Von Laurin Schlereth · 19. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit
Balkonkraftwerk — Genehmigung, Einspeisung & Nebenkosten
Balkonkraftwerk als Mieter: Wann ist es erlaubt, wie viel spart es, und was gilt für Allgemeinstrom und Einspeisung? Alles zu Genehmigung und Nebenkosten.
Rund 200 Euro pro Jahr lässt sich mit einer 800-Watt-Steckersolaranlage am Strombezug sparen — und seit 2024 dürfen Mieter sie anbringen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Trotzdem scheitern viele am Detail: Wer hängt das Modul auf, wer zahlt eine Beschädigung am Balkongeländer, und landet der gesparte Strom überhaupt auf der eigenen Rechnung oder im Allgemeinverbrauch? Genau an diesen Punkten entscheidet sich, ob sich die Anlage rechnet.
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk (auch Steckersolar, Mini-PV oder Plug-in-Solaranlage) ist eine kleine Photovoltaikanlage mit ein bis zwei Modulen und einem Wechselrichter, die per Schuko-Stecker oder Wieland-Steckdose an das Hausnetz angeschlossen wird. Die erzeugte Energie fließt direkt in die Wohnung und reduziert den Netzbezug.
Darf ich als Mieter ein Balkonkraftwerk installieren?
Ja — seit der WEG- und BGB-Reform 2024 gehört ein Balkonkraftwerk zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen nach §20 Abs. 2 WEG und §554 BGB. Vermieter müssen die Installation in der Regel dulden und können sie nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Privilegierte Maßnahmen nach §554 BGB (seit 2024):
Mieter können vom Vermieter verlangen, dass er Maßnahmen gestattet, die dem Einbruchschutz, der barrierefreien Nutzung, dem Laden von Elektrofahrzeugen oder der Stromerzeugung durch Steckersolaranlagen dienen.
Der Vermieter darf eine Zustimmung nur verweigern, wenn ein konkreter und erheblicher Nachteil für ihn nachweisbar ist — nicht pauschal.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Eine Balkonkraftwerk muss beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Seit der Vereinfachung 2024 ist die Anmeldung vereinfacht — das Marktstammdatenregister (MaStR) reicht in der Regel.
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1. MaStR-Anmeldung | Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren (marktstammdatenregister.de) — kostenlos, dauert 10 Minuten. |
| 2. Netzbetreiber informieren | Eigentümer des Netzes informieren. Viele Netzbetreiber verzichten bei <800 W auf eine separate Anmeldung — aber informieren ist Pflicht. |
| 3. Zähler prüfen | Alter Ferraris-Zähler dreht bei Einspeisung rückwärts — technisch möglich, aber rechtlich verboten. Netzbetreiber muss ggf. Zweirichtungszähler einbauen (kostenfrei). |
| 4. Vermieter ankündigen | Schriftliche Ankündigung per E-Mail oder Brief — kein Antragsformular, keine Genehmigungspflicht mehr. |
Balkonkraftwerk und Allgemeinstrom in den Nebenkosten
Das Balkonkraftwerk senkt den eigenen Stromverbrauch aus dem Netz — es hat aber keinen direkten Einfluss auf den Allgemeinstrom der Liegenschaft, der auf Mieter umgelegt wird. Der Allgemeinstrom (Treppenhausbeleuchtung, Außenanlagen, Aufzug) wird separat vom Versorger abgerechnet und nach Wohnfläche oder Wohneinheiten auf die Mieter verteilt.
Mieterstrom — wenn der Vermieter PV-Strom verkauft
Beim Mieterstrom betreibt der Vermieter (oder ein Dienstleister) eine PV-Anlage auf dem Dach und verkauft den Strom direkt an die Mieter. Das ist etwas völlig anderes als das persönliche Balkonkraftwerk des Mieters.
Was spart ein Balkonkraftwerk wirklich?
Die Ersparnis hängt von Eigenverbrauchsanteil, Strombezugspreis und Anlagengröße ab. Als Faustregel gilt: Je mehr Strom tagsüber verbraucht wird (Homeoffice, Kühlschrank, Waschmaschine am Tag), desto höher der Eigenverbrauch.
| Szenario | Ertrag / Jahr | Eigenverbrauch | Ersparnis / Jahr |
|---|---|---|---|
| Südlage, Homeoffice | 800 kWh | ~75 % | ~180 € |
| Südlage, tagsüber weg | 800 kWh | ~40 % | ~95 € |
| West-/Ostlage, Homeoffice | 550 kWh | ~70 % | ~115 € |
| West-/Ostlage, tagsüber weg | 550 kWh | ~35 % | ~58 € |
Annahme: 30 ct/kWh Strombezugspreis, 800 W-Anlage. Eingespeister Überschuss nicht verwertet (Nulleinspeiser-Konzept).
Häufige Fragen
Kann der Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten?
Seit der Reform 2024 nein — nicht mehr pauschal. Verbieten kann er nur, wenn ein konkreter erheblicher Nachteil vorliegt, z. B. statische Probleme des Balkons, denkmalschutzrechtliche Auflagen oder konkrete brandschutzrechtliche Einwände. Optik allein reicht nicht.
Muss ich den Strom aus dem Balkonkraftwerk versteuern?
Nein — für Anlagen bis 30 kW gilt seit dem Jahressteuergesetz 2022 eine vollständige Steuerbefreiung (§3 Nr. 72 EStG). Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung greift bei Jahresumsatz unter 22.000 €, was bei Balkonkraftwerken praktisch immer zutrifft.
Was ist mit der Hausratversicherung?
Das Balkonkraftwerk gehört zum beweglichen Inventar des Mieters — es sollte in der Hausratversicherung als Elektrogerät mitversichert sein. Bei einigen Versicherern muss es explizit eingeschlossen werden. Schäden durch Sturm oder Diebstahl deckt die Hausratversicherung in der Regel ab.
Kann ich im Winter genug Strom erzeugen?
Im Winter (November–Februar) erzeugt eine Südlage typisch 30–50 % der Sommerleistung. An bewölkten Tagen wesentlich weniger. Die Anlage läuft aber das ganze Jahr — auch diffuses Licht erzeugt Strom.