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13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Hausmeisterkosten Nebenkosten — was ist umlagefähig?

Hausmeisterkosten abrechnen: Was ist umlagefähig? Abgrenzung zu Reparaturen, Mischkostenaufteilung und das Wirtschaftlichkeitsgebot erklärt.

Der Hausmeister gehört in vielen Mehrfamilienhäusern zum Alltag — aber nicht alle Kosten, die er verursacht, dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen Hausmeisterdiensten und nicht umlagefähigen Reparaturleistungen ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen in der Nebenkostenabrechnung.

Was sind umlagefähige Hausmeisterkosten?

Hausmeisterkosten sind in §2 Nr. 14 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten anerkannt — allerdings nur für Tätigkeiten, die typischerweise als laufende Betriebskosten gelten. Dazu gehören:

Treppenhausreinigung: Kehren, Wischen und Reinigen der Gemeinschaftsflächen.
Schneeräumen und Streudienst: Räumen von Wegen, Einfahrten und Gehsteigen sowie Streuen bei Glätte.
Gartenpflege: Rasenmähen, Hecken schneiden, Laub entfernen auf Gemeinschaftsflächen.
Mülltonnen bereitstellen: Tonnen zur Abholung heraus- und zurückstellen.
Allgemeine Aufsicht: Kontrolle des Gebäudezustands, Öffnen und Schließen von Gemeinschaftseinrichtungen.
Kleinere Botengänge: Ablesen von Zählerständen, Entgegennehmen von Paketen für Mieter.

Was ist nicht umlagefähig?

Führt der Hausmeister Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten durch, sind diese Kosten nicht umlagefähig — unabhängig davon, ob er fest angestellt oder auf Honorarbasis tätig ist. Nicht abrechenbar sind:

  • Reparatur von Gemeinschaftsanlagen (z. B. defekte Türschließer, Heizungsreparatur)
  • Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten
  • Montage und Demontage von Einrichtungsgegenständen
  • Verwaltungsaufgaben (z. B. Erstellen von Abrechnungen, Mieterkorrespondenz)

Mischkosten: So teilen Sie korrekt auf

Viele Hausmeister erledigen sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Tätigkeiten. In diesem Fall müssen die Kosten aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den umlagefähigen Anteil nachvollziehbar zu dokumentieren — zum Beispiel durch eine Tätigkeitsliste oder einen prozentualen Aufteilungsschlüssel.

Ohne Nachweis kann der Mieter die gesamten Hausmeisterkosten anfechten. Gerichte akzeptieren in der Regel eine pauschale Schätzung (z. B. 80 % Betriebskosten, 20 % Reparaturen), wenn sie plausibel begründet ist.

Hausmeister vs. Fachfirma: Was gilt?

Ob der Hausmeister fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Dienstleistungsfirma beauftragt ist, ändert nichts an der Umlagefähigkeit. Entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform.

Bei einem fest angestellten Hausmeister dürfen anteilige Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) auf die Mieter umgelegt werden — jedoch nur für den betriebskostenfähigen Anteil.

Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Der Vermieter muss beim Einsatz eines Hausmeisters das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als ortsübliche Vergleichspreise für dieselben Leistungen, kann der Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit Fachbetrieben oder ortsüblichen Tarifen ist dabei maßgeblich.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter pauschal alle Hausmeisterkosten auf die Mieter umlegen?

Nein — nur der Anteil für betriebskostenfähige Tätigkeiten ist umlagefähig. Führt der Hausmeister auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben aus, muss der Vermieter diese Kosten herausrechnen und nachvollziehbar dokumentieren. Ohne Nachweis kann der Mieter die gesamten Hausmeisterkosten anfechten.

Was gilt, wenn der Hausmeister zu teuer ist?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, ortsübliche Marktpreise einzuhalten. Sind die Hausmeisterkosten deutlich höher als vergleichbare Dienstleister, können Mieter die Mehrkosten beanstanden. Ein Vergleich mit lokalen Serviceanbietern oder Tarifen ist dabei maßgeblich.

Sind die Sozialversicherungsbeiträge eines fest angestellten Hausmeisters umlagefähig?

Ja — anteilige Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Sachkosten (z. B. Reinigungsmittel) dürfen auf Mieter umgelegt werden, aber nur für den betriebskostenfähigen Anteil der Tätigkeit. Der nicht umlagefähige Teil muss separat ausgewiesen werden.

Macht es einen Unterschied, ob der Hausmeister angestellt oder Subunternehmer ist?

Nein — entscheidend ist ausschließlich die Art der Tätigkeit, nicht die Vertragsform. Ob fest angestellt, geringfügig beschäftigt oder als externe Firma beauftragt: Nur betriebskostenfähige Leistungen sind umlagefähig.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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