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14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Hausverwaltungskosten — warum sie nicht umlagefähig sind

§1 Abs. 2 BetrKV schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus. Trotzdem tauchen sie in vielen Abrechnungen auf. Wir erklären was nicht umlagefähig ist und wie Mieter falsch abgerechnete Posten anfechten.

Hausverwaltungskosten — nicht umlagefähig

Viele Vermieter begehen denselben Fehler: Sie rechnen die Kosten für die Hausverwaltung in der Nebenkostenabrechnung ab. Das ist unzulässig. Hausverwaltungskosten gehören zu den nicht umlagefähigen Kosten, die der Vermieter selbst tragen muss. Wir erklären warum — und wie Sie als Mieter solche Posten erkennen und anfechten.

Was sagt das Gesetz?

§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus dem Kreis der umlagefähigen Betriebskosten aus. Der Gesetzgeber zählt dazu:

  • Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen
  • Kosten der Aufsicht über das Gebäude
  • Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses
  • Kosten der Geschäftsführung

Kurz gesagt: Alles, was mit der kaufmännischen Verwaltung der Immobilie zu tun hat, ist Vermietersache.

Konkrete Beispiele — nicht umlagefähig

  • Honorar für eine externe Hausverwaltung (Hausverwaltungsgesellschaft)
  • Buchführungskosten, Kontoführungsgebühren für Mietkonten
  • Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung selbst
  • Kosten für Inkasso oder Mahnwesen
  • Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten
  • Verwaltungsanteil des Hausmeisters (nur Verwaltungsaufgaben — nicht Hausmeistertätigkeiten)

Abgrenzung: Was ist umlagefähig?

Der häufigste Streitpunkt ist der Hausmeister. Hier gilt: Nur der Anteil für tatsächlich erbrachte handwerkliche und pflegerische Tätigkeiten ist umlagefähig (§2 Nr. 14 BetrKV). Wenn der Hausmeister aber auch Verwaltungsaufgaben übernimmt (z. B. Mietinkasso, Schlüsselverwaltung, Abrechnung), muss der Vermieter diesen Anteil herausrechnen.

Konkret umlagefähig sind u. a.:

  • Pflege der Außenanlagen und des Treppenhauses
  • Kleinreparaturen im Rahmen der Hausmeistertätigkeit
  • Ablesen von Zählerständen (Verbrauchserfassung)
  • Überwachung von haustechnischen Anlagen

Was tun wenn Verwaltungskosten abgerechnet werden?

Wenn Sie in Ihrer Nebenkostenabrechnung Posten wie „Hausverwaltung", „Verwaltungskosten" oder „Betreuungskosten" finden, gehen Sie so vor:

  1. Belegeinsicht beantragen: Fordern Sie schriftlich Einsicht in die Originalbelege — §259 BGB gibt Ihnen dieses Recht.
  2. Schriftlich widersprechen: Widersprechen Sie der Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt. Beziehen Sie sich auf §1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.
  3. Zahlung einbehalten: Sie können den entsprechenden Betrag einbehalten oder — wenn Sie bereits gezahlt haben — zurückfordern.

Tipp: Bei einem Streitwert unter 1.000 € ist das Amtsgericht zuständig — viele Mietervereine helfen mit einer kostengünstigen Erstberatung.

Zusammenfassung

  • Hausverwaltungskosten sind nach §1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich nicht umlagefähig
  • Das gilt für Hausverwaltungsgesellschaften, Buchführung und Verwaltungsaufwand
  • Hausmeisterkosten sind nur umlagefähig, soweit sie keine Verwaltungstätigkeit betreffen
  • Mieter können falsch abgerechnete Posten innerhalb von 12 Monaten anfechten

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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