NebenkostenRechnerOnline.de
← Alle Artikel

Von Laurin Schlereth · 13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Hausmeisterkosten Nebenkosten — was ist umlagefähig?

Hausmeisterkosten abrechnen: Was ist umlagefähig? Abgrenzung zu Reparaturen, Mischkostenaufteilung und das Wirtschaftlichkeitsgebot erklärt.

Der Hausmeister gehört in vielen Mehrfamilienhäusern zum Alltag — aber nicht alle Kosten, die er verursacht, dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen Hausmeisterdiensten und nicht umlagefähigen Reparaturleistungen ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen in der Nebenkostenabrechnung.

Kurzantwort: Hausmeisterkosten sind umlagefähig (§2 Nr. 14 BetrKV), aber nur für laufende Betriebstätigkeiten wie Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst und allgemeine Aufsicht. Nicht umlagefähig sind Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters — dieser Anteil muss aus der Abrechnung herausgerechnet werden.

Was sind umlagefähige Hausmeisterkosten?

Hausmeisterkosten sind in §2 Nr. 14 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten anerkannt — allerdings nur für Tätigkeiten, die typischerweise als laufende Betriebskosten gelten. Dazu gehören:

Treppenhausreinigung: Kehren, Wischen und Reinigen der Gemeinschaftsflächen.
Schneeräumen und Streudienst: Räumen von Wegen, Einfahrten und Gehsteigen sowie Streuen bei Glätte.
Gartenpflege: Rasenmähen, Hecken schneiden, Laub entfernen auf Gemeinschaftsflächen.
Mülltonnen bereitstellen: Tonnen zur Abholung heraus- und zurückstellen.
Allgemeine Aufsicht: Kontrolle des Gebäudezustands, Öffnen und Schließen von Gemeinschaftseinrichtungen.
Kleinere Botengänge: Ablesen von Zählerständen, Entgegennehmen von Paketen für Mieter.

Was ist nicht umlagefähig?

Führt der Hausmeister Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten durch, sind diese Kosten nicht umlagefähig — unabhängig davon, ob er fest angestellt oder auf Honorarbasis tätig ist. Nicht abrechenbar sind:

  • Reparatur von Gemeinschaftsanlagen (z. B. defekte Türschließer, Heizungsreparatur)
  • Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten
  • Montage und Demontage von Einrichtungsgegenständen
  • Verwaltungsaufgaben (z. B. Erstellen von Abrechnungen, Mieterkorrespondenz)

Mischkosten: So teilen Sie korrekt auf

So legen Sie Hausmeisterkosten korrekt auf die Mieter um: Nur der Anteil für laufende Betriebstätigkeiten (§2 Nr. 14 BetrKV) darf in die Abrechnung; der Reparatur- und Verwaltungsanteil muss vorher herausgerechnet werden. Erst der verbleibende Betrag wird nach dem vereinbarten Umlageschlüssel verteilt — mangels Vereinbarung nach Wohnfläche (§556a BGB).

Viele Hausmeister erledigen sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten. In diesem Fall müssen die Kosten aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den umlagefähigen Anteil nachvollziehbar zu dokumentieren — zum Beispiel durch eine Tätigkeitsliste oder einen prozentualen Aufteilungsschlüssel.

Ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung kann der Mieter die gesamte Position zurückweisen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast trifft, welcher Anteil der Hauswartkosten auf umlagefähige Betriebstätigkeiten und welcher auf nicht umlagefähige Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung entfällt.

BGH-Urteil: Eine Notdienst- bzw. Bereitschaftspauschale des Hausmeisters — etwa für die Entgegennahme von Störungsmeldungen außerhalb der regulären Arbeitszeit — gehört zu den Verwaltungskosten und ist nicht umlagefähig (BGH, Urteil v. 18.12.2019 – VIII ZR 62/19). Anders nur die Aufzug-Notrufbereitschaft: Sie ist wegen besonderer Sicherheitsanforderungen ausdrücklich umlagefähig.

Rechenbeispiel: Mischtätigkeit korrekt aufteilen

Ein Hausmeister kostet 6.000 € im Jahr; laut Tätigkeitsnachweis entfallen 25 % auf Reparaturen und Verwaltung. So ergibt sich der Anteil einer 75-m²-Wohnung in einem Haus mit 750 m² Gesamtfläche:

Hauswartkosten gesamt / Jahr6.000 €
− nicht umlagefähig (25 % Reparatur/Verwaltung)− 1.500 €
= umlagefähiger Anteil4.500 €
Wohnflächenanteil (75 von 750 m²)10 %
= Ihr Hausmeister-Anteil / Jahr450 €

Fehlt die Aufteilung und der Vermieter legt die vollen 6.000 € um, zahlt die Wohnung 600 € statt 450 € — eine angreifbare Position, die Sie mit Verweis auf die Beweislast beanstanden können.

Hausmeister vs. Fachfirma: Was gilt?

Ob der Hausmeister fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Dienstleistungsfirma beauftragt ist, ändert nichts an der Umlagefähigkeit. Entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform.

Bei einem fest angestellten Hausmeister dürfen anteilige Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) auf die Mieter umgelegt werden — jedoch nur für den betriebskostenfähigen Anteil.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Der Vermieter muss beim Einsatz eines Hausmeisters das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als ortsübliche Vergleichspreise für dieselben Leistungen, kann der Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit Fachbetrieben oder ortsüblichen Tarifen ist dabei maßgeblich.

Was kostet Hauswart / Hausmeister im Durchschnitt?

Durchschnittliche Kosten Hauswart / Hausmeister laut Betriebskostenspiegel 2024
KennzahlRichtwert
Bundesweiter Durchschnitt0,21–0,37 €/m² pro Monat
Bei 60 m² Wohnfläche≈ 151–266 € pro Jahr
Bei 80 m² Wohnfläche≈ 202–355 € pro Jahr
Anteil an den gesamten Betriebskosten≈ 8–14 %

Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich. 0,21 €/m², wenn Gebäudereinigung, Gartenpflege bzw. Winterdienst separat abgerechnet werden; 0,37 €/m², wenn der Hauswart diese Aufgaben mit übernimmt und sie nicht separat abgerechnet werden.

Zahlen Sie insgesamt zu viel?

Tragen Sie Ihre echten Beträge in den Nebenkosten-Rechner ein und vergleichen Sie mit den bundesweiten Richtwerten.

Nebenkosten prüfen →

Häufige Fragen

Darf der Vermieter pauschal alle Hausmeisterkosten auf die Mieter umlegen?

Nein — nur der Anteil für betriebskostenfähige Tätigkeiten ist umlagefähig. Führt der Hausmeister auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben aus, muss der Vermieter diese Kosten herausrechnen und nachvollziehbar dokumentieren. Ohne Nachweis kann der Mieter die gesamten Hausmeisterkosten anfechten.

Was gilt, wenn der Hausmeister zu teuer ist?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, ortsübliche Marktpreise einzuhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als vergleichbare Dienstleister, können Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit lokalen Serviceanbietern oder Tarifen ist dabei maßgeblich.

Sind die Sozialversicherungsbeiträge eines fest angestellten Hausmeisters umlagefähig?

Ja — anteilige Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) dürfen auf Mieter umgelegt werden, aber nur für den betriebskostenfähigen Anteil der Tätigkeit. Der nicht umlagefähige Teil muss separat ausgewiesen werden.

Macht es einen Unterschied, ob der Hausmeister angestellt oder Subunternehmer ist?

Nein — entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform. Ob fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Firma beauftragt: Nur betriebskostenfähige Leistungen sind umlagefähig.

Weiterlesen

Nebenkosten Rechner

Monatliche Nebenkosten für Wohnung oder Haus schätzen — kostenlos.

Zum Rechner →

Immobilien-Ratgeber

Kaufen, Investieren & Steuern — Rechner & Artikel

Zum Ratgeber →
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.