Von Laurin Schlereth · 15. Juni 2026 · 7 Min. Lesezeit
Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.
Auf einen Blick
Der Heizstrom der Wärmepumpe zählt zu den Heizkosten und wird nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig (50–70 %) umgelegt — wie Gas oder Öl. Voraussetzung ist ein eigener Strom- oder Wärmemengenzähler. Haushaltsstrom und nicht heizungsbezogener Allgemeinstrom gehören nicht dazu.
Immer mehr Mietshäuser werden auf Wärmepumpen umgerüstet — spätestens seit dem Heizungsgesetz ist die Technik Standard im Neubau und in der Sanierung. Für Mieter stellt sich dann eine neue Frage: Wie taucht der Strom, den die Wärmepumpe verbraucht, in der Nebenkostenabrechnung auf? Und zahle ich am Ende mehr oder weniger als bei einer Gasheizung?
Wärmepumpenstrom ist Heizkosten — nicht Allgemeinstrom
Eine Wärmepumpe erzeugt Wärme aus Strom. Dieser Strom ist rechtlich nichts anderes als Brennstoff — vergleichbar mit Gas oder Heizöl. Er gehört damit zu den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und nicht zum Allgemeinstrom. Das ist wichtig, weil für Heizkosten strengere Regeln gelten als für die übrigen Betriebskosten.
Entscheidend ist die saubere Trennung der Stromzähler:
Die Heizkostenverordnung gilt auch für Wärmepumpen
Sobald ein Gebäude zentral mit Wärme versorgt wird, greift die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Das soll sparsames Heizen belohnen.
Praktisch heißt das: Der Vermieter braucht eine Erfassung, die den individuellen Wärmeverbrauch je Wohnung misst — in der Regel über Wärmemengenzähler an jeder Wohnung. Fehlt diese verbrauchsabhängige Erfassung, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV pauschal um 15 % kürzen.
Was umlagefähig ist — und was nicht
| Kostenart | Umlagefähig? |
|---|---|
| Heizstrom der Wärmepumpe | Ja — als Heizkosten, verbrauchsabhängig |
| Wartung der Wärmepumpe | Ja — laufende Wartung nach § 2 Nr. 4c BetrKV |
| Betriebsstrom der Heizungsanlage (Pumpen, Steuerung) | Ja — als Heizungs-Betriebskosten |
| Anschaffung / Einbau der Wärmepumpe | Nein — Investition des Vermieters (ggf. Modernisierungsumlage) |
| Reparatur bei Defekt | Nein — Instandhaltung trägt der Vermieter |
Kein CO2-Aufschlag — ein Vorteil der Wärmepumpe
Anders als Gas- oder Ölheizungen verursacht eine Wärmepumpe vor Ort keine direkten CO2-Emissionen. Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die bei fossilen Heizungen anfällt, entfällt damit. Für Mieter bedeutet das: keine zusätzliche CO2-Position in der Abrechnung, wenn das Haus mit Wärmepumpe heizt.
Lohnt sich die Wärmepumpe für Mieter?
Wärmepumpen arbeiten effizient: Aus einer Kilowattstunde Strom erzeugen sie je nach Anlage 3–4 kWh Wärme (Jahresarbeitszahl). In gut gedämmten Gebäuden sind die Heizkosten dadurch oft niedriger als bei einer alten Gasheizung — in schlecht gedämmten Altbauten kann es aber auch teurer werden, weil der Stromverbrauch steigt. Wer die laufenden Kosten vorab abschätzen will, kann den Energiekosten-Rechner nutzen und die Wärmepumpe mit anderen Heizarten vergleichen.