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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit

CO₂-Kosten in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?

CO₂-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG: Das 10-Stufen-Modell teilt die CO₂-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter. So finden Sie Ihren Anteil.

Auf einen Blick

Seit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vom 1. Januar 2023 tragen Mieter die CO₂-Abgabe nicht mehr allein. Die Aufteilung steht in § 5 CO2KostAufG (Anlage zu den §§ 5 bis 7) — nicht in § 4, das ist der Zertifikatepreis. Bei Wohngebäuden teilt ein 10-Stufen-Modell die Kosten nach dem CO₂-Ausstoß pro m²: von 0 % Vermieteranteil bei effizienten Häusern bis 95 % ab 52 kg CO₂/m²/Jahr.

Wer mit Gas oder Öl heizt, zahlt seit 2021 einen nationalen CO₂-Preis auf den Brennstoff. Bis Ende 2022 landete diese Abgabe komplett auf der Heizkostenrechnung des Mieters — obwohl der Mieter die Dämmung des Gebäudes gar nicht beeinflussen kann. Genau das hat der Gesetzgeber mit dem CO2KostAufG korrigiert.

Warum Mieter und Vermieter sich die CO₂-Kosten teilen

Die Idee hinter der Aufteilung: Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, desto mehr CO₂ verursacht das Heizen — und desto größer ist der Hebel des Vermieters, durch eine Sanierung etwas zu ändern. Deshalb steigt sein Kostenanteil mit dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes. In einem gut sanierten Haus zahlt der Mieter weiter fast alles, in einem unsanierten Altbau überwiegend der Vermieter. Die CO₂-Kosten sind Teil der Heizkostenabrechnung und erscheinen dort als eigener Posten.

Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude

Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher dieser Wert, desto mehr trägt der Vermieter:

CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter nach dem Stufenmodell des §5 CO2KostAufG
CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr)MieteranteilVermieteranteil
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Stand: September 2026 · Quelle: § 5 CO2KostAufG i. V. m. der Anlage zu den §§ 5 bis 7 (gesetze-im-internet.de). § 4 ist der Zertifikatepreis, nicht die Aufteilung. Für Nichtwohngebäude gilt eine hälftige Teilung (§ 8 CO2KostAufG, siehe unten).

So berechnen Sie Ihren Anteil — ein Beispiel

70 m²-Wohnung, Gasheizung, 12.000 kWh Gasverbrauch im Jahr. Erdgas verursacht rund 0,20 kg CO₂ je kWh:

CO₂-Ausstoß (12.000 kWh × 0,20 kg)2.400 kg
CO₂ pro m² und Jahr (2.400 kg ÷ 70 m²)≈ 34 kg/m²
Stufe (32–37 kg/m²)50 % / 50 %
CO₂-Kosten (2,4 t × 55 €/t)132 €
Davon Mieter / Vermieter66 € / 66 €

Sie müssen nicht selbst rechnen: Der Vermieter muss die Aufteilung in der Abrechnung ausweisen. Den Anteil nach den 10 Stufen des § 5 CO2KostAufG rechnen Sie im CO₂-Aufteilung-Rechner.

CO₂-Anteil in 10 Stufen

kg CO₂/m² eingeben — Vermieter- und Mieteranteil nach § 5 CO2KostAufG, kostenlos, ohne Anmeldung.

Zum CO₂-Rechner →

Geplante Änderung: pauschale 50/50-Teilung ab 2028 (GModG)

GModG in Kraft seit 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es löst das bisherige „Heizungsgesetz" (GEG) ab. Für die CO₂-Aufteilung gilt weiter § 5 CO2KostAufG (10 Stufen); eine pauschale 50/50-Teilung ist für neu eingebaute fossile Heizungen ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.

Kern der Neuregelung: Für neu eingebaute fossile Heizungen (Gas, Öl, Flüssiggas) in Bestandsgebäuden werden die CO₂-Kosten und die Gasnetzentgelte ab dem 1. Januar 2028 pauschal je zur Hälfte zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Für diese Heizungen tritt die pauschale 50/50-Teilung an die Stelle des heutigen 10-Stufen-Modells — sie kommt also nicht zusätzlich dazu, sondern ersetzt es. Für die biogenen Brennstoffanteile (Biomethan) ist ab 2029 ebenfalls eine hälftige Teilung vorgesehen.

Wichtig für die Praxis: Bestehende Heizungen bleiben vorerst beim vertrauten 10-Stufen-Modell nach §5 CO2KostAufG (wie oben beschrieben). Die pauschale Halbteilung betrifft zunächst nur fossile Heizungen, die neu eingebaut werden.

Stand: September 2026 · Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026. Die 10-Stufen-Aufteilung nach § 5 CO2KostAufG gilt für bestehende Heizungen weiter.

CO₂-Preis 2026 — so entwickelt er sich

Der nationale CO₂-Preis steigt jedes Jahr. 2026 wird er erstmals nicht mehr fest vorgegeben, sondern in einem Preiskorridor versteigert:

Entwicklung des nationalen CO₂-Preises nach BEHG
JahrCO₂-Preis (€ pro Tonne)
202445 € (Festpreis)
202555 € (Festpreis)
2026Korridor 55–65 € (Versteigerung)
2027Versteigerung, Korridor 55–65 € soll fortgelten (BEHG verlängert)
ab 2028EU-Emissionshandel ETS2 — freier Marktpreis

Stand: Juli 2026 · Quelle: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), DEHSt.

ETS2: Ab 2028 macht die EU den CO₂-Preis

Der nationale Emissionshandel ist ein Auslaufmodell: Ab dem 1. Januar 2028 geht die CO₂-Bepreisung für Gebäude und Verkehr im europäischen Emissionshandel ETS2 auf. Der Start war ursprünglich für 2027 geplant und wurde von der EU im November 2025 um ein Jahr verschoben; das deutsche BEHG mit seinem Versteigerungs-System läuft dafür bis Ende 2027 weiter. Die häufige Frage „kommt der ETS2 nun 2027 oder 2028?" ist damit beantwortet: 2028.

Was sich ändert: Im ETS2 bildet sich der CO₂-Preis frei am Markt — einen gesetzlich fixierten Preis oder Korridor wie bisher gibt es dann nicht mehr. Wie hoch er ausfällt, ist offen; die EU hat lediglich einen Mechanismus vorgesehen, der bei starken Preissprüngen zusätzliche Zertifikate freigibt. Seriös beziffern lässt sich der Preis ab 2028 heute nicht.

Was gleich bleibt: Die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter regelt weiterhin das deutsche CO2KostAufG — das Stufenmodell (bzw. künftig die GModG-Halbteilung für neue fossile Heizungen, siehe oben) gilt unabhängig davon, ob der CO₂-Preis national oder europäisch entsteht. Es ändert sich also die Preisbildung, nicht die Verteilungslogik.

Was das praktisch heißt: Wer heute noch mit Gas oder Öl heizt, muss ab 2028 mit weniger planbaren — tendenziell steigenden — CO₂-Kosten rechnen. Für Vermieter unsanierter Gebäude wächst damit der finanzielle Druck aus dem Stufenmodell weiter; für Mieter lohnt der Blick auf die CO₂-Position in der Abrechnung umso mehr.

Stand: Juli 2026 · Quelle: EU-Beschluss zur ETS2-Verschiebung (November 2025), DEHSt, BEHG.

Nicht jede Heizung löst CO₂-Kosten aus

Das Stufenmodell greift nur dort, wo beim Heizen ein nationaler CO₂-Preis auf den Brennstoff anfällt — also bei Erdgas und Heizöl. Bei anderen Wärmequellen sieht die Abrechnung anders aus:

Wärmepumpe und Strom-Direktheizung: Strom trägt keinen CO₂-Preis nach dem BEHG. In der Abrechnung erscheint deshalb gar keine CO₂-Position — es gibt nichts aufzuteilen. Wie sich Wärmepumpen-Kosten sonst zusammensetzen, steht im Ratgeber Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung.

Fernwärme: Hier weist der Wärmelieferant die CO₂-Menge und die darauf entfallenden CO₂-Kosten direkt in seiner Rechnung aus (§3 CO2KostAufG). Der Vermieter teilt diese Kosten dann nach demselben Stufenmodell (§5) auf wie bei einer eigenen Gas- oder Ölheizung — eine gesonderte Fernwärme-Quote gibt es nicht. Wie hoch der CO₂-Preis ausfällt, hängt vom Energieträger des Heizwerks ab; Abwärme und erneuerbare Wärme tragen keinen fossilen CO₂-Preis.

Gas- oder Öl-Zentralheizung: der Regelfall — hier gilt die Aufteilung nach dem Stufenmodell genau wie oben beschrieben.

Sonderfälle: Denkmalschutz und Gewerbe

Sanierung rechtlich ausgeschlossen: Steht einer energetischen Sanierung des Gebäudes eine öffentlich-rechtliche Vorgabe entgegen — etwa bei denkmalgeschützten Häusern oder in Erhaltungssatzungsgebieten —, halbiert sich der Vermieteranteil (§9 Abs. 1 CO2KostAufG). Ist zusätzlich auch die Modernisierung der Heizung untersagt, entfällt der Vermieteranteil ganz (§9 Abs. 2). Der Vermieter muss die Beschränkung nachweisen (§9 Abs. 3).

Nichtwohngebäude (Gewerbe): Statt des Stufenmodells gilt eine pauschale hälftige Teilung — Mieter und Vermieter tragen je 50 % (§8 CO2KostAufG). Ein eigenes Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude war ab 2025 vorgesehen, wurde bislang aber nicht eingeführt (Stand: Juli 2026).

Wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt

Der Vermieter ist verpflichtet, die CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung nach dem Stufenmodell aufzuteilen und die dafür nötigen Angaben auszuweisen. Fehlt die Aufteilung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§7 Abs. 4 CO2KostAufG). Prüfen lässt sich das im Rahmen der Abrechnungsprüfung.

Dieses 3-%-Recht ist eigenständig: Es betrifft nur den fehlenden CO₂-Ausweis und kommt gegebenenfalls zusätzlich zur allgemeinen Kürzung von 15 % nach §12 HeizkV, die greift, wenn der Vermieter überhaupt nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Wie diese generelle Kürzung funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Heizkostenverordnung.

Häufige Fehler bei der CO₂-Aufteilung

Die CO₂-Aufteilung ist noch jung — entsprechend oft steckt sie fehlerhaft in der Abrechnung. Diese Punkte lohnt es sich gezielt zu prüfen:

§ 4 statt § 5 zitieren. § 4 CO2KostAufG ist der Zertifikatepreis. Die Stufen für Mieter- und Vermieteranteil stehen in § 5 und der Anlage zu den §§ 5 bis 7.

Vermieteranteil fehlt komplett. Die CO₂-Kosten werden voll dem Mieter berechnet, als gäbe es das Gesetz nicht. Das ist der häufigste Fehler und löst das 3-%-Kürzungsrecht aus.

Falsche Bezugsgröße. Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß des gesamten Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr — nicht der Verbrauch der einzelnen Wohnung. Wer die Stufe aus seinem eigenen Verbrauch ableitet, landet schnell in der falschen Zeile.

CO₂-Position trotz Wärmepumpe oder Fernwärme ohne fossilen Anteil. Taucht eine CO₂-Abgabe auf, obwohl kein fossiler Brennstoff verbrannt wurde, gehört sie beanstandet.

Der Anteil mindert die Rechnung nicht. Der Vermieteranteil muss den Betrag senken, den der Mieter am Ende zahlt — er darf nicht an anderer Stelle wieder auftauchen.

Mieter rechnet selbst und zahlt zu viel. Die Aufteilung ist Pflicht des Vermieters. Als Mieter müssen Sie nur prüfen, ob eine plausible Stufe angesetzt wurde — nicht selbst den CO₂-Ausstoß ermitteln.

Häufige Fragen

Wer zahlt die CO₂-Abgabe — Mieter oder Vermieter?

Seit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vom 1. Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Abgabe. Wie viel jede Seite trägt, richtet sich bei Wohngebäuden nach einem 10-Stufen-Modell (§ 5 CO2KostAufG): Je mehr CO₂ das Gebäude pro Quadratmeter ausstößt, desto höher der Vermieteranteil — von 0 % bis 95 %.

Welche Vorschrift ist das — § 4 oder § 5 CO2KostAufG?

Die Aufteilung steht in § 5 CO2KostAufG in Verbindung mit der Anlage zu den §§ 5 bis 7. § 4 regelt nur den maßgeblichen Zertifikatepreis, nicht den Mieter- und Vermieteranteil. Unter 12 kg CO₂/m²·a trägt der Mieter 100 %, ab 52 kg der Vermieter 95 %.

Wie hoch ist der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten?

Der Vermieteranteil steigt mit dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr. Bei effizienten Gebäuden unter 12 kg CO₂/m²/Jahr zahlt der Vermieter 0 %, ab 52 kg CO₂/m²/Jahr trägt er 95 % (§ 5 CO2KostAufG). Dazwischen liegt der Anteil in 5-kg-Stufen zwischen 10 % und 80 %.

Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?

Der nationale CO₂-Preis liegt 2025 bei 55 €/Tonne und wird 2026 erstmals über eine Versteigerung in einem Preiskorridor von 55 bis 65 €/Tonne bestimmt (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG). Für eine Wohnung mit Gasheizung ergeben sich daraus grob 100–150 € CO₂-Kosten pro Jahr. Ab 2028 übernimmt der EU-Emissionshandel ETS2 die Preisbildung — dann gilt ein freier Marktpreis.

Was gilt, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt?

Teilt der Vermieter die CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung nicht nach dem Stufenmodell auf, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Der Vermieter muss die für die Aufteilung nötigen Angaben außerdem in der Abrechnung ausweisen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.