Von Laurin Schlereth · 13. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit
Anlage V ausfüllen — Steuererklärung für Vermieter
Anlage V für Vermietungseinkünfte Schritt für Schritt: Frist 31. Juli, Einnahmen, Werbungskosten, AfA, Leerstand und die 66-%-Regel bei verbilligter Miete.
Auf einen Blick
Wer eine Immobilie vermietet, erklärt die Einkünfte in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung (§ 21 EStG) — eine Anlage pro Objekt. Ohne Steuerberater muss die Erklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein (§ 149 AO); danach droht ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 € je angefangenem Monat (§ 152 AO). Eingetragen werden alle Einnahmen (Kaltmiete + Umlagen) und alle Werbungskosten (AfA, Zinsen, Erhaltungsaufwand, Betriebskosten).
Die Anlage V ist für private Vermieter das wichtigste Steuerformular — und zugleich das, bei dem am meisten Geld liegen bleibt. Verschenkt wird es selten durch einen groben Schnitzer, meist durch Kleinigkeiten: eine vergessene Fahrt zur Eigentümerversammlung, ein nicht verteilter Erhaltungsaufwand, die Tilgung statt der Zinsen eingetragen. Welche Kosten grundsätzlich absetzbar sind, klärt der Ratgeber Vermietung & Steuern — hier geht es um das Formular selbst: welche Beträge hineingehören, bis wann die Erklärung abgegeben sein muss und wo das Finanzamt genau hinschaut.
Fristen: Wann die Anlage V beim Finanzamt sein muss
Einnahmen: Was oben in die Anlage V gehört
Im Einnahmen-Teil erfassen Sie sämtliche Zuflüsse des Jahres — maßgeblich ist, was 2025 tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist (Zufluss-Prinzip):
Werbungskosten: Die Abzugsposten im Überblick
| Position | Was gehört hinein? |
|---|---|
| AfA (Abschreibung) | 2 % / 2,5 % / 3 % des Gebäudewerts je nach Baujahr, degressiv 5 % für Neubauten (Baubeginn ab Okt. 2023) — Berechnung im AfA-Rechner |
| Schuldzinsen | Zinsen (nicht die Tilgung!) des Immobilienkredits, plus Disagio und Finanzierungsnebenkosten |
| Erhaltungsaufwand | Reparaturen und Renovierungen; größere Beträge wahlweise auf 2–5 Jahre verteilen (§ 82b EStDV) |
| Betriebskosten | Grundsteuer, Versicherungen, Müll, Wasser, Hausmeister — alles, was Sie als Eigentümer gezahlt haben |
| Verwaltungskosten | Hausverwaltung, Kontoführung, Steuerberatung fürs Objekt, Mitgliedsbeiträge (z. B. Haus & Grund) |
| Fahrt- und Reisekosten | Fahrten zum Objekt (Besichtigung, Übergabe, Eigentümerversammlung) mit 0,30 €/km |
| Sonstiges | Inserate, Maklerkosten für die Vermietung, Rechtsberatung, Kontoführung |
Stand: Juli 2026 · Quelle: § 9, § 21 EStG; § 82b EStDV (gesetze-im-internet.de)
Sonderfälle: Leerstand und verbilligte Vermietung
Häufige Fehler in der Anlage V
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Anlage V abgeben?
Für das Steuerjahr 2025 ohne Steuerberater bis zum 31. Juli 2026 (§ 149 AO). Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Anfang 2027. Bei Verspätung fällt ein Zuschlag von mindestens 25 € je angefangenem Monat an (§ 152 AO).
Brauche ich für jede Wohnung eine eigene Anlage V?
Ja — pro vermietetem Objekt eine eigene Anlage V. Bei Ehegatten mit gemeinsamem Eigentum werden die Einkünfte entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt.
Wie trage ich die Nebenkosten richtig ein?
Die Vorauszahlungen Ihrer Mieter sind Einnahmen; die von Ihnen tatsächlich gezahlten Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherung, Müll, Hausmeister) setzen Sie als Werbungskosten ab. Über die Jahre gleichen sich beide Positionen weitgehend aus — weglassen dürfen Sie keine von beiden.
Was gilt bei verbilligter Vermietung an Angehörige?
Ab 66 % der ortsüblichen Miete bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Zwischen 50 % und 66 % ist eine Totalüberschussprognose nötig; unter 50 % kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Miete belegen Sie am besten mit dem Mietspiegel.