14. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Strom als Nebenkosten — was Mieter wissen müssen
Haushaltsstrom ist nicht umlagefähig — nur Allgemeinstrom für Treppenhaus und Außenbeleuchtung darf in die Nebenkostenabrechnung. Wir erklären die Unterschiede, Mieterstrom-Modelle und das Balkonkraftwerk.
Viele Mieter fragen sich, ob ihr Stromverbrauch Teil der Nebenkostenabrechnung ist — und warum manche Stromkosten auftauchen, andere aber nicht. Die Antwort liegt in einer wichtigen Unterscheidung: Haushaltsstrom ist grundsätzlich nicht umlagefähig, Allgemeinstrom dagegen schon. Was das im Einzelnen bedeutet und welche modernen Modelle wie Mieterstrom oder das Balkonkraftwerk dabei eine Rolle spielen — das erklären wir in diesem Artikel.
Haushaltsstrom: Nicht in der Nebenkostenabrechnung
Der Strom, den ein Mieter in seiner Wohnung verbraucht — für Kühlschrank, Waschmaschine, Beleuchtung, Computer — ist sogenannter Haushaltsstrom. Dieser darf vom Vermieter nicht über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Jeder Mieter schließt hierfür selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger und zahlt seine Rechnung direkt.
Ausnahme: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Mieterstrom-Modell vereinbart wurde, kann der Vermieter oder ein Drittanbieter den Strom liefern und direkt abrechnen — aber dazu weiter unten mehr.
Allgemeinstrom: Umlagefähig nach §2 Nr. 11 BetrKV
Als Allgemeinstrom (auch: Hausallgemeinstrom) bezeichnet man den Strom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche und Anlagen im Gebäude. Dieser ist nach §2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig — vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung.
Was darf nicht als Allgemeinstrom abgerechnet werden?
Nicht alles, was über den Hauszähler läuft, ist automatisch umlagefähig. Folgende Posten dürfen Mieter nicht zahlen:
- Strom für Leerstandswohnungen: Kosten für unvermietete Einheiten trägt allein der Vermieter — eine Umlage auf aktive Mieter ist unzulässig.
- Strom in der Vermieterwohnung: Wohnt der Vermieter selbst im Haus, darf sein privater Verbrauch nicht in den Gemeinschaftsstrom einfließen.
- Reparatur- und Erneuerungskosten: Der Austausch einer Außenleuchte ist eine Instandhaltungsmaßnahme und gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung.
- Strom für Geschäftsräume: Gewerbliche Einheiten müssen separat erfasst und entsprechend herausgerechnet werden.
- Ladestation für Elektroautos: Strom für E-Ladesäulen muss dem tatsächlichen Nutzer direkt zugeordnet werden — eine Umlage auf alle Mieter ist nicht zulässig.
Mieterstrom-Modelle: Wenn der Vermieter Strom liefert
Beim sogenannten Mieterstrom-Modell nach §42a EnWG erzeugt der Vermieter Strom — meist über eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach — und verkauft ihn direkt an die Mieter. Für den Mieter bedeutet das:
Balkonkraftwerk: Rechte des Mieters seit 2024
Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB im Jahr 2024haben Mieter in Deutschland ein gestärktes Recht auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage). Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht mehr willkürlich verweigern — ein berechtigtes Interesse am Betrieb einer solchen Anlage ist ausreichend.
Das Balkonkraftwerk spart also nur Haushaltsstrom — auf die Nebenkosten hat es keinen direkten Einfluss. Wenn der Vermieter die gesamte Dachfläche mit PV bestückt und einen Teil davon zur Allgemeinstromversorgung nutzt, kann sich das jedoch indirekt im Allgemeinstrom-Posten niederschlagen.
Beispielrechnung: Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung
Tipps zum Stromsparen im Alltag
Den Allgemeinstrom können Mieter kaum direkt beeinflussen — wohl aber ihren eigenen Haushaltsstromverbrauch. Diese Maßnahmen helfen: