13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Kabelanschluss und Internet als Nebenkosten — was gilt seit Juli 2024?
Das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse ist seit dem 1. Juli 2024 weggefallen. Was das für Vermieter und Mieter bedeutet und was jetzt zu tun ist.
Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse weggefallen. Was jahrzehntelang selbstverständlich war — der Vermieter schließt einen Sammelvertrag ab und legt die Kosten auf alle Mieter um — ist nun nicht mehr möglich. Was das für Vermieter und Mieter bedeutet, erklären wir hier.
Was war das Nebenkostenprivileg?
Das Nebenkostenprivileg erlaubte es Vermietern, einen zentralen Kabelanschluss-Vertrag für das gesamte Gebäude abzuschließen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter umzulegen — unabhängig davon, ob die Mieter das Kabelfernsehen überhaupt nutzen wollten. Für viele Mieter bedeutete das monatlich 10–20 € Pflichtbeitrag für ein Angebot, das sie vielleicht gar nicht brauchten.
Was hat sich ab Juli 2024 geändert?
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Das bedeutet konkret:
- Vermieter dürfen die Kabelanschlusskosten nicht mehr über die Betriebskosten umlegen.
- Bestehende Sammelverträge mit Kabelanbietern konnten bis zum 30. Juni 2024 noch abgerechnet werden.
- Seit dem 1. Juli 2024 muss jeder Mieter seinen TV-Vertrag eigenständig abschließen.
- Vermieter, die dennoch abrechnen, riskieren Einwände und Rückforderungen durch Mieter.
Was gilt für laufende Verträge?
Hatte der Vermieter einen Sammelvertrag mit einem Kabelanbieter (z. B. Vodafone/Unitymedia), konnte dieser bis zum 30. Juni 2024 regulär weitergeführt und abgerechnet werden. Ab dem 1. Juli 2024 war Schluss: Auch laufende Verträge können seitdem nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Vermieter mussten ihre Verträge kündigen oder selbst tragen.
Einige Kabelanbieter haben daraufhin Mieter direkt mit Einzelverträgen angesprochen. Als Vermieter haben Sie hier keine Verpflichtung — die Initiative liegt beim Mieter.
Was können Vermieter jetzt tun?
Was ist mit Internet als Nebenkosten?
Auch Internetkosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der BetrKV. Anders als Strom für Gemeinschaftsflächen oder Wasserkosten sind individuelle Telekommunikationsanschlüsse nie Bestandteil der gesetzlichen Betriebskostenpositionen gewesen.
Ausnahme: Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, die pauschal Internet oder TV abdeckt, kann das vertraglich geregelt sein — jedoch nicht als Position der klassischen Nebenkostenabrechnung nach §556 BGB.
Was können Mieter tun, wenn noch abgerechnet wird?
Mieter, die nach dem 1. Juli 2024 noch Kabelanschlusskosten in der Nebenkostenabrechnung finden, sollten:
- Fristgerecht Widerspruch einlegen (12 Monate ab Erhalt der Abrechnung)
- Nachzahlung für diesen Posten verweigern oder Rückerstattung verlangen
- Bei Bedarf den Mieterverein einschalten