Wohngeldanspruch schätzen — nach Haushaltsgröße, Mietstufe und Einkommen. Schätzung nach §19 WoGG.
Stadt nicht sicher? München = 7, Frankfurt am Main = 6, Hamburg = 6, Berlin = 6, Stuttgart = 6…
Für Arbeitnehmer: ~70 % werden angerechnet (§13 WoGG)
Geschätztes monatliches Wohngeld
356,39 €
= 4.276,68 € im Jahr
Berechnung (§12 + §19 WoGG)
Mietstufen wichtiger Städte (Auswahl 2024)
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 01.01.2023 wurde das Wohngeld grundlegend reformiert: Die Höchstbeträge wurden deutlich angehoben, der Kreis der Berechtigten auf ca. 4,5 Millionen Haushalte ausgeweitet (vorher: ~600.000).
+100 % höhere Leistungen
Der Durchschnittsbetrag stieg von ca. 180 auf ca. 370 €/Monat.
Heizkosten-Komponente
Erstmals enthält das Wohngeld eine Pauschale für gestiegene Heizkosten.
Klimakomponente
Für Haushalte in Gebäuden der schlechten Energieklassen F–H gibt es Aufschläge.
Automatische Anpassung
Das Wohngeld wird alle 2 Jahre an Miet- und Einkommensentwicklung angepasst (Dynamisierung ab 2025).
Wer hat Anspruch auf Wohngeld 2025?
Wohngeld kann beantragen, wer keine Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe, BAföG mit Unterkunftsanteil) erhält und dessen Einkommen und Miete bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Nach der Wohngeld-Plus-Reform 2023 ist der Kreis der Berechtigten deutlich größer geworden — auch Renter und Berufstätige mit niedrigem Einkommen.
Was ist die Mietstufe?
Die Mietstufe (I–VII) gibt an, wie teuer das Wohnungsmarkt-Niveau in einer Gemeinde ist. München hat Mietstufe VII, Berlin und Hamburg Stufe VI, viele mittelgroße Städte Stufe IV–V. Ländliche Gemeinden haben oft Stufe I–II. Die Stufe bestimmt den Höchstbetrag der anerkannten Miete.
Wie hoch ist das Wohngeld durchschnittlich?
Nach der Wohngeld-Plus-Reform beträgt der Durchschnittsbetrag ca. 370 €/Monat (2023). Vor der Reform waren es nur ca. 180 €/Monat. Für eine Einzelperson in einer Großstadt mit niedrigem Einkommen können es 400–600 €/Monat sein.
Wird Wohngeld mit dem Bürgergeld verrechnet?
Nein — wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhält, hat keinen Wohngeldanspruch (§3 WoGG). Wohngeld gilt als Alternative, nicht als Ergänzung zu diesen Leistungen. Ausnahme: Personen im Haushalt ohne eigenen Leistungsanspruch.
Wo beantrage ich Wohngeld?
Wohngeld wird beim zuständigen Wohngeldbüro der Gemeinde oder des Kreises beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen — Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem Monat der Antragstellung.
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