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Von Laurin Schlereth · 15. Juni 2026 · 7 Min. Lesezeit

Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?

Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.

Auf einen Blick

Der Heizstrom der Wärmepumpe zählt zu den Heizkosten und wird nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig (50–70 %) umgelegt — wie Gas oder Öl. Voraussetzung ist ein eigener Strom- oder Wärmemengenzähler. Haushaltsstrom und nicht heizungsbezogener Allgemeinstrom gehören nicht dazu.

Immer mehr Mietshäuser werden auf Wärmepumpen umgerüstet — spätestens seit dem Heizungsgesetz ist die Technik Standard im Neubau und in der Sanierung. Für Mieter stellt sich dann eine neue Frage: Wie taucht der Strom, den die Wärmepumpe verbraucht, in der Nebenkostenabrechnung auf? Und zahle ich am Ende mehr oder weniger als bei einer Gasheizung?

Wärmepumpenstrom ist Heizkosten — nicht Allgemeinstrom

Eine Wärmepumpe erzeugt Wärme aus Strom. Dieser Strom ist rechtlich nichts anderes als Brennstoff — vergleichbar mit Gas oder Heizöl. Er gehört damit zu den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und nicht zum Allgemeinstrom. Das ist wichtig, weil für Heizkosten strengere Regeln gelten als für die übrigen Betriebskosten.

Entscheidend ist die saubere Trennung der Stromzähler:

Heizstrom Wärmepumpe: Wird über einen eigenen Zähler erfasst und als Heizkosten abgerechnet — verbrauchsabhängig nach HeizkostenV.
Haushaltsstrom: Der Strom in der Wohnung (Licht, Geräte) läuft über den eigenen Zähler des Mieters und hat mit der Nebenkostenabrechnung nichts zu tun.
Allgemeinstrom: Treppenhaus, Aufzug, Außenbeleuchtung — wird nach Wohnfläche umgelegt, aber getrennt vom Wärmepumpenstrom.

Die Heizkostenverordnung gilt auch für Wärmepumpen

Sobald ein Gebäude zentral mit Wärme versorgt wird, greift die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Das soll sparsames Heizen belohnen.

Praktisch heißt das: Der Vermieter braucht eine Erfassung, die den individuellen Wärmeverbrauch je Wohnung misst — in der Regel über Wärmemengenzähler an jeder Wohnung. Fehlt diese verbrauchsabhängige Erfassung, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen.

Was umlagefähig ist — und was nicht

Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
KostenartUmlagefähig?
Heizstrom der WärmepumpeJa — als Heizkosten, verbrauchsabhängig
Wartung der WärmepumpeJa — laufende Wartung nach § 2 Nr. 4c BetrKV
Betriebsstrom der Heizungsanlage (Pumpen, Steuerung)Ja — als Heizungs-Betriebskosten
Anschaffung / Einbau der WärmepumpeNein — Investition des Vermieters (ggf. Modernisierungsumlage)
Reparatur bei DefektNein — Instandhaltung trägt der Vermieter

Kein CO2-Aufschlag — ein Vorteil der Wärmepumpe

Anders als Gas- oder Ölheizungen verursacht eine Wärmepumpe vor Ort keine direkten CO2-Emissionen. Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die bei fossilen Heizungen anfällt, entfällt damit. Für Mieter bedeutet das: keine zusätzliche CO2-Position in der Abrechnung, wenn das Haus mit Wärmepumpe heizt.

Lohnt sich die Wärmepumpe für Mieter?

Wärmepumpen arbeiten effizient: Aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen sie je nach Anlage 3–4 kWh Wärme (Jahresarbeitszahl). In gut gedämmten Gebäuden sind die Heizkosten dadurch oft niedriger als bei einer alten Gasheizung — in schlecht gedämmten Altbauten kann es aber auch teurer werden, weil der Stromverbrauch steigt. Wer die laufenden Kosten vorab abschätzen will, kann den Energiekosten-Rechner nutzen und die Wärmepumpe mit anderen Heizarten vergleichen.

Was Mieter prüfen sollten

Verbrauchsabhängige Erfassung: Sind Wärmemengenzähler vorhanden? Ohne sie gilt das 15-%-Kürzungsrecht.
Trennung der Stromarten: Wird nur der Heizstrom abgerechnet — nicht versehentlich Allgemeinstrom doppelt?
Strompreis nachvollziehbar: Der angesetzte Strompreis muss belegbar sein. Belegeinsicht verlangen, wenn er ungewöhnlich hoch wirkt.
Keine Investitionskosten: Anschaffung und Einbau dürfen nicht in den laufenden Betriebskosten auftauchen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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