Wichtige Mietrecht-Urteile im Überblick
Zentrale Gerichtsentscheidungen zu Nebenkosten, Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Kaution und Kündigung — mit Aktenzeichen, Kernaussage und weiterführendem Ratgeber. Quelle der Volltexte: die jeweiligen Gerichte bzw. bundesgerichtshof.de und gesetze-im-internet.de.
Stand: August 2026 · Alle 48 Aktenzeichen, Verkündungsdaten und Kernaussagen am 08.08.2026 gegen eine Rechtsprechungsdatenbank geprüft.
Alle Urteile auf einen Blick
71 Entscheidungen, nach Themengebiet geordnet. Das Aktenzeichen führt direkt zur Kernaussage weiter unten auf dieser Seite.
| Aktenzeichen | Gericht | Themengebiet |
|---|---|---|
| VIII ZR 78/05 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 191/05 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 57/04 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 315/11 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 84/07 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 6/24 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 137/15 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 340/10 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| XII ZR 22/07 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 168/03 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 137/09 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 27/07 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 112/10 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 188/07 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 340/08 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 220/17 | BGH | Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten |
| VIII ZR 46/25 u. 47/25 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| V ZR 166/15 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 62/19 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 107/20 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 103/06 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 373/04 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 156/11 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 5/16 | BGH | Heizkosten & Umlagefähigkeit |
| VIII ZR 281/03 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 295/03 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 266/14 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 38/90 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 155/11 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 226/16 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 197/14 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 271/17 | BGH | Mietminderung & Wohnungsmängel |
| VIII ZR 185/14 | BGH | Schönheitsreparaturen |
| VIII ZR 361/03 | BGH | Schönheitsreparaturen |
| VIII ZR 242/13 | BGH | Schönheitsreparaturen |
| VIII ZR 71/05 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 234/13 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 379/12 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 243/03 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 238/08 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 139/07 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 251/10 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 94/17 | BGH | Kaution |
| VIII ZR 45/09 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 231/07 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 180/18 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 168/12 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 205/13 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 124/05 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 37/07 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 186/14 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| V ZR 110/14 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 107/13 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 296/15 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 289/23 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 106/23 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 228/23 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 210/13 | BGH | Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung |
| VIII ZR 75/23 | BGH | Mietpreisbremse |
| I ZR 224/25 | BGH | Hausverwaltung & Wohnungsvermittlung |
| I ZR 113/22 | BGH | Hausverwaltung & Wohnungsvermittlung |
| V ZR 29/24 | BGH | Wohnungseigentum (WEG) |
| V ZR 174/11 | BGH | Wohnungseigentum (WEG) |
| V ZR 176/10 | BGH | Wohnungseigentum (WEG) |
| V ZR 162/25 | BGH | Wohnungseigentum (WEG) |
| V ZR 209/12 | BGH | Wohnungseigentum (WEG) |
| IX R 25/14 u. a. | BFH | Immobilien & Steuern |
| IX R 97/00 | BFH | Immobilien & Steuern |
| IX R 27/19 | BFH | Immobilien & Steuern |
| IX R 6/24 | BFH | Immobilien & Steuern |
| 1 BvL 11/14 | BVerfG | Immobilien & Steuern |
Nebenkostenabrechnung & Betriebskosten
Der Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung; bei gemischt genutzten Gebäuden ist ein Vorwegabzug der Gewerbeflächen nicht zwingend erforderlich.
Im laufenden Mietverhältnis kein Rückzahlungsanspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlender Abrechnung; Druckmittel ist das Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen (§ 273 Abs. 1 BGB), nicht an der Kaltmiete.
Ist das Mietverhältnis beendet und die Abrechnungsfrist abgelaufen, kann der Mieter die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen, ohne zuerst auf Abrechnung klagen zu müssen.
Nach Vertragsende Rückzahlung der Vorauszahlungen nur, soweit der Mieter während der Laufzeit das Zurückbehalt an den laufenden Vorauszahlungen nicht ausüben konnte.
Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn der zugrunde gelegte Verteilerschlüssel für den Mieter nicht nachvollziehbar dargestellt ist.
Zwei Leitsätze aus einem Urteil (20.05.2026): (1) Legt der Vermieter Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid ein, ist das ein von ihm nicht zu vertretendes Abrechnungshindernis — die Nachforderungsfrist beginnt erst mit der Einspruchsentscheidung, die Nachforderung bleibt trotz Ablauf der 12-Monats-Frist zulässig. (2) Zum Wirtschaftlichkeitsgebot: Fehlende Vergleichsangebote sind für sich genommen kein Verstoß; erforderlich ist eine Beauftragung zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen, die der Mieter konkret darlegen muss. Der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erfasst auch die Wirtschaftlichkeitsrüge.
→ WirtschaftlichkeitsgebotDie formularmäßige Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, genügt — eine Auflistung der einzelnen Kostenarten ist nicht erforderlich, der Verweis auf den gesetzlichen Betriebskostenkatalog reicht.
Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter, nicht der Vermieter.
Die 12-monatige Abrechnungs-Ausschlussfrist (§ 556 Abs. 3 BGB) gilt nur für Wohnraum — im Gewerbemietrecht besteht sie nicht.
Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der frühere Eigentümer für bereits abgelaufene Abrechnungsperioden abrechnungspflichtig.
Die regelmäßige Beseitigung von wild abgestelltem Sperrmüll gehört zu den umlagefähigen Müllbeseitigungskosten (§2 Nr. 8 BetrKV) — auch dann, wenn der Verursacher trotz zumutbarer Bemühungen nicht ermittelt werden kann.
Der Vermieter darf die kalten Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen — maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht des Verbrauchs. Für verbrauchsabhängige Heizkosten gilt das nicht.
Ein Verbrauchswert ist nicht schon deshalb unverwertbar, weil die Eichfrist des Zählers abgelaufen war — der Vermieter kann die Messrichtigkeit auf andere Weise nachweisen. Die abgelaufene Eichfrist kippt nur die Vermutung der Richtigkeit.
Wasserkosten müssen nur dann nach Verbrauch umgelegt werden, wenn in allen Mietwohnungen des Gebäudes der Verbrauch erfasst ist. Fehlt auch nur eine Uhr, bleibt die Wohnfläche zulässig; bloße Zweifel an ihrer Billigkeit reichen nicht.
Frischwasser und Schmutzwasser dürfen in einer Abrechnungsposition stehen, wenn beide am erfassten Frischwasserverbrauch hängen. Eine zweite, klar flächenbezogene Position machte die Abrechnung nicht formell unwirksam; der BGH hat sie nicht als Niederschlag bewertet.
Für die Umlage der Betriebskosten nach Wohnfläche ist stets die tatsächliche Fläche maßgeblich — die frühere 10-%-Toleranz bei Flächenabweichungen wurde aufgegeben.
Heizkosten & Umlagefähigkeit
Stellt der Vermieter von jahrzehntelanger Selbstversorgung des Mieters auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) um, kann er die Wärmelieferungskosten nicht allein auf § 556c BGB gestützt umlegen — die Vorschrift setzt voraus, dass der Mieter Heizkosten schon vorher als Betriebskosten trug (20.05.2026).
Der Betriebsstrom der Heizungsanlage gehört zu den verbrauchsabhängig abzurechnenden Heizkosten — nicht zum allgemein umgelegten Allgemeinstrom.
Kosten eines Hausmeister- bzw. Notdienstes für die reine Bereitschaft sind Verwaltungskosten und nicht auf die Mieter umlagefähig.
Das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums zählt zur umlagefähigen laufenden Gartenpflege.
Auch der Mieter im Erdgeschoss ist über den Wohnflächenschlüssel an den Aufzugskosten zu beteiligen.
Schätzt der Vermieter den Verbrauch bei Zählerausfall nach §9a HeizkostenV korrekt (bei mehr als 25 % geschätzter Fläche: reine Flächenabrechnung nach §9a Abs. 2), steht dem Mieter kein 15-%-Kürzungsrecht zu — die 15 % greifen nur bei einem Verstoß gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung.
Bei den Heizkosten ist das Abflussprinzip unzulässig — abzurechnen ist der tatsächlich im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoff, nicht der bloß eingekaufte.
Die Rohrwärmekorrektur nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV (VDI 2077) setzt freiliegende, überwiegend ungedämmte Leitungen voraus. Auf unter Putz verlegte Rohre ist sie nicht analog anwendbar — die Beschränkung ist gewollt, es fehlt an einer planwidrigen Lücke (15.03.2017).
Mietminderung & Wohnungsmängel
Auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung dürfen ohne abweichende Vereinbarung einen Mindeststandard erwarten, der zeitgemäßes Wohnen und den Betrieb üblicher Haushaltsgeräte ermöglicht — eine unzureichende Elektroinstallation ist ein Mangel (§ 536 BGB).
Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vereinbarten Fläche ab, liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.
Für eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) ist stets die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich — die frühere 10-%-Toleranz bei Flächenabweichungen gilt hier nicht mehr; die Kappungsgrenze bleibt aber zu beachten.
Die Heizung muss tagsüber mindestens 20 °C und nachts 18 °C ermöglichen; wird das unterschritten, liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.
Weil die Mietminderung kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter kein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen: Es genügt die Darlegung, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz sie ungefähr auftreten (29.02.2012).
Kinderlärm aus der Nachbarwohnung ist in erhöhtem Maß hinzunehmen und sozialadäquat — aber nicht grenzenlos. Maßgeblich sind Art, Qualität, Dauer und Tageszeit der Geräusche sowie Alter und Gesundheitszustand des Kindes; es gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (22.08.2017).
Mieter dürfen nicht stillschweigend darauf vertrauen, dass das Wohnumfeld unverändert ruhig bleibt. Nachträglich erhöhter Lärm Dritter von außerhalb (hier: neuer Bolzplatz) ist nur insoweit ein Mangel, wie der Vermieter ihn nicht seinerseits nach § 906 BGB entschädigungslos dulden müsste (29.04.2015).
Wärmebrücken und ein daraus folgendes Schimmelrisiko sind bei einem nach den Bauvorschriften seiner Errichtungszeit errichteten Gebäude kein Mangel; dem Mieter ist ein zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten abzuverlangen.
Schönheitsreparaturen
Wird eine Wohnung unrenoviert übergeben, ist die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam — er muss bei Auszug nicht renovieren.
Starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen (z. B. zwingend alle 3 oder 5 Jahre) sind unwirksam.
Quotenabgeltungsklauseln, die den Mieter anteilig an noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen beteiligen, sind unwirksam.
Kaution
Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung noch offener Betriebskosten zurückbehalten.
Im laufenden Mietverhältnis darf sich der Vermieter nicht wegen streitiger Forderungen aus der Kaution bedienen — nur unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche berechtigen zur Verwertung; abweichende Mietvertragsklauseln sind unwirksam.
Auf eine Sicherheit, die ein Dritter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gibt, findet § 551 Abs. 1 und 4 BGB keine Anwendung (PM 061/2013; Fortführung von IX ZR 16/90). Die 3-Monats-Grenze der Einzugs-Kaution bleibt.
Fordert der Mietvertrag neben einer drei Monatsmieten ausschöpfenden Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft, ist nur die überschießende Bürgschaft unwirksam; die Bar-Kaution bleibt (Teilunwirksamkeit, nicht Totalnichtigkeit).
Der Mieter hat gegen seinen früheren Vermieter keinen Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung; eine entsprechende Verkehrssitte ist nicht nachgewiesen. Verlangen kann er nur eine Quittung über geleistete Zahlungen (§ 368 BGB) — eine pauschale Bescheinigung könnte wie ein Forderungsverzicht wirken.
Gegen eine mietrechtliche Abmahnung gibt es keinen isolierten Rechtsschutz: Der Mieter kann weder ihre Rücknahme noch die Feststellung verlangen, dass sie unberechtigt war. Ob die Vorwürfe zutreffen, wird erst im Kündigungs- oder Unterlassungsprozess geprüft.
Werden Wohnung und Garage in getrennten Verträgen vermietet, spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Verhältnisse — die Garage kann dann isoliert gekündigt werden. Widerlegt wird die Vermutung durch besondere Umstände, etwa die Lage auf demselben Grundstück.
Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung zu, steht ihm dafür kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu — auch nicht, wenn die Zustimmung außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz erklärt wurde.
Kündigung, Eigenbedarf & Untervermietung
Eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumen der Wohnung ohne Räumungstitel ist verbotene Eigenmacht (§ 858) und unerlaubte Selbsthilfe; der Vermieter haftet verschuldensunabhängig nach § 231 BGB, auch wenn der Mieter verschollen scheint (NJW 2010, 3434).
Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf macht sich der Vermieter schadenersatzpflichtig — der gekündigte Mieter kann Ersatz seiner Umzugs- und Mehrkosten verlangen.
Keine schematischen Fallgruppen bei der Härteabwägung nach § 574 BGB: Alter und lange Mietzeit sind nicht automatisch Härte. Nur Nachteile, die sich von den typischen Unannehmlichkeiten eines Umzugs deutlich abheben; bei substantiiert drohenden Gesundheitsgefahren regelmäßig Sachverständigengutachten. Zusammen mit VIII ZR 167/17 (BGHZ 222, 133, PM 068/2019).
Ein formularmäßiges Totalverbot von Hunden und Katzen ist unwirksam (§ 307 BGB). Die Haltung richtet sich dann nach der Abwägung im Einzelfall, nicht nach einem Freibrief (PM 047/2013).
Verlust eines Schlüssels zur Schließanlage kann die Kosten des Austauschs der ganzen Anlage umfassen — der Vermögensschaden entsteht aber erst mit dem tatsächlichen Austausch (PM 042/2014).
Rauchen in den gemieteten Räumen ist ohne einschränkende Vereinbarung grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch (§ 538 BGB), auch wenn Wände vergilben. „Besenrein“ verlangt keine nikotinfreien Wände (PM 093/2006).
Schadensersatz wegen Rauchens erst, wenn die Spuren sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beseitigen lassen, sondern Instandsetzung brauchen. Gelbe Wände, die ein Maler streicht, reichen dafür nicht (PM 043/2008).
Vermeidbarer Zigarettenrauch im Treppenhaus kann Hausfrieden und Pflichtverletzung begründen. Der entschiedene Fall wurde wegen lückenhafter Feststellungen zurückverwiesen (PM 021/2015).
Wesentlicher Tabakrauch vom Nachbarbalkon: Unterlassen unter Mietern, typisch über Zeitabschnitte. Gesundheit im Freien nur bei konkretem Nachweis; Nichtraucherschutzgesetze indizieren das Gegenteil (PM 006/2015).
Wer bei der Bewerbung eine frei erfundene Vorvermieterbescheinigung vorlegt, verletzt seine vorvertraglichen Pflichten so erheblich, dass eine fristlose Kündigung in Betracht kommt (Urteil vom 09.04.2014). Zwei oft übersehene Grenzen: Langes Zuwarten des Vermieters kann der Kündigung entgegenstehen, und ist über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist bis zur Enthaftungserklärung der Treuhänder der richtige Erklärungsempfänger (§109 Abs. 1 S. 2 InsO).
§314 Abs. 3 BGB ist auf die fristlose Kündigung von Wohnraum NICHT anwendbar (Urteil vom 13.07.2016). Der Vermieter muss die Kündigung also nicht innerhalb einer starren angemessenen Frist erklären; ein langes Zuwarten wirkt nur über die Gesamtwürdigung und die Verwirkung.
Eigenbedarf kann auch vorliegen, wenn der Vermieter seine eigene Wohnung umbauen und verkaufen will und dafür in die vermietete Wohnung zieht — die Kündigung ist allein an §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu messen, und der selbst herbeigeführte Bedarf schadet nicht. Entscheidend bleibt der ernsthafte, dauerhafte Selbstnutzungswille (Urteil vom 24.09.2025, zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen).
Eine Schonfristzahlung macht zwar die fristlose, nicht aber die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam.
Der bloße Wunsch, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, ist kein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung nach § 553 BGB (28.01.2026).
Eine allgemein erteilte Erlaubnis zur Untervermietung deckt nicht die tageweise Vermietung an Touristen (Airbnb).
Mietpreisbremse
Für die Vormiete-Ausnahme genügt es, wenn der Vermieter die Höhe der vereinbarten Vormiete mitteilt (Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB); ihre Zulässigkeit muss er nicht selbst prüfen.
Hausverwaltung & Wohnungsvermittlung
Die Hausverwaltung darf für die Neuvermietung der von ihr verwalteten Wohnung keine Vermittlungsprovision verlangen (§2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG) — auch nicht vom Vermieter; gezahlte Provisionen sind nach §812 BGB rückforderbar (21.05.2026).
Eine in AGB vereinbarte Reservierungsgebühr des Immobilienmaklers benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 307 BGB), wenn die Rückzahlung ausgeschlossen ist und keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht — auch als spätere Extra-Vereinbarung (20.04.2023).
Wohnungseigentum (WEG)
Ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät ist bauliche Veränderung auch ohne Substanzeingriff. Die Privilegierung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WEG (ab 17.10.2024) heilt eine ältere unzulässige Montage nicht (18.07.2025).
Fenster nebst Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Weist die Gemeinschaftsordnung die Instandhaltung den einzelnen Eigentümern zu und nimmt den Außenanstrich aus, ist die vollständige Erneuerung im Zweifel Sache der Gemeinschaft (02.03.2012).
Heizkörper und Anschlussleitungen einer Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder Vereinbarung Sondereigentum werden — ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht. Heizzentrale und Steigleitungen bleiben Gemeinschaftseigentum (08.07.2011).
Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen (§20 Abs. 3 WEG) — durchsetzbar per Beschlussersetzungsklage; die WEG darf Auflagen zu Geräteart und Betriebsmodus machen (17.07.2026).
Beim Eigentümerwechsel schuldet die Sonderumlage, wer bei Beschluss und Fälligkeit Eigentümer war: Der Erwerber haftet nicht für vor dem Eigentumsübergang beschlossene und fällige Rückstände des Verkäufers (13.09.2013).
Immobilien & Steuern
Auch reine Schönheitsreparaturen zählen in die 15-%-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) — das frühere Erfordernis eines engen Zusammenhangs mit einer Sanierung wurde aufgegeben (14.06.2016).
Leerstandszeiten einer Ferienwohnung können den Vermietungstagen zugerechnet werden, wenn die Wohnung in dieser Zeit nachweislich zur Vermietung angeboten und nicht selbst genutzt wurde.
Der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil unterliegt beim Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nicht der Besteuerung nach § 23 EStG.
Auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG und kann Spekulationssteuer auslösen (12.11.2024).
Die alte Einheitsbewertung als Grundlage der Grundsteuer war verfassungswidrig — das Urteil war Auslöser der Grundsteuerreform.