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13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit

Gartenpflegekosten in der Nebenkostenabrechnung — was ist umlagefähig?

Rasenmähen, Heckenschneiden, Laubentfernung — Gartenpflegekosten sind nach §2 Nr. 10 BetrKV grundsätzlich umlagefähig. Was Vermieter abrechnen dürfen, was nicht, und was bei Mietergärten gilt.

Gartenpflege ist eine der häufig angefochtenen Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Dabei gilt: Kosten für die Pflege gemeinschaftlich genutzter Außenanlagen sind grundsätzlich umlagefähig — aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 10 BetrKV

Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 10 BetrKV explizit die "Kosten der Gartenpflege" als umlagefähige Betriebskosten. Dazu zählen Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Pflege von Spielplätzen.

Was ist umlagefähig?

Rasenmähen: Regelmäßiges Mähen der gemeinschaftlichen Grünflächen — inklusive Kantenstechen und Aufsammeln des Schnittguts.
Heckenschneiden: Rückschnitt von Hecken und Sträuchern auf Gemeinschaftsflächen.
Laubentfernung: Herbstliches Zusammenrechen und Entsorgen von Laub auf dem Grundstück.
Beet- und Pflanzenpflege: Gießen, Düngen, Nachpflanzen in Beeten — soweit es sich um laufende Maßnahmen handelt.
Spielplatzpflege: Reinigung, Sandauffüllung und laufende Pflege von Kinderspielplätzen.
Winterdienst auf Außenanlagen: Schneeräumen auf Gehwegen und Wegen innerhalb des Grundstücks.

Was ist nicht umlagefähig?

Nicht alle gartenbezogenen Ausgaben dürfen auf die Mieter umgelegt werden:

  • Neuanlage eines Gartens: Erstmalige Anlage von Beeten, Wegen oder Rasenflächen ist keine laufende Betriebskosten, sondern Investition.
  • Baumfällungen: Das Fällen von Bäumen ist eine Instandhaltungsmaßnahme und nicht umlagefähig — es sei denn, es handelt sich um regelmäßigen Schnitt zur Gesunderhaltung.
  • Grundlegende Neugestaltung: Umgestaltung des Gartens, Austausch der Bepflanzung in großem Umfang.
  • Gartengeräte und Maschinen: Anschaffungskosten für Rasenmäher oder andere Geräte sind keine laufenden Betriebskosten.
  • Privatgärten einzelner Mieter: Kosten für die Pflege individuell zugewiesener Mietergärten dürfen nicht auf alle Mieter umgelegt werden.

Mietergärten — Sonderfall beachten

Hat ein Mieter einen Garten zur Alleinnutzung übernommen und ist er vertraglich zur Pflege verpflichtet, übernimmt er die Kosten selbst. Ist dies nicht vereinbart oder wird die Pflege durch einen externen Dienstleister erledigt, können die Kosten grundsätzlich nicht auf alle anderen Mieter umgelegt werden — sie müssen dem nutzenden Mieter direkt zugeordnet werden.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Belegeinsicht

Der Vermieter muss beim Beauftragen einer Gartenfirma das Wirtschaftlichkeitsgeboteinhalten. Überhöhte Preise gegenüber ortsüblichen Gärtnereileistungen können vom Mieter beanstandet werden. Auf Anfrage müssen Rechnungen und Verträge mit dem Gartenbetrieb vorgelegt werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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