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23. Mai 2026 · 6 Min. Lesezeit

Schonfristzahlung — Kündigung mit Nachzahlung abwenden

Schonfristzahlung §569 BGB: fristlose Kündigung durch Nachzahlung binnen 2 Monaten heilen. Mietrecht-II-Reform 2026 plant Erweiterung auf ordentliche Kündigung.

Kurzantwort: Wer nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Klageerhebung vollständig nachzahlt, macht die fristlose Kündigung nach §569 Abs. 3 BGB unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt nach aktueller BGH-Rechtsprechung jedoch bestehen — hier plant der Gesetzgeber 2026 eine wichtige Änderung.

Mietschulden sind der häufigste Grund für Wohnungsverluste in Deutschland. Wer den Rückstand rechtzeitig ausgleicht, kann eine Kündigung unter Umständen noch abwenden — das nennt sich Schonfristzahlung. Doch was genau dahinter steckt, welche Grenzen das Gesetz zieht und was die geplante Mietrechtsreform 2026 ändert, ist vielen Mietern unbekannt.

Was ist die Schonfristzahlung?

Die Schonfristzahlung ist in §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Danach wird eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage den gesamten ausstehenden Betrag zahlt — oder wenn eine öffentliche Stelle (z. B. Jobcenter) die Übernahme der Schulden verbindlich erklärt.

Die Schonfrist beginnt also nicht mit der Kündigung, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Räumungsklage zugestellt wird. Das gibt dem Mieter — auch nach Kündigung — noch Zeit zum Handeln.

Was muss gezahlt werden?

Alle offenen Mieten: Vollständiger Ausgleich aller rückständigen Mieten bis zum Zeitpunkt der Zahlung — nicht nur die Monate, die zur Kündigung geführt haben.
Aufgelaufene Zinsen: Verzugszinsen auf die rückständigen Beträge nach §288 BGB (aktuell 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Laufende Miete: Auch die während des Verfahrens fällig werdenden Mieten müssen gezahlt werden — sonst entsteht neuer Rückstand.

Das Problem: Die Doppelkündigung

Vermieter sprechen bei Mietrückstand routinemäßig eine sogenannte Doppelkündigungaus: fristlos (§543 BGB) und gleichzeitig ordentlich (§573 BGB) — jeweils wegen desselben Zahlungsverzugs. Das ist eine Vorsichtsmaßnahme.

Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist nach §569 BGB, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung bleibt nach ständiger BGH-Rechtsprechung jedoch bestehen. Der Mieter muss trotz vollständiger Nachzahlung ausziehen — lediglich mit der regulären Kündigungsfrist (3 bis 9 Monate je nach Mietdauer).

Kündigungsart
Wirkung der Schonfristzahlung
Rechtslage
Fristlose Kündigung (§543 BGB)
Wird unwirksam
geltendes Recht
Ordentliche Kündigung (§573 BGB)
Bleibt wirksam
BGH VIII ZR 106/23
Ordentliche Kündigung (§573 BGB)
Soll unwirksam werden
Mietrecht-II-Reform 2026 (geplant)

Mietrechtsreform 2026 — geplante Änderung

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf des sogenannten "Mietrecht II" beschlossen. Eine der zentralen Änderungen betrifft genau die Schonfristzahlung: Künftig soll die vollständige Nachzahlung innerhalb der Schonfrist auch die ordentliche Kündigung unwirksam machen — sodass die Doppelkündigung als Strategie weitgehend entwertet wird.

Wichtige Einschränkung: Diese Heilungswirkung soll nur einmal pro Mietverhältnisgelten. Wer ein zweites Mal in erheblichen Zahlungsverzug gerät, kann sich nicht erneut auf die erweiterte Schonfristzahlung berufen.

Hinweis zum Reformstand: Das Mietrecht-II-Paket befindet sich (Stand Mai 2026) im parlamentarischen Verfahren. Die Inhalte können sich noch ändern. Bis zur Verkündung gilt weiterhin die BGH-Rechtsprechung: Schonfristzahlung heilt nur die fristlose Kündigung.

Grenzen der Schonfristzahlung

Keine unbegrenzte Wiederholung: Wer innerhalb von zwei Jahren erneut in erheblichen Rückstand gerät, kann die Schonfristzahlung nicht noch einmal nutzen (§569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Die Zweijahresfrist beginnt mit der letzten Nachzahlung.
Vollständige Zahlung erforderlich: Teilzahlungen reichen nicht. Der gesamte Rückstand muss innerhalb der Zweimonatsfrist beglichen sein — auch laufende Forderungen, die während des Verfahrens entstehen.
Andere Kündigungsgründe: Hat der Vermieter neben dem Zahlungsverzug auch andere Kündigungsgründe (z. B. störendes Verhalten), bleibt die Kündigung aus diesen Gründen wirksam — die Schonfristzahlung hilft nur beim Zahlungsverzug.
Kein Automatismus: Die Schonfristzahlung heilt die Kündigung von Gesetzes wegen — ohne dass es eines gerichtlichen Urteils bedarf. Der Mieter sollte die Zahlung aber schriftlich dokumentieren und dem Vermieter (und Gericht) mitteilen.

Welche Behörde kann helfen?

Die Schonfristzahlung kann auch durch eine öffentliche Stelle ausgelöst werden. Das Jobcenter oder Sozialamt kann die Übernahme der Mietschulden verbindlich erklären — das hat dieselbe Wirkung wie die Zahlung selbst. Mieter in einer finanziellen Notlage sollten daher so schnell wie möglich Kontakt aufnehmen:

Jobcenter (SGB II): Bei ALG-II-Bezug können Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn Wohnungslosigkeit droht (§22 Abs. 8 SGB II).
Sozialamt (SGB XII): Bei Grundsicherungsbezug oder besonderen sozialen Härten. Antrag muss unverzüglich gestellt werden.
Mieterverein / Schuldnerberatung: Können bei der Antragstellung helfen und den Kontakt zu Behörden beschleunigen.
Mietschulden und Kündigung: Wann der Vermieter kündigen darf, welche Rückstände nötig sind und wie Mieter reagieren können — Mietschulden — Kündigung ab 2 Monatsmieten →
Kündigungsschutz im Überblick: Welche gesetzlichen Schutzrechte Mieter haben und wann eine Kündigung unwirksam ist — Kündigungsschutz für Mieter →
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei drohender Kündigung wegen Mietrückstand empfehlen wir sofortige Beratung durch einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Wann genau beginnt die Zweimonatsfrist für die Schonfristzahlung?

Die Frist beginnt mit der Rechtshängigkeit der Räumungsklage — also dem Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift dem Mieter zugestellt wird. Nicht maßgeblich ist die Kündigung selbst oder das Datum der Klageeinreichung. Mieter haben also auch nach Klageerhebung noch zwei Monate Zeit zum vollständigen Ausgleich.

Kann ich die Schonfristzahlung nutzen, wenn ich zum zweiten Mal in Rückstand gerate?

Nur wenn seit der letzten Schonfristzahlung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Wer innerhalb von zwei Jahren erneut erheblich in Verzug gerät, kann sich nicht auf §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen. Die fristlose Kündigung bleibt dann trotz Nachzahlung wirksam.

Muss der Vermieter die Kündigung zurücknehmen, wenn ich nachzahle?

Nein — der Vermieter muss die Kündigung nicht aktiv zurücknehmen. Die vollständige Nachzahlung macht die fristlose Kündigung automatisch kraft Gesetzes unwirksam. Der Vermieter kann und sollte dies aber schriftlich bestätigen. Das laufende Räumungsverfahren wird dadurch gegenstandslos.

Was passiert, wenn das Jobcenter die Zahlung zusagt, aber zu spät überweist?

Entscheidend ist nach §569 Abs. 3 BGB bereits die verbindliche Erklärung einer öffentlichen Stelle, die Schulden zu übernehmen — nicht erst die tatsächliche Zahlung. Eine schriftliche Zusage des Jobcenters innerhalb der Zweimonatsfrist reicht daher aus. Diese Zusage sollte sofort dem Gericht und dem Vermieter vorgelegt werden.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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