NebenkostenRechnerOnline.de

Nebenkostenabrechnung online in wenigen Minuten erstellen

← Alle Artikel

14. März 2026 · 6 Min. Lesezeit

Photovoltaik & Nebenkosten — Mieterstrom und Abrechnungsregeln

PV-Anlagen verändern die Nebenkosten — für Vermieter durch sinkenden Allgemeinstrom, für Mieter durch Mieterstrom-Modelle und das neue Balkonkraftwerk-Recht. Wir erklären alles Wichtige für 2025.

Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden werden immer häufiger — sei es als Mieterstrom-Modell, das der Vermieter betreibt, oder als Balkonkraftwerk, das der Mieter selbst installiert. Was bedeutet das für die Nebenkostenabrechnung? Wer bekommt die Einspeisevergütung? Und welche Rechte haben Mieter seit der Gesetzesänderung 2024? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick.

Allgemeinstrom durch PV: Auswirkungen auf die NK

Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt und den erzeugten Strom für die Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Tiefgarage, Aufzug) nutzt, kann der Allgemeinstromposten in der Nebenkostenabrechnung sinken. Das kommt indirekt den Mietern zugute — denn weniger Kosten für Allgemeinstrom bedeutet eine geringere Umlage.

Wichtig: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kostenersparnis vollständig an die Mieter weiterzugeben, wenn er die PV-Anlage selbst finanziert hat. Die Abrechnung muss aber die tatsächlichen Kosten widerspiegeln — er darf keine fiktiven höheren Stromkosten ansetzen.

Das Mieterstrom-Modell nach §42a EnWG

Beim Mieterstrom-Modell erzeugt der Vermieter (oder ein beauftragter Dritter) Solarstrom und verkauft ihn direkt an die Mieter. Das ist seit dem Mieterstromgesetz 2017 und den Anpassungen 2023 (EEG 2023) möglich.

Freiwilligkeit für Mieter: Kein Mieter kann zur Teilnahme am Mieterstrom-Modell gezwungen werden. Der Mieter bleibt frei in der Wahl seines Stromanbieters (§42a Abs. 2 EnWG).
Preisdeckel: Max. 90 % des Grundversorgers: Der Mieterstrompreis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Das schützt Mieter vor Übervorteilung.
Separate Abrechnung: Mieterstrom wird NICHT über die klassische Nebenkostenabrechnung abgerechnet, sondern separat als Energieliefervertrag.
Pflicht zur Netzanmeldung: Der Vermieter muss den Stromanschluss ans öffentliche Netz für Zeiten ohne Sonnenproduktion sicherstellen — meist über einen Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber.
Förderung durch EEG-Mieterstromzuschlag: Vermieter können einen Mieterstromzuschlag nach §21 EEG beantragen — dieser federt die entgangene Einspeisevergütung teilweise ab.

Einspeisevergütung: Wem gehört das Geld?

Strom, den die PV-Anlage des Vermieters in das öffentliche Netz einspeist, wird nach dem EEG vergütet. Diese Einspeisevergütung steht dem Betreiber der Anlage zu — das ist der Vermieter (oder ggf. ein Contracting-Unternehmen), nicht die Mieter. Mieter haben keinen Anspruch auf Beteiligung an den Einspeiseerlösen, es sei denn, dies ist vertraglich anders vereinbart.

Für 2025 gilt: Die Einspeisevergütung nach EEG beträgt für Dachanlagen bis 10 kWp ca. 8,11 Cent/kWh bei Volleinspeisong. Das ist deutlich weniger als der Haushaltsstrompreis (~25–30 Ct/kWh) — weshalb die Eigennutzung des Stroms für den Vermieter wirtschaftlich attraktiver ist.

Balkonkraftwerk: Das Recht des Mieters seit 2024

Mit der WEG- und Mietrechtsreform vom September 2024 wurde das Recht von Mietern auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage) deutlich gestärkt. Der neue §554 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass Vermieter privilegierte Maßnahmen — zu denen Steckersolargeräte ausdrücklich zählen — grundsätzlich erlauben müssen.

Kein willkürliches Verbot mehr: Der Vermieter darf die Erlaubnis nur noch verweigern, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt — z. B. Denkmalschutz, technische Unverträglichkeit oder fehlende statische Tragfähigkeit.
Mieter muss ankündigen: Eine schriftliche Ankündigung beim Vermieter vor der Installation ist erforderlich. Ohne Rückmeldung des Vermieters innerhalb einer angemessenen Frist gilt die Erlaubnis als erteilt.
Keine bauliche Veränderung ohne Genehmigung: Wird das Balkonkraftwerk durch Bohren oder festes Verschrauben befestigt, braucht es eine separate Genehmigung für die bauliche Veränderung.
Rückbaupflicht bei Auszug: Der Mieter muss das Balkonkraftwerk bei Auszug wieder entfernen und eventuelle Schäden beheben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Technische Vorgaben für Balkonkraftwerke (Stand 2025)
• Maximale Wechselrichterleistung: 800 Watt
• Anmeldung im Marktstammdatenregister: Pflicht
• VDE-Norm 0100-551-1 beachten (sichere Steckverbindung)
• Schuko-Stecker zulässig (ab 800W empfohlen: Wieland-Stecker)
• Zähler muss Rücklauf messen können (modernere Zähler oder Smart Meter)
• Ertrags- und Eigenverbrauch unter 2 kWp: pauschal steuerfrei

Steuerliche Aspekte für Vermieter

Vermieter, die eine PV-Anlage auf dem Mietgebäude betreiben, müssen steuerliche Aspekte beachten:

Ertragsteuerliche Behandlung: PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung, die auf Wohn- und Geschäftshäusern mit bis zu 5 Wohneinheiten installiert sind, sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit (§3 Nr. 72 EStG). Wichtig: Für Einspeisevergütung UND Eigenverbrauch.
Umsatzsteuer: Für neue PV-Anlagen gilt seit 2023 ein 0 %-Umsatzsteuersatz auf Lieferung und Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes montiert wird (§12 Abs. 3 UStG). Für ältere Anlagen können andere Regeln gelten.
Vorsteuerabzug: Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer abführt, kann Vorsteuer aus der Anschaffung ziehen. Bei gemischter Nutzung (Eigenverbrauch + Einspeisung) ist eine Aufteilung erforderlich.
Gebäudeabschreibung: Kosten für Integration der PV in die Gebäudehülle (z. B. Solardachziegel) können als Gebäudeanteil abgeschrieben werden — nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut.
Hinweis: Die steuerlichen Regelungen im Bereich PV ändern sich regelmäßig. Dieser Artikel gibt den Stand 2025 wieder, ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung. Bei konkreten Projekten empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater und ggf. die Bundesnetzagentur (für Marktstammdatenregister-Fragen).

Jetzt Nebenkostenabrechnung erstellen

In wenigen Minuten fertig. Festpreis 5€.

Zur Abrechnung →
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Verwandte Artikel