13. März 2026 · 5 Min. Lesezeit
Schönheitsreparaturen vs. Nebenkosten — was ist der Unterschied?
Schönheitsreparaturen und Nebenkosten werden oft verwechselt — sind aber grundverschieden. Wir erklären die Abgrenzung, warum Renovierungskosten nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören und welche Klauseln unwirksam sind.
Schönheitsreparaturen und Nebenkosten werden im Mietalltag oft vermischt — dabei handelt es sich um grundverschiedene Rechtsbereiche. Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungspflichten, keine Betriebskosten. Wer hier Fehler macht, riskiert unwirksame Klauseln oder unberechtigte Forderungen.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Als Schönheitsreparaturen gelten nach §28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Es handelt sich also um kosmetische Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung — nicht um Betriebskosten im Sinne der BetrKV.
Schönheitsreparaturen ≠ Nebenkosten
Ein entscheidender Unterschied:
Darf der Vermieter Renovierungskosten als Nebenkosten abrechnen?
Nein. Kosten für Malerarbeiten, Tapezieren oder Fußbodenpflege innerhalb von Wohnungen dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Sie sind keine Betriebskosten. Wer sie dennoch einrechnet, macht die Abrechnung insoweit anfechtbar.
Eine Ausnahme besteht für Gemeinschaftsflächen: Malerarbeiten im Treppenhaus oder die Reinigung des Hausflurs können über den Hausmeister anteilig umlagefähig sein — aber nur der Betriebskostenanteil, nicht Renovierungsarbeiten.
Schönheitsreparaturklauseln: Was ist noch wirksam?
Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Urteilen Standardklauseln für unwirksam erklärt. Unwirksam sind z. B.:
- Starre Fristenpläne (z. B. „alle 3 Jahre Küche streichen") — ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf
- Endrenovierungsklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne angemessenen Ausgleich
- Quotenabgeltungsklauseln mit starren Fristenregelungen
- Klauseln, die mehr als Schönheitsreparaturen verlangen (z. B. Bodenbelag erneuern)
Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?
Ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, fällt die Renovierungspflicht an den Vermieter zurück. Der Mieter muss dann weder während des Mietverhältnisses renovieren noch bei Auszug. Der Vermieter kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Abgrenzung: Was gehört wohin?
| Maßnahme | Nebenkosten? | Schönheitsrep.? |
|---|---|---|
| Treppenhaus streichen | Nein (Instandhaltung) | Ggf. ja (Vermieter) |
| Wohnung tapezieren | Nein | Ja (Klausel nötig) |
| Hausflurreinigung | Ja (§2 Nr. 9 BetrKV) | Nein |
| Fassadenanstrich | Nein (Instandhaltung) | Nein |