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09. März 2026 · 5 Min. Lesezeit

Nebenkostenabrechnung Fristen — was Vermieter wissen müssen

Wer die Abrechnungsfrist versäumt, verliert seinen Nachzahlungsanspruch. Alle wichtigen Fristen für Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung auf einen Blick.

Bei der Nebenkostenabrechnung gelten strenge gesetzliche Fristen. Wer als Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Nachzahlungen — selbst wenn der Mieter tatsächlich zu wenig gezahlt hat. Umgekehrt können Mieter auch nach Ablauf der Frist noch Guthaben einfordern.

Die 12-Monats-Frist für Vermieter

Nach §556 Abs. 3 BGB muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei einem Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.12.2024 muss die Abrechnung also spätestens am 31.12.2025 beim Mieter sein.

Wichtig: Es kommt auf den Zugang beim Mieter an, nicht auf das Absendedatum. Rechnen Sie genug Vorlaufzeit für den Postweg ein.

Was passiert bei Fristversäumnis?

Verpasst der Vermieter die 12-Monats-Frist, gilt folgendes:

  • Nachzahlungsansprüche des Vermieters verfallen vollständig
  • Der Mieter kann trotzdem ein Guthaben einfordern
  • Die Abrechnung muss trotzdem erstellt werden — auch ohne Nachzahlungsanspruch

Ausnahme: Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten (z. B. weil er die notwendigen Unterlagen vom Versorger erst sehr spät erhalten hat), kann er die Abrechnung noch nachreichen.

Die Einwendungsfrist für Mieter

Der Mieter hat nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, Einwände zu erheben. Danach sind Einwände grundsätzlich ausgeschlossen — außer der Mieter konnte die Einwände nicht rechtzeitig geltend machen.

Zahlungsfrist bei Nachzahlungen

Ergibt die Abrechnung eine Nachzahlung, ist diese nach Zugang der Abrechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen — sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Guthaben muss der Vermieter den Betrag zeitnah an den Mieter auszahlen.

Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate umfassen. Er muss nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen — viele Vermieter rechnen vom 01.07. bis 30.06. ab. Wichtig ist nur, dass der Zeitraum im Mietvertrag klar geregelt ist und einheitlich für alle Mieter im Objekt gilt.

Auszug des Mieters

Zieht ein Mieter während des Jahres aus, muss trotzdem eine vollständige Abrechnung für den Abrechnungszeitraum erstellt werden. Der ausziehende Mieter hat Anspruch auf eine Abrechnung für seinen anteiligen Nutzungszeitraum. Die 12-Monats-Frist gilt auch hier — gerechnet ab Ende des regulären Abrechnungszeitraums, nicht ab Auszugsdatum.

Checkliste: Fristen im Überblick

31.12. des FolgejahresSpätester Zugang der Abrechnung beim Mieter (bei Kalenderjahr-Abrechnung)
12 Monate nach ZugangEinwendungsfrist des Mieters gegen die Abrechnung
30 Tage nach ZugangZahlungsfrist für Nachzahlungen des Mieters
UnverzüglichAuszahlung von Guthaben an den Mieter
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

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