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15. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit

Wallbox in der Mietwohnung — Kosten & wer zahlt

Wallbox als Mieter: Anspruch nach § 554 BGB, Kosten, Stromabrechnung und wer zahlt. Was Mieter und Vermieter zur Ladestation fürs E-Auto wissen müssen.

Auf einen Blick

Mieter haben seit 2020 einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation einer Wallbox (§ 554 BGB). Die Kosten für Anschaffung und Einbau trägt der Mieter selbst. Der Ladestrom läuft über einen eigenen Zähler und wird nicht über die Nebenkostenabrechnung verteilt.

Wer ein E-Auto fährt und zur Miete wohnt, steht schnell vor der Frage: Darf ich an meinem Stellplatz eine Wallbox installieren — und wer zahlt das? Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) Ende 2020 ist die Rechtslage deutlich mieterfreundlicher geworden.

Anspruch auf die Wallbox: § 554 BGB

Nach § 554 BGB kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Maßnahme ihm auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist — etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn die Elektrik des Hauses die Last nicht trägt.

Voraussetzung ist, dass dem Mieter ein Stellplatz zur Verfügung steht (eigener oder angemieteter). Einen Anspruch auf einen Stellplatz selbst begründet § 554 BGB nicht.

Wer zahlt die Wallbox?

Der Grundsatz ist klar: Wer die bauliche Veränderung verlangt, trägt die Kosten. Bei einer mietergewünschten Wallbox heißt das — der Mieter zahlt Anschaffung, Installation und späteren Rückbau. Im Gegenzug gehört die Anlage ihm.

Kosten einer Wallbox in der Mietwohnung im Überblick
Positiontypische Kosten
Wallbox (Gerät, 11 kW)500 – 1.500 €
Installation durch Elektriker500 – 2.000 €
Zähler / Lastmanagement (optional)200 – 800 €
Rückbau bei Auszug (falls verlangt)200 – 500 €

Förderungen für private Wallboxen gibt es je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich — bundesweite Programme sind aktuell ausgelaufen, regionale Zuschüsse teilweise verfügbar.

Ladestrom: eigener Zähler statt Nebenkosten

Der Strom, den das E-Auto lädt, darf nicht pauschal über den Allgemeinstrom auf alle Mieter verteilt werden — er ist eindeutig dem einzelnen Nutzer zuzuordnen. Deshalb braucht die Wallbox einen eigenen, geeichten Zähler. Üblich sind drei Modelle:

Anschluss an den Haushaltszähler: Die einfachste Lösung: Die Wallbox hängt am Wohnungsstrom des Mieters. Der Ladestrom läuft komplett über seinen eigenen Stromvertrag.
Separater Zähler für die Wallbox: Ein eigener Zähler erfasst den Ladestrom getrennt — sinnvoll bei Abrechnung über einen Dritten oder steuerlicher Nutzung.
Abrechnung über den Vermieter / Anbieter: Der Ladestrom wird per geeichtem Zähler erfasst und kWh-genau dem Mieter berechnet — getrennt von der normalen Nebenkostenabrechnung.

In keinem Fall gehört der Ladestrom in die allgemeine Betriebskostenabrechnung — wer eine entsprechende Position dort findet, sollte Widerspruch einlegen.

Was beim Auszug gilt

Die Wallbox gehört dem Mieter. Bei Auszug kann er sie mitnehmen, oder Mieter und Vermieter einigen sich auf eine Übernahme gegen Ablöse. Verlangt der Vermieter den Rückbau, muss der ursprüngliche Zustand fachgerecht wiederhergestellt werden — die Kosten trägt der Mieter. Eine klare Regelung im Vorfeld (schriftlich) erspart Streit.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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