13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit
Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung — was ist umlagefähig?
Hausreinigung, Treppenhausputz, Aufzugreinigung — was genau darf der Vermieter abrechnen? Wir erklären §2 Nr. 9 BetrKV, was nicht umlagefähig ist und was bei der Kehrwoche gilt.
Reinigungskosten gehören zu den häufigsten Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Doch nicht alle Reinigungsleistungen sind umlagefähig. Was der Vermieter abrechnen darf, welche Kosten er selbst tragen muss und was der Mieter prüfen sollte.
Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 9 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 9 BetrKV explizit die "Kosten der Hausreinigung". Umlagefähig sind Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Flure, Treppenhäuser, Dachböden, Keller, Waschküchen und Zubehörräume.
Was ist umlagefähig?
Was ist nicht umlagefähig?
- Reinigung von Wohnungen: Schönheitsreparaturen und Wohnungsreinigung sind kein Teil der Betriebskosten.
- Grundreinigungen nach Schäden: Reinigungen nach Wasserschäden oder Bauarbeiten sind Instandhaltungskosten.
- Reinigung vermietereigener Räume: Büro- oder Privaträume des Vermieters dürfen nicht eingerechnet werden.
- Erstmalige Reinigung nach Sanierung: Bauabschlusssreinigungen sind keine laufenden Betriebskosten.
- Fensterreinigung von innen in Gemeinschaftsflächen: Strittig — bitte im Vertrag vereinbaren.
Eigenleistung des Vermieters
Reinigt der Vermieter das Treppenhaus selbst, darf er einen angemessenen Stundenlohn als fiktive Kosten ansetzen — maximal in Höhe der ortsüblichen Vergütung für externe Reinigungsdienste. Eine Eigenleistungspauschale muss im Mietvertrag vereinbart oder transparent offengelegt sein.
Eigenständige Reinigung durch Mieter
In vielen Häusern übernehmen die Mieter die Treppenhausreinigung im Wechsel ("Kehrwoche"). Ist dies vertraglich geregelt und tatsächlich praktiziert, dürfen keine gesonderten Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung erscheinen.
Beauftragt der Vermieter trotzdem ein Reinigungsunternehmen, ohne die Mieter darüber zu informieren, können die Kosten anfechtbar sein — insbesondere wenn die Mieter ihre Reinigungspflicht erfüllt haben.
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Reinigungsdienstleistern
Bei externen Reinigungsunternehmen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter muss marktübliche Preise zahlen. Deutlich überhöhte Kosten — z. B. durch einen teuren Exklusivvertrag ohne Ausschreibung — können vom Mieter beanstandet werden. Als Vergleichsmaßstab dienen ortsübliche Stundensätze für Gebäudereiniger.