30. April 2026 · 5 Min. Lesezeit
Betriebskosten bei Leerstand — wer trägt die Kosten?
Leerstand geht zulasten des Vermieters — nicht der anderen Mieter. §556a BGB, Umlageschlüssel-Korrektur und welche Betriebskosten auch bei leerer Wohnung anfallen.
Was passiert mit den Betriebskosten, wenn eine Wohnung leer steht? Diese Frage stellt sich Vermietern bei jedem Mieterwechsel — und sie hat eine klare gesetzliche Antwort: Die Kosten des Leerstands trägt grundsätzlich der Vermieter, nicht die anderen Mieter des Hauses.
Die Grundregel: §556a BGB schützt die Mieter
Nach §556a BGB werden Betriebskosten auf Basis eines Umlageschlüssels auf die Mieter verteilt. Steht eine Wohnung leer, darf der Anteil dieser Wohnung nicht auf die verbleibenden Mieter umgelegt werden — der Vermieter muss den Leerstandsanteil selbst tragen.
Wenn der Vermieter trotzdem 100 % der Gesamtkosten auf die tatsächlich bewohnten Einheiten verteilt, ist die Abrechnung fehlerhaft und anfechtbar.
Umlageschlüssel und ihre Leerstandsfolgen
Welche Kosten fallen auch bei Leerstand an?
Nicht alle Betriebskosten entfallen bei einer leeren Wohnung. Diese Positionen laufen auch bei Leerstand weiter — und bleiben auf Kosten des Vermieters:
Rechenbeispiel: Leerstand und Abrechnung
Szenario: 4 Wohnungen à 60 m², eine steht 6 Monate leer
Gesamte Hausreinigungskosten: 2.400 €/Jahr
Umlageschlüssel: Wohnfläche
Richtige Berechnung:
3 bewohnte Wohnungen × 60 m² = 180 m² belegte Fläche
Leerstehende Wohnung: 60 m² × 6/12 = 30 m² (halbjährlich)
→ Nenner Gesamt: 180 + 30 = 210 m²
→ Kosten je Mieter: 2.400 ÷ 240 × 60 = 600 € pro bewohnter Wohnung
Leerstandsanteil: 2.400 ÷ 240 × 30 = 300 € trägt Vermieter
Was Mieter tun können bei fehlerhafter Abrechnung
Wenn der Vermieter den Leerstand nicht berücksichtigt hat, können Mieter:
- Belegeinsicht nach §259 BGB beantragen — Belegungslisten und Mietverträge einsehen
- Schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen (Frist: 12 Monate nach Zugang)
- Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags fordern
- Im Streitfall: Mieterverein oder Rechtsanwalt einschalten