13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit
Gartenpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung — was ist umlagefähig?
Rasenmähen, Heckenschneiden, Laubentfernung — Gartenpflegekosten sind nach §2 Nr. 10 BetrKV grundsätzlich umlagefähig. Was Vermieter abrechnen dürfen, was nicht, und was bei Mietergärten gilt.
Gartenpflege ist eine der häufig angefochtenen Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Dabei gilt: Kosten für die Pflege gemeinschaftlich genutzter Außenanlagen sind grundsätzlich umlagefähig — aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 10 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 10 BetrKV explizit die "Kosten der Gartenpflege" als umlagefähige Betriebskosten. Dazu zählen Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Pflege von Spielplätzen.
Was ist umlagefähig?
Was ist nicht umlagefähig?
Nicht alle gartenbezogenen Ausgaben dürfen auf die Mieter umgelegt werden:
- Neuanlage eines Gartens: Erstmalige Anlage von Beeten, Wegen oder Rasenflächen ist keine laufende Betriebskosten, sondern Investition.
- Baumfällungen: Das Fällen von Bäumen ist eine Instandhaltungsmaßnahme und nicht umlagefähig — es sei denn, es handelt sich um regelmäßigen Schnitt zur Gesunderhaltung.
- Grundlegende Neugestaltung: Umgestaltung des Gartens, Austausch der Bepflanzung in großem Umfang.
- Gartengeräte und Maschinen: Anschaffungskosten für Rasenmäher oder andere Geräte sind keine laufenden Betriebskosten.
- Privatgärten einzelner Mieter: Kosten für die Pflege individuell zugewiesener Mietergärten dürfen nicht auf alle Mieter umgelegt werden.
Mietergärten — Sonderfall beachten
Hat ein Mieter einen Garten zur Alleinnutzung übernommen und ist er vertraglich zur Pflege verpflichtet, übernimmt er die Kosten selbst. Ist dies nicht vereinbart oder wird die Pflege durch einen externen Dienstleister erledigt, können die Kosten grundsätzlich nicht auf alle anderen Mieter umgelegt werden — sie müssen dem nutzenden Mieter direkt zugeordnet werden.
Wirtschaftlichkeitsgebot und Belegeinsicht
Der Vermieter muss beim Beauftragen einer Gartenfirma das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Überhöhte Preise gegenüber ortsüblichen Gärtnereileistungen können vom Mieter beanstandet werden. Auf Anfrage müssen Rechnungen und Verträge mit dem Gartenbetrieb vorgelegt werden.