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Von Laurin Schlereth · 05. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Untermiete versteuern — 520-€-Freigrenze & wann fällig

Einnahmen aus Untervermietung versteuern: die 520-€-Freigrenze (R 21.2 EStR), §21 EStG, Werbungskosten und warum Airbnb Ihre Daten ans Finanzamt meldet.

Auf einen Blick

Einnahmen aus Untervermietung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) und grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahme: Vermieten Sie nur vorübergehend Teile Ihrer selbst genutzten Wohnung und bleiben die Einnahmen bei höchstens 520 € im Jahr, bleibt alles steuerfrei (Freigrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR).

Ob WG-Zimmer, Airbnb-Gast über das Wochenende oder dauerhafte Untermiete: Sobald Sie für die Überlassung von Wohnraum Geld bekommen, interessiert sich das Finanzamt dafür. Wann das steuerfrei bleibt, wann Sie etwas zahlen und was Sie gegenrechnen dürfen — der Überblick.

Wann Untervermietung steuerpflichtig ist

Wer eine Wohnung oder ein Zimmer gegen Entgelt überlässt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG). Das gilt für den Hauptmieter, der ein Zimmer untervermietet, genauso wie für den Eigentümer. Diese Einnahmen gehören in die Anlage V der Steuererklärung — versteuert wird aber nicht der Umsatz, sondern der Überschuss (Einnahmen minus Werbungskosten). Ob die Untervermietung mietrechtlich überhaupt erlaubt ist, klärt der Ratgeber Untervermietung — Erlaubnis des Vermieters.

Die 520-Euro-Freigrenze für vorübergehende Vermietung

Für kleine Fälle gibt es eine Vereinfachung: Vermieten Sie vorübergehend Teile Ihrer selbst genutzten Wohnung oder Ihres Hauses und übersteigen die Einnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht, kann das Finanzamt auf die Besteuerung verzichten (R 21.2 Abs. 1 EStR). Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag — sie wirkt nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip:

Wirkung der 520-Euro-Freigrenze bei vorübergehender Untervermietung
Jahres­einnahmenFolge
bis 520 €komplett steuerfrei — keine Angabe nötig
521 € oder mehrdie gesamten Einnahmen sind steuerpflichtig (nicht nur der Betrag über 520 €) — dafür sind jetzt Werbungskosten abziehbar

Stand: Juli 2026 · Quelle: R 21.2 Abs. 1 EStR. Die Freigrenze gilt nur für vorübergehende Vermietung im selbst genutzten Wohnraum, nicht für dauerhafte Untervermietung.

Ein Rechenbeispiel: Sie vermieten Ihr Gästezimmer während einer Messe für drei Wochen.

Fall A: Einnahmen 480 € (unter 520 €)0 € Steuer
Fall B: Einnahmen 560 € (über 520 €)560 € voll steuerpflichtig

Was Sie als Werbungskosten abziehen können

Sobald Sie versteuern müssen — weil die Freigrenze überschritten ist oder dauerhaft untervermietet wird —, zählt nur der Gewinn. Von den Einnahmen ziehen Sie die auf den vermieteten Teil entfallenden Kosten anteilig ab (§9 EStG):

Anteilige Miete: Zahlen Sie als Hauptmieter selbst Miete, ist der auf das untervermietete Zimmer entfallende Anteil abziehbar — meist nach dem Flächenverhältnis.
Anteilige Nebenkosten & Strom: Heizung, Wasser, Müll, Strom für den vermieteten Bereich.
Möblierung & Ausstattung: Kosten für die Einrichtung des vermieteten Zimmers, ggf. über die Nutzungsdauer verteilt.

Als Mieter, der ein Zimmer untervermietet und selbst absetzt, lohnt der Blick in den Ratgeber Nebenkosten steuerlich absetzen.

Airbnb & Co.: Das Finanzamt liest mit

Wer über Portale wie Airbnb oder Booking vermietet, sollte die Einnahmen nicht „vergessen": Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7) müssen die Plattformen die Vermietungsumsätze ihrer Anbieter jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Daten an die Finanzämter weiterleitet. Anders als beim Verkauf von Waren gibt es bei der Vermietung von Unterkünften keine Bagatellgrenze — praktisch jeder Vermieter wird gemeldet, unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Wer die Einnahmen nicht angibt, riskiert eine Steuernachforderung samt Zuschlägen.

Mietrechtlich erlaubt heißt nicht steuerfrei

Zwei getrennte Baustellen: Ob Sie untervermieten dürfen, ist Mietrecht; ob Sie die Einnahmen versteuern müssen, ist Steuerrecht. Der BGH hat 2026 klargestellt, dass ein gewinnbringendes Untervermieten — also über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus — kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründet (BGH, Urteil vom 28.01.2026, VIII ZR 228/23). Der Vermieter kann die Erlaubnis dann verweigern. Steuerlich bleibt es dabei: Erzielte Einnahmen sind unabhängig davon anzugeben.

Häufige Fehler

Freigrenze mit Freibetrag verwechseln: Bei 560 € Einnahmen nur die 40 € über der Grenze zu versteuern ist falsch — überschritten sind die kompletten 560 € steuerpflichtig (Alles-oder-nichts).
Die 520-€-Grenze auf jede Untervermietung anwenden: Sie gilt nur für die vorübergehende Vermietung von Teilen des selbst genutzten Wohnraums. Bei dauerhafter Untervermietung ist von der ersten Einnahme an zu erklären.
Airbnb-/Plattform-Einnahmen „vergessen“: Über DAC7/PStTG melden die Portale die Umsätze — bei der Vermietung ohne Bagatellgrenze — ans Bundeszentralamt für Steuern; nicht angegebene Einnahmen fallen auf.
Werbungskosten nicht ansetzen: Wird versteuert, zählt nur der Gewinn. Wer die anteilige Miete, Nebenkosten und Möblierung nicht abzieht, zahlt auf den vollen Umsatz statt auf den Überschuss.

Häufige Fragen

Muss ich Einnahmen aus Untervermietung versteuern?

Grundsätzlich ja (§21 EStG). Ausnahme: bei nur vorübergehender Vermietung von Teilen der selbst genutzten Wohnung bleiben die Einnahmen steuerfrei, wenn sie 520 € im Jahr nicht übersteigen (R 21.2 Abs. 1 EStR).

Was bedeutet die 520-Euro-Freigrenze?

Freigrenze, nicht Freibetrag: Bis 520 € bleibt alles steuerfrei; wird die Grenze überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig — dann aber mit Abzug der anteiligen Werbungskosten.

Erfährt das Finanzamt von meiner Airbnb-Vermietung?

Ja. Über das PStTG (DAC7) melden Airbnb, Booking & Co. die Umsätze ans Bundeszentralamt für Steuern. Für die Vermietung von Unterkünften gibt es keine Bagatellgrenze — praktisch jeder Vermieter wird gemeldet.

Kann ich Kosten abziehen?

Ja. Versteuert wird nur der Gewinn: Einnahmen minus anteilige Werbungskosten (Miete, Nebenkosten, Strom, Möblierung) für den vermieteten Teil (§9 EStG).

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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