14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Strom in der Nebenkostenabrechnung — was Sie wirklich zahlen müssen
Allgemeinstrom: ja. Haushaltsstrom: nie. So prüfen Sie, ob der Vermieter zu viel berechnet — typische Beträge, Kürzungsrechte und Mieterstrom-Fallen.
Viele Mieter fragen sich, ob ihr Stromverbrauch Teil der Nebenkostenabrechnung ist — und warum manche Stromkosten auftauchen, andere aber nicht. Die Antwort liegt in einer wichtigen Unterscheidung: Haushaltsstrom ist grundsätzlich nicht umlagefähig, Allgemeinstrom dagegen schon. Was das im Einzelnen bedeutet und welche modernen Modelle wie Mieterstrom oder das Balkonkraftwerk dabei eine Rolle spielen — das erklären wir in diesem Artikel.
Haushaltsstrom: Nicht in der Nebenkostenabrechnung
Der Strom, den ein Mieter in seiner Wohnung verbraucht — für Kühlschrank, Waschmaschine, Beleuchtung, Computer — ist sogenannter Haushaltsstrom. Dieser darf vom Vermieter nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Jeder Mieter schließt hierfür selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger und zahlt seine Rechnung direkt.
Ausnahme: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Mieterstrom-Modell vereinbart wurde, kann der Vermieter oder ein Drittanbieter den Strom liefern und direkt abrechnen — aber dazu weiter unten mehr.
Allgemeinstrom: Umlagefähig nach §2 Nr. 11 BetrKV
Als Allgemeinstrom (auch: Hausallgemeinstrom) bezeichnet man den Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Anlagen im Gebäude. Dieser ist nach §2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig — vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung.
Was darf nicht als Allgemeinstrom abgerechnet werden?
Nicht alles, was über den Hauszähler läuft, ist automatisch umlagefähig. Folgende Posten dürfen Mieter nicht zahlen:
- Strom für Leerstandswohnungen: Kosten für unvermietete Einheiten trägt allein der Vermieter — eine Umlage auf aktive Mieter ist unzulässig.
- Strom in der Vermieterwohnung: Wohnt der Vermieter selbst im Haus, darf sein privater Verbrauch nicht in den Gemeinschaftsstrom einfließen.
- Reparatur- und Erneuerungskosten: Der Austausch einer Außenleuchte ist eine Instandhaltungsmaßnahme und gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung.
- Strom für Geschäftsräume: Gewerbliche Einheiten müssen separat erfasst und entsprechend herausgerechnet werden.
- Ladestation für Elektroautos: Strom für E-Ladesäulen muss dem tatsächlichen Nutzer direkt zugeordnet werden — eine Umlage auf alle Mieter ist nicht zulässig.
Mieterstrom-Modelle: Wenn der Vermieter Strom liefert
Beim sogenannten Mieterstrom-Modell nach §42a EnWG erzeugt der Vermieter Strom — meist über eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach — und verkauft ihn direkt an die Mieter. Für den Mieter bedeutet das:
Balkonkraftwerk: Rechte des Mieters seit 2024
Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB im Jahr 2024haben Mieter in Deutschland ein gestärktes Recht auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage). Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht mehr willkürlich verweigern — ein berechtigtes Interesse am Betrieb einer solchen Anlage ist ausreichend.
Das Balkonkraftwerk spart also nur Haushaltsstrom — auf die Nebenkosten hat es keinen direkten Einfluss. Wenn der Vermieter die gesamte Dachfläche mit PV bestückt und einen Teil davon zur Allgemeinstromversorgung nutzt, kann sich das jedoch indirekt im Allgemeinstrom-Posten niederschlagen.
Beispielrechnung: Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung
Tipps zum Stromsparen im Alltag
Den Allgemeinstrom können Mieter kaum direkt beeinflussen — wohl aber ihren eigenen Haushaltsstromverbrauch. Wer den Stromkosten-Anteil berechnen möchte, kann das mit unserem Nebenkosten-Rechner tun. Diese Maßnahmen helfen beim Sparen:
Häufige Fragen
Darf der Vermieter den Haushaltsstrom über die Nebenkosten abrechnen?
Nein — Haushaltsstrom (für Kühlschrank, Waschmaschine, Beleuchtung in der Wohnung etc.) darf nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Jeder Mieter schließt hierfür selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger. Nur der Allgemeinstrom für gemeinschaftliche Bereiche ist nach §2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig.
Was zählt als Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung?
Allgemeinstrom ist der Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche: Treppenhausbeleuchtung, Außenbeleuchtung, Betriebsstrom des Aufzugs, Keller- und Waschküchenbeleuchtung, Tiefgaragenbeleuchtung sowie Betriebsstrom für Heizungsumwälzpumpen. Strom für Leerstandswohnungen oder die Vermieterwohnung darf nicht eingerechnet werden.
Kann der Vermieter Mieter zur Teilnahme am Mieterstrom-Modell zwingen?
Nein — auch beim Mieterstrom-Modell bleibt der Mieter Vertragspartner und kann selbst entscheiden. Er darf nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Zudem ist der Mieterstrompreis gedeckelt: Er darf nicht mehr als 90 % des lokalen Grundversorgungstarifs betragen (§42a Abs. 4 EnWG).
Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk des Mieters verbieten?
Seit 2024 nicht mehr pauschal. Mieter haben ein gestärktes Recht auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage). Verbieten kann der Vermieter nur, wenn ein konkreter erheblicher Nachteil vorliegt — etwa statische Probleme des Balkons oder denkmalschutzrechtliche Auflagen. Ästhetische Einwände allein reichen nicht.