15. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit
Wallbox in der Mietwohnung — Kosten & wer zahlt
Wallbox als Mieter: Anspruch nach § 554 BGB, Kosten, Stromabrechnung und wer zahlt. Was Mieter und Vermieter zur Ladestation fürs E-Auto wissen müssen.
Auf einen Blick
Mieter haben seit 2020 einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation einer Wallbox (§ 554 BGB). Die Kosten für Anschaffung und Einbau trägt der Mieter selbst. Der Ladestrom läuft über einen eigenen Zähler und wird nicht über die Nebenkostenabrechnung verteilt.
Wer ein E-Auto fährt und zur Miete wohnt, steht schnell vor der Frage: Darf ich an meinem Stellplatz eine Wallbox installieren — und wer zahlt das? Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) Ende 2020 ist die Rechtslage deutlich mieterfreundlicher geworden.
Anspruch auf die Wallbox: § 554 BGB
Nach § 554 BGB kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Maßnahme ihm auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist — etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn die Elektrik des Hauses die Last nicht trägt.
Voraussetzung ist, dass dem Mieter ein Stellplatz zur Verfügung steht (eigener oder angemieteter). Einen Anspruch auf einen Stellplatz selbst begründet § 554 BGB nicht.
Wer zahlt die Wallbox?
Der Grundsatz ist klar: Wer die bauliche Veränderung verlangt, trägt die Kosten. Bei einer mietergewünschten Wallbox heißt das — der Mieter zahlt Anschaffung, Installation und späteren Rückbau. Im Gegenzug gehört die Anlage ihm.
| Position | typische Kosten |
|---|---|
| Wallbox (Gerät, 11 kW) | 500 – 1.500 € |
| Installation durch Elektriker | 500 – 2.000 € |
| Zähler / Lastmanagement (optional) | 200 – 800 € |
| Rückbau bei Auszug (falls verlangt) | 200 – 500 € |
Förderungen für private Wallboxen gibt es je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich — bundesweite Programme sind aktuell ausgelaufen, regionale Zuschüsse teilweise verfügbar.
Ladestrom: eigener Zähler statt Nebenkosten
Der Strom, den das E-Auto lädt, darf nicht pauschal über den Allgemeinstrom auf alle Mieter verteilt werden — er ist eindeutig dem einzelnen Nutzer zuzuordnen. Deshalb braucht die Wallbox einen eigenen, geeichten Zähler. Üblich sind drei Modelle:
In keinem Fall gehört der Ladestrom in die allgemeine Betriebskostenabrechnung — wer eine entsprechende Position dort findet, sollte Widerspruch einlegen.
Was beim Auszug gilt
Die Wallbox gehört dem Mieter. Bei Auszug kann er sie mitnehmen, oder Mieter und Vermieter einigen sich auf eine Übernahme gegen Ablöse. Verlangt der Vermieter den Rückbau, muss der ursprüngliche Zustand fachgerecht wiederhergestellt werden — die Kosten trägt der Mieter. Eine klare Regelung im Vorfeld (schriftlich) erspart Streit.