13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit
Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung — was ist umlagefähig?
Strom für Treppenhaus, Außenbeleuchtung und Aufzug ist als Allgemeinstrom umlagefähig. Wir erklären was abgerechnet werden darf, wie der Verbrauch gemessen wird und was bei Leerstand gilt.
Strom für Hausflur, Keller, Außenbeleuchtung und Aufzug — der sogenannte Allgemeinstrom ist ein häufiger Posten in der Nebenkostenabrechnung. Was ist umlagefähig, wie wird er korrekt abgerechnet und was darf nicht eingerechnet werden?
Was ist Allgemeinstrom?
Als Allgemeinstrom (auch: Hausallgemeinstrom) bezeichnet man den Strom, der für Gemeinschaftseinrichtungen und -flächen verbraucht wird — also nicht für einzelne Wohnungen. Dazu gehören typischerweise:
Rechtliche Grundlage
Allgemeinstrom ist nach §2 Nr. 11 BetrKV als "Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsanlagen" umlagefähig. Für Aufzüge gilt §2 Nr. 7 BetrKVexplizit. Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Umlage dieser Kosten vorsieht.
Wie wird Allgemeinstrom gemessen?
Idealerweise verfügt das Gebäude über einen separaten Zähler für den Allgemeinstrom. Dann lässt sich der Verbrauch exakt erfassen. Fehlt ein gesonderter Zähler, muss der Vermieter den Allgemeinstromanteil schätzen oder rechnerisch ermitteln — zum Beispiel durch Subtraktion der Mieterverbräuche vom Gesamtverbrauch des Hausanschlusses.
Wichtig: Ohne Zähler besteht ein erhöhtes Anfechtungsrisiko. Schätzungen müssen plausibel und nachvollziehbar begründet werden.
Was darf nicht als Allgemeinstrom abgerechnet werden?
- Strom für Leerstandswohnungen: Kosten für unvermietete Einheiten trägt der Vermieter.
- Strom in der Vermieterwohnung: Wenn der Vermieter selbst im Haus wohnt, darf sein privater Stromverbrauch nicht in den Allgemeinstrom einfließen.
- Strom für Geschäftsräume: Gewerblich genutzte Flächen sind gesondert zu behandeln.
- Wartung und Reparatur: Kosten für Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen sind Reparaturkosten, keine Betriebskosten.
Umlageschlüssel für Allgemeinstrom
Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt der Wohnflächenschlüssel als Standardverteilungsmaßstab. Dieser ist sachgerecht, da er die Nutzungsintensität indirekt widerspiegelt. Alternativ kann auch nach Wohneinheiten aufgeteilt werden, wenn dies vereinbart ist.
Sonderfall: Ladestation für Elektroautos
Wird im Gemeinschaftsbereich eine E-Auto-Ladestation betrieben, muss der Strom hierfür separat erfasst und dem Nutzer direkt zugeordnet werden. Eine Umlage auf alle Mieter ist nicht zulässig, da nicht alle von der Ladestation profitieren.