14. März 2026 · 6 Min. Lesezeit
Photovoltaik & Nebenkosten — Mieterstrom & Balkonkraftwerk
Vermieter-PV: nur Allgemeinstrom ist umlagefähig, Haushaltsstrom nicht. Mieterstrom-Modelle und das Balkonkraftwerk nach §554 BGB für Mieter erklärt.
Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden werden immer häufiger — sei es als Mieterstrom-Modell, das der Vermieter betreibt, oder als Balkonkraftwerk, das der Mieter selbst installiert. Was bedeutet das für die Nebenkostenabrechnung? Wer bekommt die Einspeisevergütung? Und welche Rechte haben Mieter seit der Gesetzesänderung 2024? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick.
Allgemeinstrom durch PV: Auswirkungen auf die NK
Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt und den erzeugten Strom für die Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Tiefgarage, Aufzug) nutzt, kann der Allgemeinstromposten in der Nebenkostenabrechnung sinken. Das kommt indirekt den Mietern zugute — denn weniger Kosten für Allgemeinstrom bedeutet eine geringere Umlage.
Wichtig: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kostenersparnis vollständig an die Mieter weiterzugeben, wenn er die PV-Anlage selbst finanziert hat. Die Abrechnung muss aber die tatsächlichen Kosten widerspiegeln — er darf keine fiktiven höheren Stromkosten ansetzen.
Das Mieterstrom-Modell nach §42a EnWG
Beim Mieterstrom-Modell erzeugt der Vermieter (oder ein beauftragter Dritter) Solarstrom und verkauft ihn direkt an die Mieter. Das ist seit dem Mieterstromgesetz 2017 und den Anpassungen 2023 (EEG 2023) möglich.
Einspeisevergütung: Wem gehört das Geld?
Strom, den die PV-Anlage des Vermieters in das öffentliche Netz einspeist, wird nach dem EEG vergütet. Diese Einspeisevergütung steht dem Betreiber der Anlage zu — das ist der Vermieter (oder ggf. ein Contracting-Unternehmen), nicht die Mieter. Mieter haben keinen Anspruch auf Beteiligung an den Einspeiseerlösen, es sei denn, dies ist vertraglich anders vereinbart.
Für 2025/2026 gilt: Die Einspeisevergütung nach EEG beträgt für Dachanlagen bis 10 kWp ca. 7,94–8,03 Cent/kWh bei Volleinspeisung (wird halbjährlich deggressiv gesenkt). Das ist deutlich weniger als der Haushaltsstrompreis (~28–32 Ct/kWh, Stand 2026) — weshalb die Eigennutzung des Stroms für den Vermieter wirtschaftlich attraktiver ist als die reine Einspeisung.
Balkonkraftwerk: Das Recht des Mieters seit 2024
Mit der WEG- und Mietrechtsreform vom September 2024 wurde das Recht von Mietern auf Installation eines Balkonkraftwerks (Steckersolaranlage) deutlich gestärkt. Der neue §554 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass Vermieter privilegierte Maßnahmen — zu denen Steckersolargeräte ausdrücklich zählen — grundsätzlich erlauben müssen.
Steuerliche Aspekte für Vermieter
Vermieter, die eine PV-Anlage auf dem Mietgebäude betreiben, müssen steuerliche Aspekte beachten:
Häufige Fragen
Senkt eine PV-Anlage auf dem Dach die Nebenkosten der Mieter?
Indirekt ja: Wenn der Vermieter den erzeugten Solarstrom für Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Tiefgarage oder Aufzug nutzt, sinkt der Posten Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, die gesamte Kostenersparnis weiterzugeben — er darf aber keine fiktiv höheren Stromkosten ansetzen als tatsächlich angefallen sind.
Wird Mieterstrom über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet?
Nein. Mieterstrom nach §42a EnWG läuft als separater Energieliefervertrag zwischen Vermieter und Mieter — er wird nicht in der klassischen Betriebskostenabrechnung erfasst. Der Mieterstrompreis darf dabei 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen, und kein Mieter kann zur Teilnahme gezwungen werden.
Wem gehört die Einspeisevergütung aus der Dach-PV-Anlage?
Die Einspeisevergütung steht dem Betreiber der Anlage zu — in der Regel dem Vermieter oder einem beauftragten Contracting-Unternehmen. Mieter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an den Einspeiseerlösen, es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart worden.
Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Seit der WEG- und Mietrechtsreform September 2024 nicht mehr pauschal. Nach §554 Abs. 1 BGB müssen Vermieter Steckersolargeräte grundsätzlich erlauben. Eine Ablehnung ist nur noch bei konkreten sachlichen Gründen möglich — etwa Denkmalschutz, statischen Problemen oder fehlender Netzverträglichkeit. Optische Einwände reichen nicht mehr aus.