Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit
Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.
Auf einen Blick
Der Heizstrom der Wärmepumpe zählt zu den Heizkosten und wird nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig (50–70 %) umgelegt — wie Gas oder Öl. Voraussetzung ist ein eigener Strom- oder Wärmemengenzähler. Haushaltsstrom und nicht heizungsbezogener Allgemeinstrom gehören nicht dazu.
Immer mehr Mietshäuser werden auf Wärmepumpen umgerüstet. Für Mieter stellt sich dann eine andere Frage als bei Gas oder Öl: Wie taucht der Strom, den die Wärmepumpe verbraucht, in der Nebenkostenabrechnung auf — als Heizkosten nach der Heizkostenverordnung oder als Allgemeinstrom nach Wohnfläche?
Wärmepumpenstrom ist Heizkosten — nicht Allgemeinstrom
Eine Wärmepumpe erzeugt Wärme aus Strom. Dieser Strom ist rechtlich nichts anderes als Brennstoff — vergleichbar mit Gas oder Heizöl. Er gehört damit zu den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und nicht zum Allgemeinstrom. Das ist wichtig, weil für Heizkosten strengere Regeln gelten als für die übrigen Betriebskosten.
Entscheidend ist die saubere Trennung der Stromzähler:
Die Heizkostenverordnung gilt auch für Wärmepumpen
Sobald ein Gebäude zentral mit Wärme versorgt wird, greift die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Das soll sparsames Heizen belohnen.
Praktisch heißt das: Der Vermieter braucht eine Erfassung, die den individuellen Wärmeverbrauch je Wohnung misst — in der Regel über Wärmemengenzähler an jeder Wohnung. Wärmepumpen stehen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr in der Ausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV (dort bleiben Wärme-Rückgewinnung und Solaranlagen). Die Nachrüstfrist für fehlende Zähler endete am 30. September 2025 (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV). Fehlt die verbrauchsabhängige Erfassung, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen. Fällt ein vorhandener Zähler dagegen nur vorübergehend aus, wird der Verbrauch nach § 9a HeizkostenV geschätzt — die zulässigen Methoden erklärt Heizkosten schätzen bei Zählerausfall.
Was umlagefähig ist — und was nicht
| Kostenart | Umlagefähig? |
|---|---|
| Heizstrom der Wärmepumpe | Ja — § 2 Nr. 4a BetrKV („zur Wärmeerzeugung verbrauchter Strom“), verbrauchsabhängig |
| Wartung der Wärmepumpe | Ja — laufende Pflege und Prüfung nach § 2 Nr. 4a BetrKV |
| Betriebsstrom der Heizungsanlage (Pumpen, Steuerung) | Ja — als Heizungs-Betriebskosten nach § 2 Nr. 4a BetrKV |
| Anschaffung / Einbau der Wärmepumpe | Nein — Investition des Vermieters (ggf. Modernisierungsumlage) |
| Reparatur bei Defekt | Nein — Instandhaltung trägt der Vermieter |
Kein CO2-Aufschlag — ein Vorteil der Wärmepumpe
Anders als Gas- oder Ölheizungen verursacht eine Wärmepumpe vor Ort keine direkten CO2-Emissionen. Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die bei fossilen Heizungen anfällt, entfällt damit. Für Mieter bedeutet das: keine zusätzliche CO2-Position in der Abrechnung, wenn das Haus mit Wärmepumpe heizt.
Was die Jahresarbeitszahl für die Abrechnung bedeutet
Aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen Wärmepumpen je nach Anlage typisch 3–4 kWh Wärme (Jahresarbeitszahl). Ob die Heizkosten dann unter oder über einer Gasheizung liegen, hängt von Dämmung, Stromtarif und Außentemperatur ab — nicht von einer pauschalen Empfehlung. Die laufenden Kosten lassen sich im Energiekosten-Rechner mit anderen Heizarten vergleichen. Die Heizperiode selbst (1. Oktober bis 30. April, ohne gesetzliche Normierung) steht unter Heizperiode und Heizpflicht.
Was Mieter prüfen sollten
Häufige Fragen
Ist Wärmepumpenstrom Heizkosten oder Allgemeinstrom?
Der Strom, den die Wärmepumpe zum Heizen verbraucht, zählt zu den Heizkosten — vergleichbar mit Gas oder Heizöl. Er wird nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig (50–70 %) abgerechnet und nicht über den Allgemeinstrom nach Wohnfläche verteilt. Haushalts- und Allgemeinstrom werden getrennt erfasst.
Darf ich kürzen, wenn kein Wärmemengenzähler vorhanden ist?
Ja. Fehlt die vorgeschriebene verbrauchsabhängige Erfassung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil nach § 12 Heizkostenverordnung pauschal um 15 % kürzen. Das gilt auch bei Wärmepumpen-Zentralheizungen — Wärmepumpen stehen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr in der Ausnahme des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV.
Fällt bei einer Wärmepumpe die CO2-Abgabe an?
Nein. Eine Wärmepumpe verursacht vor Ort keine direkten CO2-Emissionen, daher entfällt die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG, die bei Gas- und Ölheizungen anfällt. In der Abrechnung taucht dann keine CO2-Position auf.
Kann der Vermieter die Anschaffung der Wärmepumpe umlegen?
Nicht über die laufenden Betriebskosten. Anschaffung und Einbau sind eine Investition des Vermieters. Er kann sie unter den Voraussetzungen des § 559 BGB als Modernisierung mit 8 % pro Jahr auf die Miete umlegen — aber nicht als Nebenkosten abrechnen. Laufende Wartung ist dagegen umlagefähig.
Stand: August 2026 · Quelle: HeizkostenV §§ 7, 9a, 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 3 (Nachrüstung bis 30.09.2025); BetrKV § 2 Nr. 4a; CO2KostAufG (kein Vor-Ort-CO₂ bei Wärmepumpe)
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