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15. März 2026 · 10 Min. Lesezeit

Sanierungspflichten für Eigentümer — GEG, Fristen und was beim Kauf droht

Welche Sanierungspflichten haben Eigentümer nach GEG 2024? Dämmungspflicht bei Eigentümerwechsel, Heizungstausch-Fristen, Mindest-Energiestandards und was bei Verstoß gegen die Pflichten droht.

Wer eine Immobilie besitzt, ist nicht mehr nur Eigentümer — er ist zunehmend auch Sanierungspflichtiger. Das Gebäudeenergiegesetz 2024, die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie EPBD und eine Reihe bundesrechtlicher Anforderungen haben zusammen einen Flickenteppich aus Pflichten, Fristen und Ausnahmen geschaffen, der viele Eigentümer überfordert. Dieser Artikel fasst zusammen, was 2025 tatsächlich gilt, welche Fristen drohen, welche Förderung existiert und wie man die Sanierung strategisch angeht — ohne unnötige Panik, aber mit dem nötigen Ernst.

Das GEG 2024 — was gilt aktuell?

Das Gebäudeenergiegesetz in seiner Fassung von 2024 ist das zentrale Bundesgesetz, das energetische Anforderungen an Gebäude regelt. Es löste 2020 die EnEV und das EEWärmeG ab und wurde 2024 grundlegend reformiert. Die wichtigste Neuregelung betrifft den Heizungstausch: Wer ab 2024 eine neue Heizungsanlage einbaut, muss — sobald die jeweilige Gemeinde einen kommunalen Wärmeplan beschlossen hat — mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. Diese sogenannte 65-%-EE-Pflicht ist das politisch meistdiskutierte Element des reformierten GEG.

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Pflicht bundesweit bereits seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar. In Bestandsgebäuden hängt der Starttermin vom kommunalen Wärmeplan ab: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen den Plan bis 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen auch in Bestandsgebäuden noch Gasheizungen eingebaut werden — allerdings mit eingeschränkter Förderfähigkeit und auf Zeit. Das GEG schreibt zudem vor, dass jede neue Gasheizung ab 2029 schrittweise mit wachsenden Biogasanteilen betrieben wird: 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.

Wichtig: Die 65-%-Pflicht gilt nicht rückwirkend. Eine funktionierende Gasheizung muss nicht sofort ausgetauscht werden. Die Pflicht greift erst beim aktiven Einbau einer neuen Anlage — und auch dann nur nach Vorlage des kommunalen Wärmeplans.

Bestandsgebäude: Wann muss ich handeln?

Nicht jeder Eigentümer eines Bestandsgebäudes muss sofort handeln. Sanierungspflichten entstehen typischerweise in drei Situationen: beim Heizungstausch, beim Kauf einer Immobilie und bei der Durchführung bestimmter umfassender Modernisierungen. Die gute Nachricht: Wer keine dieser Auslöser-Tatbestände erfüllt, kann sein Gebäude vorerst so lassen wie es ist — selbst wenn die Energieeffizienzklasse schlecht ist.

Heizungstausch: Wer eine defekte oder veraltete Heizung austauscht, muss die 65-%-EE-Pflicht nach GEG beachten, sobald ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Bis dahin gelten Übergangsregelungen.
Hauskauf: Nach §72 GEG muss die oberste Geschossdecke innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf gedämmt werden, wenn das Gebäude nicht bereits den GEG-Anforderungen entspricht. Gleiches gilt für freiliegende Heizungsrohre in unbeheizten Räumen.
Kernsanierung oder Erweiterung: Wer mehr als 10 % eines Bauteils erneuert (Dach, Fassade, Fenster, Bodenplatte), muss die in GEG §47 vorgeschriebenen U-Werte einhalten. Dies gilt jedoch nur für das erneuerte Bauteil, nicht für das gesamte Gebäude.
Eigentuemerbedin gte Pflichten: Bestimmte Pflichten gelten unabhängig von Sanierungsmaßnahmen: Ölheizungen, die vor 1991 eingebaut wurden, sind nach §72 Abs. 4 GEG grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für veraltete Konstanttemperaturkessel.

Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD

Neben dem deutschen GEG gibt es auf EU-Ebene die überarbeitete Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive), die 2024 in Kraft getreten ist. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Renovierungspläne zu erstellen und die energetisch schlechtesten Gebäude als erste zu sanieren. Deutschland muss die Richtlinie bis Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.

Die EPBD sieht vor, dass bis 2030 alle Wohngebäude mindestens Energieeffizienzklasse D erreichen und bis 2033 die schlechtesten 16 % des Gebäudebestands saniert werden. Die Richtlinie verpflichtet Deutschland dazu, Mindestenergiestandards (MEPS) einzuführen — konkret bedeutet das Sanierungspflichten für Gebäude der schlechtesten Energieklassen G und F. Wann und wie Deutschland diese Anforderungen genau umsetzt, ist noch offen, aber Eigentümer sollten sich auf strengere Vorschriften ab 2026 einstellen.

Klasse G und F: Gebäude dieser Klassen stehen im Fokus der EPBD. Sie verbrauchen mehr als 150 kWh/(m²a) Primärenergie und sollen als erste saniert werden. In Deutschland betrifft das Millionen von Altbauten.
Nationaler Sanierungsfahrplan: Deutschland muss einen nationalen Gebäuderenovierungsplan vorlegen, der zeigt, wie bis 2050 ein nahezu emissionsfreier Gebäudebestand erreicht wird.
Finanzierungspflicht: Die EPBD verpflichtet Mitgliedstaaten, Finanzierungsinstrumente bereit zu stellen, die einkommensschwache Haushalte bei der Sanierung unterstützen.

Sanierungspflichten beim Kauf einer Immobilie

Wer eine ältere Immobilie kauft, übernimmt nicht nur das Gebäude — er übernimmt auch bestehende Sanierungspflichten. Der Gesetzgeber hat in §72 ff. GEG explizit geregelt, was neue Eigentümer nach dem Erwerb leisten müssen. Diese sogenannten Erwerber-Pflichten sind für viele Käufer eine böse Überraschung, wenn sie nicht rechtzeitig in die Due Diligence einbezogen werden.

§72 GEG: Oberste Geschossdecke: Wenn die oberste Geschossdecke zu einem unbeheizten Dachraum nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)), muss sie innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumserwerb gedämmt werden. Ausnahme: Das Dach selbst wurde bereits entsprechend gedämmt.
§74 GEG: Heizungsanlage: Bestehende Heizungsanlagen, die die GEG-Anforderungen nicht mehr erfüllen (insbes. Konstanttemperaturkessel, Ölheizungen vor 1991), müssen nach dem Kauf stillgelegt oder ersetzt werden.
Frist und Ausnahmen: Die Zweijahresfrist gilt für beide Pflichten. Ausnahmen bestehen, wenn die Sanierung wirtschaftlich unzumutbar ist (§72 Abs. 3 GEG) oder das Gebäude selbst genutzt wird und maximal zwei Wohneinheiten hat.

Sanierungspflichten im Überblick

Maßnahme / Pflicht
Frist / Auslöser
Ausnahmen
Kosten ca.
Daemmung oberste Geschossdecke
Innerhalb 2 Jahre nach Kauf
Selbstgenutzt, max. 2 WE; wirtschaftlich unzumutbar
2.000 – 8.000 EUR
Heizungstausch (65 % EE)
Bei Neueinbau, nach komm. Waermeplan
Havariefall: 3 Jahre Uebergangsfrist
10.000 – 35.000 EUR
Bauteilsanierung (10%-Regel)
Bei Erneuerung des Bauteils
Nur betroffenes Bauteil, nicht Gesamtgebaeude
Je nach Bauteil
Abschaltpflicht alte Oelheizung
Sofort (vor 1991)
Selbstgenutzt, max. 2 WE; einkommensschwach
15.000 – 40.000 EUR
EPBD-Mindestenergiestandard
Ab 2033 (Klasse G/F)
Nationale Umsetzung noch ausstehend
Je nach Gebaeudezustand
Freiliegende Heizungsrohre daemmen
Innerhalb 2 Jahre nach Kauf
Bereits gedaemmte Rohre
500 – 3.000 EUR

Heizungstausch konkret: Welche Technologien kommen infrage?

Beim Heizungstausch stehen Eigentümer vor einer Vielzahl technischer Optionen, die sich in Effizienz, Förderfähigkeit und Eignung je nach Gebäudetyp stark unterscheiden. Die GEG-Anforderung von 65 % erneuerbaren Energien lässt sich auf verschiedenen Wegen erfüllen.

Waermepumpe (Luft/Wasser/Erde): Die meistgeförderte Option. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind die günstigste Variante (ab ca. 12.000 EUR), Erdwärmepumpen deutlich teurer (ab ca. 20.000 EUR), dafür effizienter. Wichtig: Niedrigtemperatur-Heizkörper oder Fußbodenheizung erhöhen die Effizienz erheblich. Jahresarbeitszahl (JAZ) muss mindestens 2,5 betragen.
Fernwaerme: Besonders in Städten attraktiv, wenn der Versorger eine EE-basierte Wärmeversorgung bescheinigt. Kein eigener Heizraum nötig, geringe Wartungskosten. Nachteil: Abhängigkeit vom Versorger und dessen Preisgestaltung.
Hybridheizung: Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung als Backup. Sinnvoll bei schlecht gedämmten Altbauten, bei denen eine reine Wärmepumpe ineffizient wäre. Die Gasheizung darf dabei maximal 35 % der Wärme liefern, um GEG-konform zu bleiben.
Pelletheizung / Biomasse: GEG-konform und förderfähig. Benötigt Lagerraum für Pellets oder Hackschnitzel. Betriebskosten abhängig von Biomasse-Preisen. Emissionsgrenzwerte nach 1. BImSchV müssen eingehalten werden.
Wasserstoff-ready-Gasheizung: Technisch möglich, aber noch keine gesicherte Wasserstoff-Versorgung für Wohngebäude absehbar. GEG erlaubt sie, aber die Förderung ist eingeschränkt und die Zukunftsfähigkeit unklar.

Förderung und Zuschüsse 2025: BEG, BAFA und KfW

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das wichtigste Förderinstrument für Sanierungsmaßnahmen. Sie wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Einzelmaßnahmen und von der KfW für umfassende Sanierungen und Neubauten abgewickelt. Die Fördersätze wurden 2024 angepasst und gelten in dieser Form auch 2025.

Massnahme
Foerdersatz (Basis)
Mit Bonus (max.)
Waermepumpe (Standard)
30 %
70 % (Einkommens- + Effizienzbonus)
Waermepumpe (natuerl. Kaeltemittel)
35 %
70 %
Biomasseheizung
30 %
35 %
Solarthermie
30 %
35 %
Daemmung Fassade
15 %
20 %
Daemmung Dach/Geschossdecke
15 %
20 %
Fenster und Tueren
15 %
20 %
Sanierung zum Effizienzhaus
bis 35 %
bis 45 % (Worst Performing Building)

Besonders attraktiv ist der Einkommensbonus von 30 % zusätzlich zum Grundfördersatz für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 EUR pro Jahr. Dieser Bonus gilt ausschließlich für den Heizungstausch, nicht für andere Sanierungsmaßnahmen. Der Geschwindigkeitsbonus (5 %) für den frühzeitigen Austausch von Öl- und Gasheizungen ist seit 2025 ausgelaufen. Fördermittel müssen in der Regel vor Baubeginn beantragt werden — nachträgliche Anträge sind nicht möglich.

Steuerliche Absetzbarkeit nach §35c EStG

Wer kein Fördergeld in Anspruch nimmt oder nehmen kann, kann energetische Sanierungsmaßnahmen alternativ steuerlich geltend machen. §35c EStG ermöglicht eine Steuerermäßigung von 20 % der Sanierungskosten, maximal aus einem Gesamtbetrag von 200.000 EUR pro Objekt — also maximal 40.000 EUR Steuerersparnis pro Gebäude. Diese Vergünstigung wird über drei Jahre verteilt: 7 % im Jahr der Maßnahme, 7 % im Folgejahr und 6 % im übernächsten Jahr.

Voraussetzungen: Das Gebäude muss selbst genutzt werden und mindestens zehn Jahre alt sein. Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, das eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellt.
Foerderung oder Steuer: Eine Kombination von §35c EStG und BEG-Zuschüssen für dieselbe Maßnahme ist nicht möglich. Eigentümer müssen eine der beiden Optionen wählen. Bei hohem Steuersatz kann die Steuerförderung vorteilhafter sein.
Fachunternehmer-Bescheinigung: Die Bescheinigung muss das ausführende Unternehmen ausstellen. Das BMF stellt ein amtliches Muster bereit. Ohne diese Bescheinigung ist keine steuerliche Geltendmachung möglich.
Energieberater-Bescheinigung: Alternativ kann ein Energieeffizienz-Experte aus der Bundesliste (BAFA/KfW) die Bescheinigung ausstellen, wenn die Maßnahme von ihm begleitet wurde.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung?

Die Sanierungspflichten des GEG sind nicht unverbindlich — Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben. Die zuständigen Behörden können Bußgelder verhängen, und bei Verkauf oder Vermietung können Verstöße zu Haftungsansprüchen führen.

Bussgelder nach §108 GEG: Wer Sanierungspflichten nach GEG nicht erfüllt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 EUR. Besonders relevant sind Verstöße gegen die Daemmungspflicht nach §72 GEG oder den Weiterbetrieb verbotener Heizungsanlagen.
Wertminderung: Gebäude mit schlechter Energieeffizienzklasse erzielen bei Verkauf und Vermietung zunehmend geringere Preise. Laut Gutachterausschüssen kann der Wertverlust bei Klasse G gegenüber Klasse D bereits 10–20 % betragen.
Haftungsrisiken beim Verkauf: Wer beim Verkauf falsche Angaben zum Energieausweis macht oder bekannte Maengel nicht offenbart, haftet dem Käufer gegenüber. Arglistige Täuschung kann zur Anfechtung des Kaufvertrags führen.
Verschaerfte Regeln ab 2026: Mit der Umsetzung der EPBD drohen ab 2026 weitere Anforderungen. Eigentümer der schlechtesten Gebäude könnten Sanierungspflichten mit konkreten Fristen erhalten — Nichteinhaltung könnte dann auch den Mietvertrag gefährden.

Wirtschaftlichkeit der Sanierung: Wann rechnet sie sich?

Eine Sanierung ist nur dann sinnvoll, wenn die eingesparten Energiekosten die Investition in einem vertretbaren Zeitraum amortisieren oder wenn der Wertgewinn die Kosten rechtfertigt. Die Amortisationszeit hängt stark vom Ausgangszustand des Gebäudes, dem gewählten System und der Förderung ab.

Heizungstausch Waermepumpe: Ohne Förderung: Investition ca. 20.000 EUR, Energieeinsparung ca. 1.500 EUR/Jahr → Amortisation ca. 13 Jahre. Mit 50 % Förderung: Amortisation ca. 7 Jahre. Voraussetzung: gut gedämmtes Gebäude.
Daemmung Fassade: Kosten ca. 150 EUR/m², Einsparung ca. 30–50 EUR/m²·Jahr → Amortisation 3–5 Jahre. Die Fassadendämmung gehört zu den wirtschaftlichsten Einzelmaßnahmen.
Fenster tauschen: Einsparung oft gering, da moderne Fenster bereits gut dämmen. Wirtschaftlichkeit erst bei sehr alten Einfachverglasungen gegeben. Wichtiger Effekt: Komfortgewinn und Werterhalt.
Gesamtsanierung zum Effizienzhaus: Sehr hohe Investition (50.000–150.000 EUR), dafür maximale Förderung und nachhaltigster Wertzuwachs. Sinnvoll vor allem bei ohnehin anstehenden Renovierungen oder beim Kauf eines Sanierungsobjekts.

Strategische Planung: Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein von einem zugelassenen Energieberater erstelltes Dokument, das den optimalen Sanierungsweg für ein konkretes Gebäude beschreibt — von der ersten bis zur letzten Maßnahme, mit Prioritäten, Kosten und Förderpotenzialen. Er ist nicht rechtlich bindend, aber ein wertvolles Planungsinstrument.

Ein großer Vorteil des iSFP: Wer Maßnahmen aus einem bestehenden iSFP durchführt, erhält in der BEG-Förderung einen zusätzlichen Bonus von 5 % auf den Fördersatz. Die Erstellung des iSFP selbst ist ebenfalls förderfähig: BAFA übernimmt 80 % der Beratungskosten, maximal 1.300 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 EUR bei Mehrfamilienhäusern.

Schritt 1: Gebaeude analysieren: Ein Energieberater erstellt eine Bestandsaufnahme des Gebäudes: Baujahr, Konstruktion, Heizung, Dämmzustand, Fenster, Luftdichtheit. Basis ist oft ein Blower-Door-Test.
Schritt 2: Massnahmen priorisieren: Im iSFP werden Einzelmaßnahmen nach Wirtschaftlichkeit und Förderpotenzial sortiert. Typische Reihenfolge: zuerst Hülle (Dämmung), dann Anlagentechnik (Heizung), dann Lüftung.
Schritt 3: Foerderung beantragen: Förderanträge müssen vor Baubeginn gestellt werden. BAFA für Einzelmaßnahmen, KfW für Effizienzhaus-Sanierungen. Baubegleitung durch Energieberater ist Pflichtbedingung bei KfW.
Schritt 4: Massnahmen umsetzen: Umsetzung mit zertifizierten Fachbetrieben, Dokumentation aller Arbeiten. Fachunternehmer stellt Bescheinigung für steuerliche Absetzbarkeit aus.

Sanierung bei vermieteten Objekten: Wer zahlt, wer profitiert?

Bei vermieteten Gebäuden ist die Sanierung komplizierter, weil Kosten und Nutzen auseinanderfallen können: Der Vermieter investiert, der Mieter profitiert durch niedrigere Heizkosten. Das deutsche Mietrecht erlaubt jedoch die Modernisierungsumlage nach §559 BGB: Vermieter dürfen 8 % der jährlichen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Diese Umlage ist begrenzt auf maximal 3 EUR/m² pro Monat (2 EUR/m² bei unter 7 EUR/m² Ausgangsmiete).

Wichtig ist, dass Mieter vor Beginn der Sanierungsarbeiten mindestens drei Monate vorab informiert werden müssen (§555c BGB). Bei erheblichen Beeinträchtigungen haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Die Modernisierung muss außerdem verhältnismäßig sein — eine Kaltmiete, die nach Modernisierungsumlage die Mietspiegel-Obergrenze erheblich überschreitet, ist angreifbar.

Fazit: Jetzt handeln oder warten?

Die Antwort ist differenziert: Wer eine Gasheizung hat, die noch funktioniert, muss nicht sofort handeln — aber er sollte planen. Wer einen Kauf plant, sollte den Energieausweis genau prüfen und etwaige Sanierungspflichten einkalkulieren. Wer eine Heizung austauscht, kommt an der GEG-Compliance nicht vorbei.

Die Förderkulisse 2025 ist trotz politischer Turbulenzen noch attraktiv — insbesondere für den Heizungstausch mit bis zu 70 % Förderung. Wer die Förderanträge kennt, frühzeitig plant und einen iSFP erstellen lässt, kann trotz steigender Anforderungen wirtschaftlich handeln. Abwarten kostet dagegen: Energiepreise steigen, Gebäude mit schlechter Effizienzklasse verlieren an Wert, und die Anforderungen werden mit der EPBD-Umsetzung 2026 nicht geringer werden.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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