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15. März 2026 · 8 Min. Lesezeit

Eigenbedarfskündigung — wann sie zulässig ist und wie Mieter sich wirksam wehren

Eigenbedarfskündigung nach §573 BGB: Wer darf Eigenbedarf anmelden, welche Begründung ist nötig, wie greift die Sozialklausel §574 BGB und was können Mieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf tun?

Die Eigenbedarfskündigung ist der häufigste Kündigungsgrund, den Vermieter gegenüber langjährigen Mietern geltend machen. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch nicht jede Eigenbedarfskündigung ist rechtswirksam — Mieter haben erhebliche Schutzrechte und sollten diese kennen.

Was ist Eigenbedarf? (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder eine begünstigte Person als Wohnraum benötigt. Dabei genügt es nicht, die Wohnung bloß haben zu wollen — der Vermieter muss ein ernsthaftes, konkretes Nutzungsinteresse nachweisen. Der BGH hat klargestellt, dass vernünftige, nachvollziehbare Gründe ausreichend sind, ohne dass ein besonderer Notfall vorliegen muss (BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 166/14).

Typische anerkannte Gründe: Vermieter zieht aus einer anderen Stadt zu, möchte aus einer zu kleinen oder zu teuren Wohnung in die eigene Immobilie wechseln, oder ein Familienmitglied benötigt nach Studienende einen eigenen Hausstand in der Stadt.

Wer kann Eigenbedarf geltend machen?

Das Gesetz begrenzt den Kreis der begünstigten Personen auf nahe Angehörige. Nicht jede entfernte Beziehung rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung.

Person
Eigenbedarf zulässig?
Anmerkung
Vermieter selbst
Ja
Uneingeschränkt
Ehegatte / Lebenspartner
Ja
Auch bei Trennung ggf. umstritten
Kinder / Stiefkinder
Ja
Einschließlich Pflegekinder
Eltern / Schwiegereltern
Ja
Anerkannt durch BGH
Geschwister
Ja (BGH 2003)
BGH VIII ZR 233/02
Nichten / Neffen
Eingeschränkt
Muss besonders begründet werden
Cousins / entfernte Verwandte
Nein
Kein anerkannter Eigenbedarf
Pflegeperson / Haushaltshilfe
Ja
Wenn im Haushalt lebend
GmbH / juristische Person
Nein
Eigenbedarfskündigung unmöglich

Formale Anforderungen an die Kündigung

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn sie bestimmten formalen Anforderungen genügt. Fehlen diese, ist die Kündigung unwirksam — auch wenn der Eigenbedarf materiell berechtigt wäre.

Schriftform (§ 568 BGB): Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail oder SMS genügt nicht.
Konkrete Begründung: Der Vermieter muss die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird, namentlich nennen und deren Beziehung zum Vermieter darlegen.
Darlegung des Bedarfs: Warum wird gerade diese Wohnung benötigt? Der Vermieter muss erläutern, weshalb der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
Kein vergleichbarer freier Wohnraum: Besitzt der Vermieter mehrere Wohnungen, muss er prüfen, ob eine andere leerstehende oder freiwerdende Wohnung dem Bedarf genügt (BGH VIII ZR 195/12).

Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Die Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigungen richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB). Je länger das Mietverhältnis besteht, desto länger ist die Frist, die der Vermieter einhalten muss.

Mietdauer
Kündigungsfrist
Weniger als 5 Jahre
3 Monate
5 bis unter 8 Jahre
6 Monate
8 Jahre und länger
9 Monate

Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken. Geht sie z. B. am 5. März zu, läuft die Frist erst ab April.

Sozialklausel § 574 BGB — Widerspruch wegen Härtegründen

Auch wenn die Eigenbedarfskündigung formell und materiell korrekt ist, kann der Mieter Widerspruch einlegen, wenn der Auszug für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen (§ 574b BGB).

Hohes Alter: Betagte Mieter können sich auf die besondere Belastung durch einen erzwungenen Umzug berufen. Gerichte berücksichtigen dies regelmäßig.
Schwere Krankheit oder Behinderung: Ein Umzug kann die Gesundheit erheblich gefährden. Ärztliche Atteste sind in diesem Fall entscheidend.
Schwangerschaft: Kurz vor oder nach der Geburt ist ein Umzug unzumutbar. Gerichte gewähren hier regelmäßig Aufschub.
Schulkinder: Ein Schulwechsel mitten im Schuljahr gilt als Härtefall, insbesondere bei wichtigen Prüfungsjahren.
Kein vergleichbarer Ersatzwohnraum: Ist in der Region kein zumutbarer, bezahlbarer Ersatzwohnraum verfügbar, kann dies die Kündigung vorübergehend aushebeln.

Vorgetäuschter Eigenbedarf — Schadensersatz nach § 280 BGB

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, zieht die genannte Person aber gar nicht ein oder verlässt die Wohnung kurz darauf wieder, spricht vieles für vorgetäuschten Eigenbedarf. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz — für Umzugskosten, Mietdifferenz zur neuen (teureren) Wohnung und weitere Schäden (BGH, Urt. v. 08.04.2009 – VIII ZR 231/07).

Beobachtung der Wohnung: Mieter können nach dem Auszug prüfen, ob die angegebene Person tatsächlich einzieht. Aushänge, Namensschilder und Nachbarbefragungen sind erlaubte Mittel.
Auskunftsanspruch: Der BGH hat entschieden, dass Mieter vom Vermieter Auskunft verlangen können, ob der Eigenbedarf realisiert wurde (BGH VIII ZR 6/13).
Drei Jahre Verjährung: Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis.

Checkliste: Was Mieter nach Erhalt der Kündigung tun sollten

Formelle Prüfung: Ist die Kündigung schriftlich? Ist der Eigenbedarf konkret begründet? Ist die Person namentlich genannt? Fehlt eines dieser Elemente, ist die Kündigung unwirksam.
Frist kontrollieren: Stimmt die Kündigungsfrist mit der Mietdauer überein? Zu kurze Fristen machen die Kündigung nicht automatisch unwirksam, verlängern aber die Frist kraft Gesetzes.
Rechtsberatung einholen: Sofort einen Mieterverein oder Rechtsanwalt aufsuchen. Viele bieten kostenlose Erstberatung an. Zeit ist knapp — Widerspruchsfristen laufen.
Härtefall-Widerspruch prüfen: Bestehen Härtegründe (Alter, Krankheit, Kinder)? Den Widerspruch nach § 574 BGB rechtzeitig einlegen — spätestens 2 Monate vor Fristablauf.
Ersatzwohnraum suchen: Parallel Ersatzwohnraum suchen — nicht aus Prinzip zögern. Ein Widerspruch schützt nicht dauerhaft, sondern verzögert allenfalls.
Keine Zahlung verweigern: Miete weiter vollständig zahlen, bis die Kündigung rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich gefunden ist.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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