |
| Bei 80 m² Wohnfläche | ≈ 202–355 € pro Jahr |
| Anteil an den gesamten Betriebskosten | ≈ 8–14 % |
Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich. 0,21 €/m², wenn Gebäudereinigung, Gartenpflege bzw. Winterdienst separat abgerechnet werden; 0,37 €/m², wenn der Hauswart diese Aufgaben mit übernimmt und sie nicht separat abgerechnet werden.
Zahlen Sie insgesamt zu viel?
Tragen Sie Ihre echten Beträge in den Nebenkosten-Rechner ein und vergleichen Sie mit den bundesweiten Richtwerten.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter pauschal alle Hausmeisterkosten auf die Mieter umlegen?
Nein — nur der Anteil für betriebskostenfähige Tätigkeiten ist umlagefähig. Führt der Hausmeister auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben aus, muss der Vermieter diese Kosten herausrechnen und nachvollziehbar dokumentieren. Ohne Nachweis kann der Mieter die gesamten Hausmeisterkosten anfechten.
Was gilt, wenn der Hausmeister zu teuer ist?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, ortsübliche Marktpreise einzuhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als vergleichbare Dienstleister, können Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit lokalen Serviceanbietern oder Tarifen ist dabei maßgeblich.
Sind die Sozialversicherungsbeiträge eines fest angestellten Hausmeisters umlagefähig?
Ja — anteilige Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) dürfen auf Mieter umgelegt werden, aber nur für den betriebskostenfähigen Anteil der Tätigkeit. Der nicht umlagefähige Teil muss separat ausgewiesen werden.
Macht es einen Unterschied, ob der Hausmeister angestellt oder Subunternehmer ist?
Nein — entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform. Ob fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Firma beauftragt: Nur betriebskostenfähige Leistungen sind umlagefähig.