13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Kabelanschluss Nebenkosten 2024 — Nebenkostenprivileg weg
Seit 01.07.2024 keine Kabelgebühren mehr als Nebenkosten. Was für laufende und neue Mietverträge gilt — und was stattdessen gilt.
Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse weggefallen. Was jahrzehntelang selbstverständlich war — der Vermieter schließt einen Sammelvertrag ab und legt die Kosten auf alle Mieter um — ist nun nicht mehr möglich. Was das für Vermieter und Mieter bedeutet, erklären wir hier.
Was war das Nebenkostenprivileg?
Das Nebenkostenprivileg erlaubte es Vermietern, einen zentralen Kabelanschluss-Vertrag für das gesamte Gebäude abzuschließen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umzulegen — unabhängig davon, ob die Mieter das Kabelfernsehen überhaupt nutzen wollten. Für viele Mieter bedeutete das monatlich 10–20 € Pflichtbeitrag für ein Angebot, das sie vielleicht gar nicht brauchten.
Was hat sich ab Juli 2024 geändert?
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Das bedeutet konkret:
- Vermieter dürfen die Kabelanschlusskosten nicht mehr über die Betriebskosten umlegen.
- Bestehende Sammelverträge mit Kabelanbietern konnten bis zum 30. Juni 2024 noch abgerechnet werden.
- Seit dem 1. Juli 2024 muss jeder Mieter seinen TV-Vertrag eigenständig abschließen.
- Vermieter, die dennoch abrechnen, riskieren Einwände und Rückforderungen durch Mieter.
Was gilt für laufende Verträge?
Hatte der Vermieter einen Sammelvertrag mit einem Kabelanbieter (z. B. Vodafone/Unitymedia), konnte dieser bis zum 30. Juni 2024 regulär weitergeführt und abgerechnet werden. Ab dem 1. Juli 2024 war Schluss: Auch laufende Verträge können seitdem nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Vermieter mussten ihre Verträge kündigen oder selbst tragen.
Einige Kabelanbieter haben daraufhin Mieter direkt mit Einzelverträgen angesprochen. Als Vermieter haben Sie hier keine Verpflichtung — die Initiative liegt beim Mieter.
Was können Vermieter jetzt tun?
Was ist mit Internet als Nebenkosten?
Auch Internetkosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der BetrKV. Anders als Strom für Gemeinschaftsflächen oder Wasserkosten sind individuelle Telekommunikationsanschlüsse nie Bestandteil der gesetzlichen Betriebskostenpositionen gewesen.
Ausnahme: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, die pauschal Internet oder TV abdeckt, kann das vertraglich geregelt sein — jedoch nicht als Position der klassischen Nebenkostenabrechnung nach §556 BGB.
Was können Mieter tun, wenn noch abgerechnet wird?
Mieter, die nach dem 1. Juli 2024 noch Kabelanschlusskosten in der Nebenkostenabrechnung finden, sollten:
- Fristgerecht Widerspruch einlegen (12 Monate ab Erhalt der Abrechnung)
- Nachzahlung für diesen Posten verweigern oder Rückerstattung verlangen
- Bei Bedarf den Mieterverein einschalten
Häufige Fragen
Ab wann ist der Kabelanschluss nicht mehr als Nebenkosten umlagefähig?
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter Kabelanschlusskosten nicht mehr über die Betriebskosten auf Mieter umlegen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg wurde durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgeschafft. Auch laufende Sammelverträge konnten ab diesem Datum nicht mehr abgerechnet werden.
Was kann ich als Mieter tun, wenn der Vermieter noch Kabelkosten abrechnet?
Legen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch gegen die Kabelposition ein. Sie können die Nachzahlung für diesen Posten verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Bei Bedarf können Sie den Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten.
Sind Internetkosten als Nebenkosten abrechenbar?
Nein — individuelle Internetkosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der BetrKV und waren es auch vor Juli 2024 nie. Ausnahme: Wenn der Mietvertrag ausdrücklich eine Betriebskostenpauschale vereinbart, die pauschal Internet oder TV abdeckt — das ist jedoch kein klassischer Betriebskostenposten nach §556 BGB.
Was muss der Vermieter jetzt mit seinem alten Sammelvertrag machen?
Vermieter mussten ihre Kabelsammelverträge kündigen oder die Kosten selbst tragen. Klauseln im Mietvertrag, die auf Kabelanschlusskosten als Betriebskosten verweisen, sind seit Juli 2024 unwirksam. Mieter müssen nun eigenständig ihren TV- oder Internetanbieter wählen.