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Von Laurin Schlereth · 13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit

Reinigungskosten als Nebenkosten — was ist umlagefähig?

Hausreinigung, Treppenhausputz, Aufzugreinigung — was ist umlagefähig? §2 Nr. 9 BetrKV, Ausnahmen und was bei der Kehrwoche gilt.

Reinigungskosten gehören zu den häufigsten Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Doch nicht alle Reinigungsleistungen sind umlagefähig. Was der Vermieter abrechnen darf, welche Kosten er selbst tragen muss und was der Mieter prüfen sollte.

Kurzantwort: Die Hausreinigung ist umlagefähig (§2 Nr. 9 BetrKV) — die laufende Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flächen wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und Aufzug. Nicht umlagefähig sind einmalige Grund- oder Bauschlussreinigungen, die Reinigung der Mieterwohnung selbst sowie Reparaturen.

Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 9 BetrKV

Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 9 BetrKV explizit die "Kosten der Hausreinigung". Umlagefähig sind Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Flure, Treppenhäuser, Dachböden, Keller, Waschküchen und Zubehörräume.

Was ist umlagefähig?

Treppenhausreinigung: Kehren, Wischen und Unterhaltsreinigung aller gemeinschaftlich genutzten Treppenhäuser und Flure.
Eingangsbereiche: Reinigung von Hauseingang, Windfang und Briefkastenanlage.
Keller- und Dachbodengänge: Gemeinschaftlich zugängliche Kellerflure und Dachbodenkorridore.
Waschküche und Gemeinschaftsräume: Reinigung gemeinsam genutzter Funktionsräume.
Aufzugkabine: Regelmäßige Reinigung des Aufzuginnenraums.
Müllraum: Reinigung des Müllabstellplatzes oder Müllraums.

Was ist nicht umlagefähig?

  • Reinigung von Wohnungen: Schönheitsreparaturen und Wohnungsreinigung sind kein Teil der Betriebskosten.
  • Grundreinigungen nach Schäden: Reinigungen nach Wasserschäden oder Bauarbeiten sind Instandhaltungskosten.
  • Reinigung vermietereigener Räume: Büro- oder Privaträume des Vermieters dürfen nicht eingerechnet werden.
  • Erstmalige Reinigung nach Sanierung: Bauabschlusssreinigungen sind keine laufenden Betriebskosten.
  • Fensterreinigung von innen in Gemeinschaftsflächen: Strittig — bitte im Vertrag vereinbaren.

Eigenleistung des Vermieters

Reinigt der Vermieter das Treppenhaus selbst, darf er die Kosten ansetzen, die eine gleichwertige Leistung eines Dritten kosten würde (§1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV) — die Umsatzsteuer eines Dritten darf dabei ausdrücklich nicht aufgeschlagen werden. Eine gesonderte Klausel im Mietvertrag ist dafür nicht nötig; der Ansatz muss aber der Höhe nach angemessen und in der Abrechnung nachvollziehbar sein.

Eigenständige Reinigung durch Mieter

In vielen Häusern übernehmen die Mieter die Treppenhausreinigung im Wechsel ("Kehrwoche"). Ist dies vertraglich geregelt und tatsächlich praktiziert, dürfen keine gesonderten Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung erscheinen.

Beauftragt der Vermieter trotzdem ein Reinigungsunternehmen, ohne die Mieter darüber zu informieren, können die Kosten anfechtbar sein — insbesondere wenn die Mieter ihre Reinigungspflicht erfüllt haben.

Abgrenzung: laufende Reinigung vs. Sonderfälle

Umlagefähig ist nach §2 Nr. 9 BetrKV nur die laufende, wiederkehrendeInnenreinigung (Treppenhaus, Keller, gemeinschaftliche Flächen). Davon sauber zu trennen sind drei Fälle, die häufig falsch abgerechnet werden:

Grundreinigung / einmalige Sondereinsätze: Eine einmalige Grundreinigung nach Bauarbeiten oder ein Sondereinsatz nach Vandalismus ist keine laufende Betriebskostenposition und gehört nicht in die Umlage.
Fassaden- und Graffitireinigung: Die Reinigung der Außenfassade ist ein Fall der „sonstigen Betriebskosten" (§2 Nr. 17 BetrKV) und nur umlagefähig, wenn sie als wiederkehrende Position ausdrücklich im Mietvertrag benannt ist — Details unter Fassadenreinigung und sonstige Betriebskosten.
Doppelung mit dem Hausmeister: Übernimmt der Hausmeister bereits die Treppenhausreinigung, dürfen diese Stunden nicht zusätzlich als eigene Reinigungsposition erscheinen (§2 Nr. 14 BetrKV) — siehe Hausmeisterkosten.

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Reinigungsdienstleistern

Bei externen Reinigungsunternehmen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter muss marktübliche Preise zahlen. Deutlich überhöhte Kosten — z. B. durch einen teuren Exklusivvertrag ohne Ausschreibung — können vom Mieter beanstandet werden. Als Vergleichsmaßstab dienen ortsübliche Stundensätze für Gebäudereiniger.

Rechenbeispiel: Reinigungs-Anteil

Die Hausreinigung wird in der Regel nach Wohnfläche verteilt. So ergibt sich der Anteil einer 70-m²-Wohnung in einem Haus mit 700 m² Gesamtfläche:

Hausreinigung gesamt / Jahr1.800 €
Wohnflächenanteil (70 von 700 m²)10 %
= Ihr Anteil / Jahr180 €
entspricht pro Monat15 €

Was kostet Gebäudereinigung im Durchschnitt?

Durchschnittliche Kosten Gebäudereinigung laut Betriebskostenspiegel 2024
KennzahlRichtwert
Bundesweiter Durchschnitt0,21 €/m² pro Monat
Bei 60 m² Wohnfläche≈ 151 € pro Jahr
Bei 80 m² Wohnfläche≈ 202 € pro Jahr
Anteil an den gesamten Betriebskosten≈ 8 %

Stand: Betriebskostenspiegel 2024 (Deutscher Mieterbund, Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht Dezember 2025), bundesweiter Durchschnitt · regional und je Objekt schwanken die Werte deutlich.

Häufige Fragen

Welche Reinigungskosten sind nach BetrKV umlagefähig?

Nach §2 Nr. 9 BetrKV sind Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile umlagefähig: Flure, Treppenhäuser, Dachböden, Keller, Waschküchen, Aufzugkabinen und Müllräume. Nicht umlagefähig sind Reinigungen von Einzelwohnungen, Grundreinigungen nach Schäden und Ersteinigungen nach Bauarbeiten.

Darf der Vermieter seine Eigenleistung als Reinigungskosten abrechnen?

Ja — reinigt der Vermieter das Treppenhaus selbst, darf er die fiktiven Kosten einer gleichwertigen Fremdleistung ansetzen (§1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV), allerdings ohne die Umsatzsteuer eines Dritten. Eine gesonderte Klausel im Mietvertrag ist dafür nicht nötig; der Ansatz muss der Höhe nach angemessen und in der Abrechnung nachvollziehbar sein.

Was gilt, wenn Mieter die Kehrwoche übernehmen?

Ist die Treppenhausreinigung durch Mieter (Kehrwoche) vertraglich geregelt und wird sie tatsächlich praktiziert, dürfen keine gesonderten Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Beauftragt der Vermieter trotzdem ein Unternehmen, können diese Kosten anfechtbar sein.

Was tun, wenn die Reinigungskosten unangemessen hoch erscheinen?

Beantragen Sie Belegeinsicht. Vergleichen Sie mit ortsüblichen Stundensätzen für Gebäudereiniger. Erscheinen die Kosten deutlich überhöht — z. B. durch einen teuren Exklusivvertrag ohne Ausschreibung — können Sie innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch einlegen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.