Von Laurin Schlereth · 13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit
Gartenpflege Nebenkosten — was Vermieter abrechnen dürfen
Rasenmähen & Heckenschneiden nach §2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig — Neuanpflanzungen nicht. Was Mieter zahlen müssen und was bei Mietergärten gilt.
Gartenpflege gehört zu den am häufigsten angefochtenen Posten der Nebenkostenabrechnung — vor allem, weil die Grenze zwischen umlagefähiger laufender Pflege und nicht umlagefähiger Neugestaltung oft unklar ist. Rasenmähen, Heckenschnitt und selbst das Fällen morscher Bäume darf der Vermieter umlegen; die erstmalige Anlage eines Gartens und öffentlich gewidmete Flächen dagegen nicht.
Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 10 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 10 BetrKV explizit die „Kosten der Gartenpflege" als umlagefähige Betriebskosten. Dazu zählen Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Pflege von Spielplätzen.
Umlagefähig ist die Pflege der gärtnerisch angelegten Gemeinschaftsflächen des Grundstücks — und zwar auch dann, wenn ein Mieter den Garten gar nicht betreten darf, weil ein gepflegtes Wohnumfeld allen Bewohnern zugutekommt (BGH VIII ZR 135/03). Maßgeblich ist also die Zugehörigkeit zur Mietsache, nicht die tatsächliche Nutzung. Wo die Flächen dagegen der Öffentlichkeit gewidmet sind, entfällt die Umlage (siehe unten).
Was ist umlagefähig?
Was ist nicht umlagefähig?
Nicht alle gartenbezogenen Ausgaben dürfen auf die Mieter umgelegt werden:
- Neuanlage eines Gartens: Erstmalige Anlage von Beeten, Wegen oder Rasenflächen ist keine laufende Betriebskosten, sondern Investition.
- Baumfällung zur Neugestaltung: Wird ein Baum im Zuge einer Umgestaltung oder Neuanlage des Gartens gefällt, ist das nicht umlagefähige Investition. Die Fällung kranker oder nicht mehr standsicherer Bäume gilt dagegen als umlagefähige Gartenpflege (BGH VIII ZR 107/20).
- Grundlegende Neugestaltung: Umgestaltung des Gartens, Austausch der Bepflanzung in großem Umfang.
- Gartengeräte und Maschinen: Anschaffungskosten für Rasenmäher oder andere Geräte sind keine laufenden Betriebskosten.
- Privatgärten einzelner Mieter: Kosten für die Pflege individuell zugewiesener Mietergärten dürfen nicht auf alle Mieter umgelegt werden.
Ausnahme: öffentlich gewidmete Flächen
Eine wichtige Grenze hat der Bundesgerichtshof gezogen: Sind Garten- oder Parkflächen durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet — darf sie also jeder betreten, unabhängig vom Mietverhältnis —, fehlt der nötige Bezug zur Mietsache. Die Pflegekosten solcher Flächen sind dann nicht umlagefähig (BGH, Urteil v. 10.02.2016 – VIII ZR 33/15).
Mietergärten — Sonderfall beachten
Hat ein Mieter einen Garten zur Alleinnutzung übernommen und ist er vertraglich zur Pflege verpflichtet, übernimmt er die Kosten selbst. Ist dies nicht vereinbart oder wird die Pflege durch einen externen Dienstleister erledigt, können die Kosten grundsätzlich nicht auf alle anderen Mieter umgelegt werden — sie müssen dem nutzenden Mieter direkt zugeordnet werden.
Wirtschaftlichkeitsgebot und Belegeinsicht
Der Vermieter muss beim Beauftragen einer Gartenfirma das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Überhöhte Preise gegenüber ortsüblichen Gärtnereileistungen können vom Mieter beanstandet werden. Auf Anfrage müssen Rechnungen und Verträge mit dem Gartenbetrieb vorgelegt werden.
Rechenbeispiel: Gartenpflege-Anteil
Gartenpflege wird üblicherweise nach Wohnfläche verteilt. So ergibt sich der Anteil einer 80-m²-Wohnung in einem Haus mit 800 m² Gesamtfläche:
Was kostet Gartenpflege im Durchschnitt?
| Kennzahl | Richtwert |
|---|---|
| Bundesweiter Durchschnitt | 0,15 €/m² pro Monat |
| Bei 60 m² Wohnfläche | ≈ 108 € pro Jahr |
| Bei 80 m² Wohnfläche | ≈ 144 € pro Jahr |
| Anteil an den gesamten Betriebskosten | ≈ 6 % |
Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich.
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Häufige Fragen
Darf der Vermieter Baumfällkosten auf die Mieter umlegen?
Meistens ja — der BGH hat entschieden, dass die Fällung eines kranken, morschen oder nicht mehr standsicheren Baums umlagefähige Gartenpflege nach §2 Nr. 10 BetrKV ist (Urteil v. 10.11.2021 – VIII ZR 107/20), auch als einmalige Maßnahme. Ein morscher Baum ist kein Mietmangel, und die Verkehrssicherungspflicht macht die Fällung nicht zur Instandhaltung. Nicht umlagefähig bleibt nur das Fällen im Rahmen einer Umgestaltung oder Neuanlage des Gartens.
Kann der Vermieter Gartenpflegekosten umlegen, obwohl kein Mieter den Garten nutzt?
Ja — es kommt nicht auf die individuelle Nutzung an, sondern auf die Pflege gemeinschaftlicher Außenanlagen des Gebäudes. Der BGH hat das ausdrücklich bestätigt: Selbst die Pflege nicht betretbarer Rasenflächen ist umlagefähig, weil ein gepflegter Garten das Wohnumfeld aufwertet (BGH, Urteil v. 26.05.2004 – VIII ZR 135/03). Laufende Pflegekosten für Grünflächen des Grundstücks sind nach §2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig.
Was gilt, wenn ein Mieter einen eigenen Garten hat?
Kosten für die Pflege eines individuell zugewiesenen Mietergartens dürfen nicht auf alle anderen Mieter umgelegt werden. Ist der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, trägt er die Kosten selbst. Übernimmt ein Dienstleister die Pflege, sind die Kosten dem nutzenden Mieter direkt zuzuordnen.
Wie kann ein Mieter zu hohe Gartenpflegekosten beanstanden?
Beantragen Sie Belegeinsicht in die Gärtnerei-Rechnungen und -Verträge. Vergleichen Sie die Preise mit ortsüblichen Gartenbaudienstleistern. Erscheinen die Kosten unangemessen hoch, können Sie innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch einlegen und die Mehrkosten beanstanden.