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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit

Sanierungspflichten für Eigentümer — was nach GModG gilt

Seit 29.07.2026 gilt das GModG: keine 65-%-Heizungspflicht. Nachrüstung bleibt — Geschossdecke, Rohre, Bauteiltausch. Fristen nach Kauf und Bußgeld.

Auf einen Blick

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch und das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel sind entfallen (§§ 71 bis 73 GModG: weggefallen). Was bleibt, ist die Nachrüstung: oberste Geschossdecke oder Dach auf U-Wert 0,24 W/(m²·K) (§ 35 GModG), zugängliche ungedämmte Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2) und die U-Werte der Anlage 7, sobald Sie mehr als 10 Prozent einer Bauteilgruppe erneuern (§ 36). Verstöße gegen die Nachrüstung können mit bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1).

Wer „Sanierungspflichten Eigentümer“ oder „Nachrüstung nach Hauskauf“ sucht, landet oft noch auf Texten zur 65-Prozent-Regel. Die war das Herzstück des Gebäudeenergiegesetzes 2024 — und ist seit dem 29. Juli 2026 kein geltendes Recht mehr. Dieser Artikel beantwortet genau die Pflicht-Frage: Was müssen Eigentümer nach dem GModG noch tun, was ist gestrichen, und welche Frist hängt am Eigentümerwechsel?

Die Gesetzesreform selbst — Technologieoffenheit, Bio-Treppe, Förderzuschnitt — steht im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Wer einen Energieeffizienz-Experten oder den individuellen Sanierungsfahrplan braucht, findet das unter Energieberater und iSFP.

Was seit dem 29. Juli 2026 entfallen ist

Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Heizungsregeln gelten seit dem Folgetag. Amtlicher Name des konsolidierten Gesetzes: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz — GModG).

65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht: Neue Heizungen mussten nach dem GEG 2024 — sobald die kommunale Wärmeplanung vorlag — zu mindestens 65 Prozent erneuerbar betrieben werden. Diese Vorgabe ist ersatzlos gestrichen. Gas, Heizöl, Flüssiggas, Wärmepumpe, Biomasse und Fernwärme sind ordnungsrechtlich wieder wählbar. Förderrecht (BEG/KfW) stellt eigene Anforderungen; das ist ein anderes Regime.
Kopplung an die kommunale Wärmeplanung: Der frühere Staffelplan (Großstädte bis 30.06.2026, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028) löste die 65-Prozent-Pflicht aus. Mit deren Wegfall ist dieser Schalter für den Heizungseinbau gegenstandslos.
Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel: Das frühere Betriebsverbot für Heizkessel über 30 Jahre (alte §§ 71 bis 73 GEG) ist weggefallen. Ein funktionierender Kessel muss allein wegen seines Alters nicht ausgetauscht werden.

Stand: 21.08.2026 · Quelle: GModG, gesetze-im-internet.de; BGBl. 2026 I Nr. 226; Bundesregierung, Mitteilung zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Was bleibt: die drei Nachrüstungspflichten

Wer ein Haus kauft, erbt oder schon besitzt, hat mit dem GModG nicht jede Pflicht verloren. Drei Nachrüstungen stehen weiter im Gesetz — und sie sind es, die nach einem Eigentümerwechsel praktisch werden.

Nachrüstungspflichten nach GModG: Maßnahme, Norm, Auslöser, Bußgeld
MaßnahmeNormAuslöser / FristBußgeld bis
Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K))§ 35 Abs. 1Grundpflicht des Eigentümers; bei ≤ 2 Wohnungen und Selbstnutzung am 1.2.2002 erst 2 Jahre nach dem nächsten Eigentumsübergang50.000 €
Ungedämmte, zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen§ 69 Abs. 2Grundpflicht; dieselbe 2-Jahres-Verschiebung für kleine selbstgenutzte Gebäude (§ 69 Abs. 3 und 4)50.000 €
U-Werte der Anlage 7 einhalten, wenn ein Außenbauteil erneuert, ersetzt oder neu eingebaut wird§ 36Nur bei Änderung; Ausnahme, wenn höchstens 10 % der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind50.000 €

Stand: 21.08.2026 · Quelle: §§ 35, 36, 69, 108 GModG

§ 35 — oberste Geschossdecke ist keine Kauf-Pflicht für jedes Haus

Absatz 1 verpflichtet Eigentümer beheizter Wohngebäude (und bestimmter Nichtwohngebäude), dass die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt oder der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das Dach entsprechend gedämmt ist.

Die oft zitierte Zwei-Jahres-Frist nach dem Kauf steht nicht als allgemeine Käuferpflicht im Gesetz. § 35 Abs. 3 verschiebt die Erfüllung nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Die zwei Jahre laufen ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag — nicht ab jedem späteren Kauf. Wer 2026 ein solches Haus kauft, das schon 2008 den Besitzer gewechselt hat, bekommt keine neue Schonfrist; die Pflicht ist dann entweder erfüllt oder seit Jahren überfällig. Für Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohnungen gilt die Verschiebung nicht — dort ist die Dämmung eine bereits laufende Eigentümerpflicht.

Ist die Dämmschichtdicke in Deckenzwischenräumen oder zwischen den Sparren technisch begrenzt, gilt die Pflicht nach § 35 Abs. 2 als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dicke eingebaut wird (Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m·K); 0,045 bei Einblasdämmung oder nachwachsenden Rohstoffen).

§ 35 Abs. 4 nimmt selbstgenutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen aus, soweit die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. In einer Eigentumswohnung sind Dach und oberste Geschossdecke regelmäßig Gemeinschaftseigentum: Die Nachrüstung beschließt die Gemeinschaft, nicht der einzelne Wohnungskäufer allein.

§ 69 — Rohre, nicht der Kessel

Wer Leitungen neu einbaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzen (§ 69 Abs. 1). Zusätzlich müssen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nicht in beheizten Räumen liegen, nachträglich gedämmt werden (Abs. 2). Wieder gilt die Zwei-Jahres-Verschiebung nur für die kleinen selbstgenutzten Gebäude nach dem 1. Februar 2002 (Abs. 3 und 4). Das ist keine Heizungstausch-Pflicht.

§ 36 — nur wenn Sie das Bauteil anfassen

Werden Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die betroffenen Flächen die U-Werte der Anlage 7 einhalten. Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, sind ausgenommen. Eine schlechte Energieklasse allein löst diese Pflicht nicht aus.

Bestandsheizung: keine Tauschpflicht

Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss allein wegen des GModG nicht raus. Die Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 (ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe) gilt nur für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden — nicht für den Weiterbetrieb. Stufen, Hybrid-Optionen und Förderrecht stehen im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz, nicht in der Nachrüstung.

Keine Sanierungspflicht für Klasse F oder G

Weder das GModG noch die EPBD-Umsetzung in der zum 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Fassung zwingen Eigentümer, ein Wohngebäude der schlechtesten Energieklassen bis zu einem Stichtag 2026 oder 2027 auf ein bestimmtes Niveau zu heben. Mindestenergiestandards für den Bestand sind ein EU-Thema mit nationaler Ausgestaltung — sie stehen nicht als aktuelle Austauschpflicht im GModG. Eine schlechte Klasse im Energieausweis ändert die Nachrüstung nach §§ 35 und 69 nicht.

Bußgeld: Nachrüstung und Ausweis sind zwei Töpfe

§ 108 GModG trennt die Höhen. Wer entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Geschossdecke nicht dämmt, entgegen § 36 eine Änderung nicht richtig ausführt oder entgegen § 69 Leitungen nicht dämmt, riskiert bis zu 50.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 14, Abs. 2 Nr. 1). Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Inserat des Energieausweises liegen im Topf bis 10.000 € (Abs. 1 Nr. 17 bis 21, Abs. 2 Nr. 2).

Häufige Fehler

65 Prozent als geltendes Recht zitieren: Portale und ältere Ratgeber tun das noch. Seit dem 29.07.2026 ist die Pflicht gestrichen. Wer damit eine Wärmepumpe oder eine Nachzahlung begründet, argumentiert mit aufgehobenem Recht.
Kessel über 30 Jahre mit Nachrüstung verwechseln: Das Alters-Betriebsverbot ist weg. Nachzurüsten sind Decke bzw. Dach und ungedämmte zugängliche Leitungen — nicht der Kessel allein wegen des Baujahrs.
Zwei Jahre nach jedem Kauf unterstellen: Die Zweijahresfrist des § 35 Abs. 3 gilt nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen und Selbstnutzung am 1. Februar 2002 — und sie läuft ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Tag, nicht ab jedem späteren Kauf. Ein Mehrfamilienhaus hat diese Verschiebung nicht.
Dachdämmung der ETW dem einzelnen Käufer zuordnen: Oberste Geschossdecke und Dach sind in der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Die Nachrüstung nach § 35 ist dann Sache der Gemeinschaft, nicht eine Privatpflicht des Wohnungskäufers.
Alte Paragraphen weiterverwenden: Nachrüstung der Geschossdecke war im GEG lange § 47 bzw. später anders nummeriert; das Kesselverbot lag bei den alten §§ 71 bis 73. Aktuell: § 35 (Decke), § 69 (Rohre), § 36 (Änderung), § 43 (Bio-Treppe für Neu-Einbau).
Klasse G mit Zwangssanierung gleichsetzen: Der Ausweis informiert. Eine Pflicht, 2026 auf Klasse D oder E zu sanieren, steht im GModG nicht.

Häufige Fragen

Welche Sanierungspflichten gelten nach dem Hauskauf noch?

Die 65-Prozent-Heizungspflicht und das 30-Jahre-Kesselverbot gelten seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Nachzurüsten bleiben die oberste Geschossdecke oder das Dach auf U-Wert 0,24 W/(m²·K) (§ 35 GModG) und ungedämmte zugängliche Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2). Die oft genannte Zwei-Jahres-Frist gilt nur für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, die am 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst genutzt wurden — und nur ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag (§ 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3 und 4), nicht ab jedem späteren Kauf.

Muss ich die Heizung austauschen — gilt die 65-Prozent-Regel noch?

Nein. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht ist mit dem GModG entfallen; die früheren §§ 71 bis 73 sind weggefallen. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss allein deshalb nicht ersetzt werden. Wer nach dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt ab 2029 der Bio-Treppe des § 43 Abs. 1 (10 Prozent, später steigend).

Was droht, wenn die Nachrüstung unterbleibt?

Verstöße gegen § 35 Abs. 1, § 36 oder § 69 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG). Energieausweis- Verstöße liegen in einem anderen Topf (bis 10.000 €). Ob eine Behörde im Einzelfall einschreitet, steht auf einem anderen Blatt — die Pflicht entfällt dadurch nicht.

Gibt es 2026 eine Sanierungspflicht für Gebäude der Klasse G?

Nein. Das GModG enthält keine Frist, bis zu der Wohngebäude der schlechtesten Energieklassen ein bestimmtes Niveau erreichen müssen. Nachrüstung bleibt an Decke, Leitungen und angefasste Bauteile gebunden, nicht an die Buchstabenklasse im Ausweis.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.