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Wohngeld Rechner

Wohngeldanspruch schätzen — nach Haushaltsgröße, Mietstufe und Einkommen. Schätzung nach §19 WoGG.

Hinweis: Schätzwert auf Basis der vereinfachten WoGG-Formel. Der tatsächliche Anspruch hängt von Einkommensart, Freibeträgen und weiteren Faktoren ab. Für eine verbindliche Auskunft: Wohngeldbüro der Gemeinde.
Kurzantwort: Wohngeld steht Haushalten zu, die trotz Arbeit oder Rente zu wenig für die Miete haben. Nach der Wohngeld-Plus-Reform 2023 liegt der Durchschnittsbetrag bei ca. 370 €/Monat — deutlich mehr als früher.

Stadt nicht sicher? München = 7, Frankfurt am Main = 6, Hamburg = 6, Stuttgart = 6, Köln = 6

Für Arbeitnehmer: ~70 % werden angerechnet (§16 WoGG)

Geschätztes monatliches Wohngeld

191,63 €

= 2.299,56 € im Jahr

Berechnung (§12 + §19 WoGG)

Tatsächliche Miete700,00 €
Höchstbetrag §12 WoGG (1P, Stufe 4)511,00 €
Anerkannte Miete M = min(Miete, Höchstbetrag)511,00 €
Anrechenbares Einkommen Y1.050,00 €/Monat
Einkommensgrenze (geschätzt)1.479,00 €/Monat

Mietstufen wichtiger Städte (Auswahl 2024)

Mietstufen wichtiger Städte (Auswahl 2024)
StadtMietstufe
MünchenStufe 7
Frankfurt am MainStufe 6
HamburgStufe 6
StuttgartStufe 6
KölnStufe 6
DüsseldorfStufe 6
FreiburgStufe 6
BonnStufe 5
HeidelbergStufe 5
HannoverStufe 5
NürnbergStufe 5
BerlinStufe 4
BremenStufe 4
DresdenStufe 3
DortmundStufe 3
EssenStufe 3
BochumStufe 3
HalleStufe 3
LeipzigStufe 2
ChemnitzStufe 1
Ländliche Gemeinde (Anhaltswert)Stufe 1
Hinweis: Schätzwert nach §19 WoGG-Formel. Tatsächlicher Anspruch hängt von Einkommensart, Freibeträgen und Abzügen ab. Wohngeld muss beim zuständigen Wohngeldbüro (Gemeinde/Kreis) beantragt werden.

Formel W = M − (a + b·M + c·Y)·Y — und die Höchstbeträge

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 01.01.2023 wurde das Wohngeld grundlegend reformiert: Die Höchstbeträge wurden deutlich angehoben, der Kreis der Berechtigten auf rund 2 Millionen Haushalte mit etwa 4,5 Millionen Menschen ausgeweitet (vorher: ~600.000).

+100 % höhere Leistungen

Der Durchschnittsbetrag stieg von ca. 180 auf ca. 370 €/Monat.

Heizkosten-Komponente

Erstmals enthält das Wohngeld eine Pauschale für gestiegene Heizkosten.

Klimakomponente

Für Haushalte in Gebäuden der schlechten Energieklassen F–H gibt es Aufschläge.

Automatische Anpassung

Das Wohngeld wird alle 2 Jahre an Miet- und Einkommensentwicklung angepasst (Dynamisierung ab 2025).

Stand: August 2026 · Formel § 19 WoGG · Höchstbeträge und Koeffizienten wie im Rechner · nächste Mietstufen-Anpassung 01.01.2027.

Häufige Fehler

  • Brutto statt anrechenbarem Einkommen eingesetzt — Freibeträge ändern Y und damit das ganze Ergebnis.
  • Miete über dem Höchstbetrag der Stufe eingegeben — der Rechner kürzt auf den Tabellenwert.
  • Wohngeld und SGB-II-Leistungen addiert — wer Unterkunft schon über Transfer bezieht, fällt in der Regel aus § 7 WoGG.

Häufige Fragen

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wer keine Transferleistung mit Unterkunftsanteil bezieht (SGB II, Sozialhilfe, BAföG mit Wohnkosten) und dessen Miete und Einkommen die Grenzen des WoGG nicht überschreiten. Der Rechner prüft die Formel aus § 19 WoGG — nicht die Antragsberechtigung im Einzelfall.

Was ist die Mietstufe?

Die Mietstufe (I–VII) gibt an, wie teuer das Wohnungsmarkt-Niveau in einer Gemeinde ist. München hat Mietenstufe VII, Hamburg VI, Berlin IV, viele mittelgroße Städte Stufe IV–V. Ländliche Gemeinden haben oft Stufe I–II. Die Stufe bestimmt den Höchstbetrag der anerkannten Miete.

Wie hoch ist das Wohngeld durchschnittlich?

Nach der Wohngeld-Plus-Reform beträgt der Durchschnittsbetrag ca. 370 €/Monat (2023). Vor der Reform waren es nur ca. 180 €/Monat. Für eine Einzelperson in einer Großstadt mit niedrigem Einkommen können es 400–600 €/Monat sein.

Geht Wohngeld neben SGB-II-Leistungen?

Wer Leistungen nach SGB II, Sozialhilfe oder AsylbLG bezieht, hat in der Regel keinen eigenen Wohngeldanspruch (§ 7 WoGG). Wohngeld tritt an die Stelle dieser Leistungen, es wird nicht danebengerechnet. Andere Personen im Haushalt ohne eigenen Leistungsanspruch können ausgenommen sein.

Wo beantrage ich Wohngeld?

Wohngeld wird beim zuständigen Wohngeldbüro der Gemeinde oder des Kreises beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen — Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem Monat der Antragstellung.

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