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Von Laurin Schlereth · 13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit

Vorauszahlung anpassen nach der Nebenkostenabrechnung

Vermieter passt Vorauszahlung an? §560 BGB: Erlaubte Höhe nach Nachzahlung oder Guthaben, Frist und wann Mieter der Anpassung widersprechen können.

Nach jeder Nebenkostenabrechnung stellt sich für Vermieter und Mieter die Frage: Stimmt die monatliche Vorauszahlung noch? Besonders im Herbst 2026, wenn die Abrechnungen für 2025 eintreffen — die ersten mit der reformierten Grundsteuer und dem dritten Jahr CO₂-Aufteilung — lohnt der Blick auf die Abschläge. Wer darf sie wann anpassen, und wie läuft das richtig ab?

Kurzantwort: Vermieter und Mieter dürfen die Vorauszahlung nach einer Nebenkostenabrechnung gemäß §560 Abs. 4 BGB auf eine angemessene Höhe anpassen. Die Anpassung muss schriftlich mit angemessener Frist erfolgen und gilt zum nächsten Zahlungstermin. Einseitig überhöhte Vorauszahlungen sind unwirksam.

Wann darf die Vorauszahlung angepasst werden?

Nach einer Nebenkostenabrechnung haben Vermieter und Mieter gemäß §560 Abs. 4 BGBdas Recht, die monatliche Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anzupassen. Voraussetzung ist, dass eine Abrechnung vorliegt — also nicht irgendwann, sondern immer im Zusammenhang mit einer ergangenen Abrechnung.

Die Anpassung muss schriftlich und mit angemessener Frist erfolgen. Sie ist zum nächsten Zahlungstermin nach Zugang der Erklärung wirksam.

Wer darf anpassen — Vermieter oder Mieter?

Beide Seiten haben das Recht zur Anpassung:

Vermieter erhöht: Wenn die tatsächlichen Kosten die bisherige Vorauszahlung übersteigen und eine Nachzahlung entstanden ist. Die Erhöhung muss verhältnismäßig sein.
Mieter senkt: Wenn ein Guthaben entstanden ist, kann der Mieter eine Senkung der Vorauszahlung verlangen. Viele Mieter nutzen dieses Recht zu selten.
Vermieter senkt: Bei dauerhaft gesunkenen Betriebskosten (z. B. günstigerer Heizenergie) sollte der Vermieter die Vorauszahlung freiwillig senken.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?

Die Vorauszahlung muss angemessen sein — sie soll die tatsächlich zu erwartenden Betriebskosten widerspiegeln. Maßstab ist das Ergebnis der letzten Abrechnung, geteilt durch zwölf Monate:

Formel zur Berechnung:

Neue monatliche Vorauszahlung = Mieteranteil der letzten Abrechnung ÷ 12

Der BGH hat die Grenzen klar gezogen (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10): Grundlage ist die zuletzt abgerechnete Höhe. Einen pauschalen „Sicherheitszuschlag“ — im entschiedenen Fall 10 % — darf der Vermieter nicht aufschlagen. Konkret absehbare Kostensteigerungen dürfen dagegen einberechnet werden, etwa eine bereits angekündigte Erhöhung der Wasser- oder Heizkosten oder eine höhere Grundsteuer. Bestreitet der Mieter die Angemessenheit, muss der Vermieter eine Anpassung, die über ein Zwölftel der letzten Abrechnung hinausgeht, konkret begründen.

Beispiel: Anpassung nach der Abrechnung 2025

Mieteranteil laut Abrechnung 20251.680 €
÷ 12 Monate140 €/Monat
bisherige Vorauszahlung115 €/Monat
angemessene neue Vorauszahlung140 €/Monat

Ist für 2025 zusätzlich eine deutlich höhere Grundsteuer absehbar (erste Abrechnung mit den reformierten Werten), darf dieser konkret bezifferte Mehrbetrag oben aufgeschlagen werden — ein abstrakter Aufschlag „zur Sicherheit“ bleibt jedoch unzulässig.

Vorauszahlung erhöhen — so geht es richtig

Eine Erhöhung der Vorauszahlung muss der Vermieter schriftlich mitteilen. Ein formloses Schreiben genügt, sollte aber folgende Angaben enthalten:

  • Verweis auf die zugrundeliegende Abrechnung
  • Bisherige Vorauszahlung und neuer Betrag
  • Datum des Wirksamwerdens (nächster regulärer Zahlungstermin)
  • Kurze Begründung (z. B. gestiegene Heizkosten)

Was der Mieter gegen eine Erhöhung tun kann

Hält der Mieter die Erhöhung für unangemessen, kann er dieser schriftlich widersprechen und eine Begründung verlangen. Der Vermieter muss darlegen, warum die höhere Vorauszahlung zu erwarten ist. Einigen sich beide Seiten nicht, bleibt dem Mieter die Möglichkeit, das Mietgericht anzurufen.

Sonderfall: Pauschale statt Vorauszahlung

Bei einer Betriebskostenpauschale gibt es keine Jahresabrechnung — und damit auch kein gesetzliches Anpassungsrecht nach §560 Abs. 4 BGB. Eine Anpassung ist hier nur per einvernehmlicher Vertragsänderung oder durch die Klausel im Mietvertrag möglich, sofern eine Anpassungsvereinbarung enthalten ist. Den Unterschied vertieft der Beitrag zur Pauschalmiete gegenüber der Vorauszahlung.

Häufige Fehler bei der Anpassung

Anpassung ohne Abrechnung: Eine Erhöhung ohne vorliegende Abrechnung ist unwirksam — §560 Abs. 4 BGB setzt eine ergangene Abrechnung voraus.
Pauschaler Sicherheitszuschlag: Ein abstrakter Aufschlag von z. B. 10 % auf die letzte Abrechnung ist unzulässig (BGH VIII ZR 294/10). Nur konkret absehbare Mehrkosten dürfen einfließen.
Rückwirkende Erhöhung: Die neue Vorauszahlung gilt erst ab dem nächsten Zahlungstermin nach Zugang der Erklärung — rückwirkend für bereits abgelaufene Monate geht nicht.
Anpassung nach formell unwirksamer Abrechnung: Fehlen der Abrechnung Pflichtangaben (§556 Abs. 3 BGB), begründet sie kein Anpassungsrecht — der Mieter kann die Erhöhung ablehnen.
Mieter vergisst die Senkung: Bei dauerhaftem Guthaben verschenken Mieter Liquidität, wenn sie die Vorauszahlung nicht ausdrücklich senken lassen.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Vorauszahlung auch ohne neue Abrechnung erhöhen?

Nein — das Anpassungsrecht nach §560 Abs. 4 BGB setzt stets eine ergangene Abrechnung voraus. Eine Erhöhung "ins Blaue hinein" ohne aktuelle Abrechnungsgrundlage ist unzulässig. Der Mieter ist berechtigt, eine unbegründete Erhöhung abzulehnen.

Ab wann gilt die erhöhte Vorauszahlung?

Die neue Vorauszahlung gilt ab dem nächsten regulären Zahlungstermin nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vermieters. Eine rückwirkende Erhöhung ist unzulässig. Der Vermieter muss die Änderung schriftlich mit dem neuen Betrag und dem Datum des Wirksamwerdens mitteilen.

Kann der Mieter eine Senkung der Vorauszahlung verlangen?

Ja — hat die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter ergeben, kann er nach §560 Abs. 4 BGB eine Senkung der Vorauszahlung auf ein angemessenes Niveau verlangen. Dieses Recht nutzen viele Mieter zu selten. Das Schreiben sollte konkret den neuen Betrag benennen und auf die zugrundeliegende Abrechnung verweisen.

Gilt das Anpassungsrecht auch bei einer Betriebskostenpauschale?

Nein — bei einer Betriebskostenpauschale gibt es keine Jahresabrechnung und damit auch kein gesetzliches Anpassungsrecht nach §560 Abs. 4 BGB. Eine Anpassung ist nur per einvernehmlicher Vertragsänderung oder durch eine vertragliche Anpassungsklausel möglich.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.