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Von Laurin Schlereth · 14. März 2026 · 6 Min. Lesezeit

Strom in der Nebenkostenabrechnung — was zahlt der Mieter?

Allgemeinstrom: ja. Haushaltsstrom: nie. So prüfen Sie, ob der Vermieter zu viel berechnet — typische Beträge, Kürzungsrechte und Mieterstrom-Fallen.

Viele Mieter fragen sich, ob ihr Stromverbrauch Teil der Nebenkostenabrechnung ist — und warum manche Stromkosten auftauchen, andere aber nicht. Die Antwort liegt in einer wichtigen Unterscheidung: Haushaltsstrom ist grundsätzlich nicht umlagefähig, Allgemeinstrom dagegen schon. Was das im Einzelnen bedeutet und welche modernen Modelle wie Mieterstrom oder das Balkonkraftwerk dabei eine Rolle spielen — das erklären wir in diesem Artikel.

Kurzantwort: Haushaltsstrom (Kühlschrank, Licht, Geräte in der Wohnung) darf nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden — der Mieter schließt einen eigenen Liefervertrag. Allgemeinstrom für Treppenhausbeleuchtung, Aufzug, Außenlicht und Gemeinschaftsanlagen ist nach §2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag eine Betriebskostenumlage vereinbart. Typischer Anteil: 30–80 €/Jahr pro Wohnung.

Haushaltsstrom: Nicht in der Nebenkostenabrechnung

Der Strom, den ein Mieter in seiner Wohnung verbraucht — für Kühlschrank, Waschmaschine, Beleuchtung, Computer — ist sogenannter Haushaltsstrom. Dieser darf vom Vermieter nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Jeder Mieter schließt hierfür selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger und zahlt seine Rechnung direkt.

Ausnahme: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Mieterstrom-Modell vereinbart wurde, kann der Vermieter oder ein Drittanbieter den Strom liefern und direkt abrechnen — aber dazu weiter unten mehr.

Allgemeinstrom: Umlagefähig nach §2 Nr. 11 BetrKV

Als Allgemeinstrom (auch: Hausallgemeinstrom) bezeichnet man den Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Anlagen im Gebäude. Dieser ist nach §2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig — vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung.

Treppenhausbeleuchtung: Strom für Lampen in Fluren, Treppenhäusern und Eingangsbereichen — der typisch größte Posten.
Außenbeleuchtung: Lampen an Gebäudefassaden, auf Gehwegen, in der Einfahrt oder im Carport.
Aufzug (Betriebsstrom): Strom für Antrieb und Steuerung des Aufzugs. Er zählt zu den Aufzugskosten nach §2 Nr. 7 BetrKV — achten Sie darauf, dass er nicht zusätzlich im Allgemeinstrom auftaucht.
Keller- und Waschküchenbeleuchtung: Strom in gemeinschaftlich nutzbaren Nebenräumen des Hauses.
Tiefgaragenbeleuchtung: Allgemein genutzte Parkbereiche, soweit nicht einzelnen Mietern zugeordnet.

Was darf nicht als Allgemeinstrom abgerechnet werden?

Nicht alles, was über den Hauszähler läuft, ist automatisch umlagefähig. Folgende Posten dürfen Mieter nicht zahlen:

  • Strom für Leerstandswohnungen: Kosten für unvermietete Einheiten trägt allein der Vermieter — eine Umlage auf aktive Mieter ist unzulässig.
  • Strom in der Vermieterwohnung: Wohnt der Vermieter selbst im Haus, darf sein privater Verbrauch nicht in den Gemeinschaftsstrom einfließen.
  • Reparatur- und Erneuerungskosten: Der Austausch einer Außenleuchte ist eine Instandhaltungsmaßnahme und gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung.
  • Strom für Geschäftsräume: Gewerbliche Einheiten müssen separat erfasst und entsprechend herausgerechnet werden.
  • Ladestation für Elektroautos: Strom für E-Ladesäulen muss dem tatsächlichen Nutzer direkt zugeordnet werden — eine Umlage auf alle Mieter ist nicht zulässig.
  • Heizungs-Betriebsstrom: Der Strom für Umwälzpumpen, Brenner und Regelgeräte der Heizung gehört nicht in den Allgemeinstrom, sondern in die Heizkostenabrechnung — er wird verbrauchsabhängig nach der HeizkostenV verteilt (BGH V ZR 166/15). Er darf nicht zusätzlich pauschal über §2 Nr. 11 auf alle umgelegt werden.

Auch die Kosten des eigenen Stromzählers tauchen nicht in der Nebenkostenabrechnung auf, sondern auf der Stromrechnung — beim neuen intelligenten Zähler gelten dabei gesetzliche Preisdeckel. Details im Ratgeber Smart-Meter-Pflicht — was Mieter & Vermieter zahlen.

Mieterstrom-Modelle: Wenn der Vermieter Strom liefert

Beim sogenannten Mieterstrom-Modell nach §42a EnWG erzeugt der Vermieter Strom — meist über eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach — und verkauft ihn direkt an die Mieter. Für den Mieter bedeutet das:

Eigener Stromvertrag: Auch beim Mieterstrom-Modell bleibt der Mieter Vertragspartner und kann selbst entscheiden — er darf nicht zur Teilnahme gezwungen werden.
Preisdeckel: Der Mieterstrom-Preis darf nicht höher als 90 % des lokalen Grundversorgungstarifs sein (§42a Abs. 4 EnWG).
Kein Teil der Nebenkostenabrechnung: Mieterstrom wird separat abgerechnet, nicht über die klassische Betriebskostenabrechnung.
Einspeisevergütung bleibt beim Vermieter: Überschüssiger Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, gehört dem Vermieter.

Balkonkraftwerk: Rechte des Mieters seit 2024

Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB im Jahr 2024haben Mieter in Deutschland ein gestärktes Recht auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage). Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht mehr willkürlich verweigern — ein berechtigtes Interesse am Betrieb einer solchen Anlage ist ausreichend.

Wichtige Regeln für Balkonkraftwerke (2026)
• Max. 800 Watt Wechselrichterleistung (Balkonkraftwerk-Grenze)
• Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich
• Mieter muss Vermieter vorher informieren (schriftlich empfohlen)
• Keine bauliche Veränderung am Gebäude ohne separate Genehmigung
• Der erzeugte Strom senkt den eigenen Haushaltsstromverbrauch
• Einnahmen aus der Einspeisung sind einkommensteuerfrei (§3 Nr. 72 EStG, gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp)

Das Balkonkraftwerk spart also nur Haushaltsstrom — auf die Nebenkosten hat es keinen direkten Einfluss. Wenn der Vermieter die gesamte Dachfläche mit PV bestückt und einen Teil davon zur Allgemeinstromversorgung nutzt, kann sich das jedoch indirekt im Allgemeinstrom-Posten niederschlagen.

Beispielrechnung: Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung

Beispiel: 6-Parteien-Haus, Abrechnungsjahr 2024
Gesamtkosten Allgemeinstrom480,00 €
Gesamtwohnfläche450 m²
Ihre Wohnfläche75 m²
Ihr Anteil (75/450 = 16,67 %)80,00 €
Vorauszahlungen geleistet72,00 €
Nachzahlung8,00 €

Ist Allgemeinstrom steuerlich absetzbar?

Nein — der Stromverbrauch selbst nicht. § 35a EStG begünstigt ausschließlich den Arbeitslohn von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) mit 20 % Ermäßigung direkt von der Steuerschuld. Allgemeinstrom ist dagegen ein reiner Energie- und Verbrauchskostenposten — wie Müllgebühren, Wasser oder Grundsteuer nicht begünstigt.

In derselben Nebenkostenabrechnung stecken aber fast immer Posten, die sich sehr wohl absetzen lassen: die Lohnanteile von Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst sowie Aufzugs- und Heizungswartung. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der Lohnkostenanteile vom Vermieter — welche Positionen zählen und wie Sie typischerweise 100–300 € pro Jahr zurückholen, zeigt der Ratgeber Nebenkosten steuerlich absetzen.

Allgemeinstrom in der Abrechnung 2025 prüfen

Die Abrechnung für das Jahr 2025 muss Ihnen bis zum 31.12.2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB) — sie landet also typischerweise ab Herbst 2026 im Briefkasten. Beim Posten Allgemeinstrom lohnen fünf Kontrollblicke:

  • Größenordnung: Typisch sind 30–80 € pro Wohnung und Jahr. Häuser mit Aufzug, Tiefgarage oder aufwendiger Außenbeleuchtung liegen strukturell höher — dann sollte die Abrechnung das erkennen lassen.
  • Vorjahresvergleich: Ein deutlicher Sprung ohne erkennbaren Grund (neue Beleuchtungsanlage, geänderte Zählerstruktur) ist ein Prüfsignal.
  • Erfassung: Gibt es einen separaten Allgemeinstromzähler? Wenn nicht, muss der Vermieter den Anteil nachvollziehbar herleiten — eine unbegründete Schätzung ist anfechtbar.
  • Fremde Posten: E-Ladesäulen, Leerstandswohnungen, die Vermieterwohnung und Gewerbeeinheiten dürfen nicht im Allgemeinstrom stecken; Heizungs-Betriebsstrom gehört in die Heizkostenabrechnung, nicht doppelt in beide.
  • Bei Zweifeln: Belegeinsicht verlangen und innerhalb von 12 Monaten nach Zugang widersprechen — den fertigen Brief erstellt der kostenlose Widerspruch-Generator.

Richtwerte je m², die drei Erfassungswege und die Vermieter-Perspektive (Verteilerschlüssel, Leerstand) behandelt vertieft der Ratgeber Allgemeinstrom umlegen.

Tipps zum Stromsparen im Alltag

Den Allgemeinstrom können Mieter kaum direkt beeinflussen — wohl aber ihren eigenen Haushaltsstromverbrauch. Wer den Stromkosten-Anteil berechnen möchte, kann das mit unserem Nebenkosten-Rechner tun. Diese Maßnahmen helfen beim Sparen:

Standby konsequent meiden: TV, Receiver und Ladegeräte ziehen im Standby konstant Strom. Steckerleisten mit Schalter helfen.
LED-Leuchtmittel verwenden: LEDs verbrauchen bis zu 90 % weniger Strom als Glühlampen und halten deutlich länger.
Kühlschrank optimal einstellen: 7 °C für den Kühlschrank, -18 °C für das Tiefkühlgerät — wärmer spart erheblich Energie.
Waschmaschine bei 40 °C oder Eco-Programm: Für normale Wäsche reicht Niedrigtemperatur völlig aus und spart bis zu 40 % Energie.
Anbieter vergleichen: Ein Wechsel des Stromanbieters spart je nach Tarif bis zu 200 € pro Jahr ohne Komfortverlust.
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Weiterführend: Balkonkraftwerk & Nebenkosten → — Was PV-Anlagen, Mieterstrom-Modelle und das Balkonkraftwerk-Recht für Mieter und Vermieter bedeuten.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter den Haushaltsstrom über die Nebenkosten abrechnen?

Nein — Haushaltsstrom (für Kühlschrank, Waschmaschine, Beleuchtung in der Wohnung etc.) darf nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Jeder Mieter schließt hierfür selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger. Nur der Allgemeinstrom für gemeinschaftliche Bereiche ist nach §2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig.

Was zählt als Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung?

Allgemeinstrom ist der Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche: Treppenhausbeleuchtung, Außenbeleuchtung, Betriebsstrom des Aufzugs, Keller- und Waschküchenbeleuchtung, Tiefgaragenbeleuchtung sowie Betriebsstrom für Heizungsumwälzpumpen. Strom für Leerstandswohnungen oder die Vermieterwohnung darf nicht eingerechnet werden.

Kann der Vermieter Mieter zur Teilnahme am Mieterstrom-Modell zwingen?

Nein — auch beim Mieterstrom-Modell bleibt der Mieter Vertragspartner und kann selbst entscheiden. Er darf nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Zudem ist der Mieterstrompreis gedeckelt: Er darf nicht mehr als 90 % des lokalen Grundversorgungstarifs betragen (§42a Abs. 4 EnWG).

Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk des Mieters verbieten?

Seit 2024 nicht mehr pauschal. Mieter haben ein gestärktes Recht auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage). Verbieten kann der Vermieter nur, wenn ein konkreter erheblicher Nachteil vorliegt — etwa statische Probleme des Balkons oder denkmalschutzrechtliche Auflagen. Ästhetische Einwände allein reichen nicht.

Ist Allgemeinstrom steuerlich absetzbar?

Nein — der Stromverbrauch selbst ist ein Energiekostenposten und fällt nicht unter § 35a EStG. Absetzbar sind aus der Nebenkostenabrechnung nur die Arbeitslohn-Anteile haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (20 % direkt von der Steuerschuld) — etwa Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder die Wartung von Aufzug und Heizung. Strom-, Wasser- und Müllkosten bleiben außen vor.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.