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13. März 2026 · 4 Min. Lesezeit

Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung — was ist umlagefähig?

Hausreinigung, Treppenhausputz, Aufzugreinigung — was genau darf der Vermieter abrechnen? Wir erklären §2 Nr. 9 BetrKV, was nicht umlagefähig ist und was bei der Kehrwoche gilt.

Reinigungskosten gehören zu den häufigsten Positionen in der Nebenkostenabrechnung. Doch nicht alle Reinigungsleistungen sind umlagefähig. Was der Vermieter abrechnen darf, welche Kosten er selbst tragen muss und was der Mieter prüfen sollte.

Rechtliche Grundlage: §2 Nr. 9 BetrKV

Die Betriebskostenverordnung nennt in §2 Nr. 9 BetrKV explizit die "Kosten der Hausreinigung". Umlagefähig sind Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Flure, Treppenhäuser, Dachböden, Keller, Waschküchen und Zubehörräume.

Was ist umlagefähig?

Treppenhausreinigung: Kehren, Wischen und Unterhaltsreinigung aller gemeinschaftlich genutzten Treppenhäuser und Flure.
Eingangsbereiche: Reinigung von Hauseingang, Windfang und Briefkastenanlage.
Keller- und Dachbodengänge: Gemeinschaftlich zugängliche Kellerflure und Dachbodenkorridore.
Waschküche und Gemeinschaftsräume: Reinigung gemeinsam genutzter Funktionsräume.
Aufzugkabine: Regelmäßige Reinigung des Aufzuginnenraums.
Müllraum: Reinigung des Müllabstellplatzes oder Müllraums.

Was ist nicht umlagefähig?

  • Reinigung von Wohnungen: Schönheitsreparaturen und Wohnungsreinigung sind kein Teil der Betriebskosten.
  • Grundreinigungen nach Schäden: Reinigungen nach Wasserschäden oder Bauarbeiten sind Instandhaltungskosten.
  • Reinigung vermietereigener Räume: Büro- oder Privaträume des Vermieters dürfen nicht eingerechnet werden.
  • Erstmalige Reinigung nach Sanierung: Bauabschlusssreinigungen sind keine laufenden Betriebskosten.
  • Fensterreinigung von innen in Gemeinschaftsflächen: Strittig — bitte im Vertrag vereinbaren.

Eigenleistung des Vermieters

Reinigt der Vermieter das Treppenhaus selbst, darf er einen angemessenen Stundenlohn als fiktive Kosten ansetzen — maximal in Höhe der ortsüblichen Vergütung für externe Reinigungsdienste. Eine Eigenleistungspauschale muss im Mietvertrag vereinbart oder transparent offengelegt sein.

Eigenständige Reinigung durch Mieter

In vielen Häusern übernehmen die Mieter die Treppenhausreinigung im Wechsel ("Kehrwoche"). Ist dies vertraglich geregelt und tatsächlich praktiziert, dürfen keine gesonderten Reinigungskosten in der Nebenkostenabrechnung erscheinen.

Beauftragt der Vermieter trotzdem ein Reinigungsunternehmen, ohne die Mieter darüber zu informieren, können die Kosten anfechtbar sein — insbesondere wenn die Mieter ihre Reinigungspflicht erfüllt haben.

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Reinigungsdienstleistern

Bei externen Reinigungsunternehmen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter muss marktübliche Preise zahlen. Deutlich überhöhte Kosten — z. B. durch einen teuren Exklusivvertrag ohne Ausschreibung — können vom Mieter beanstandet werden. Als Vergleichsmaßstab dienen ortsübliche Stundensätze für Gebäudereiniger.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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