Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit
CO₂-Kosten in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
CO₂-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG: Das 10-Stufen-Modell teilt die CO₂-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter. So finden Sie Ihren Anteil.
Auf einen Blick
Seit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vom 1. Januar 2023 tragen Mieter die CO₂-Abgabe nicht mehr allein. Bei Wohngebäuden teilt ein 10-Stufen-Modell (§5 CO2KostAufG) die Kosten nach dem CO₂-Ausstoß pro m²: von 0 % Vermieteranteil bei effizienten Häusern bis 95 % ab 52 kg CO₂/m²/Jahr.
Wer mit Gas oder Öl heizt, zahlt seit 2021 einen nationalen CO₂-Preis auf den Brennstoff. Bis Ende 2022 landete diese Abgabe komplett auf der Heizkostenrechnung des Mieters — obwohl der Mieter die Dämmung des Gebäudes gar nicht beeinflussen kann. Genau das hat der Gesetzgeber mit dem CO2KostAufG korrigiert.
Warum Mieter und Vermieter sich die CO₂-Kosten teilen
Die Idee hinter der Aufteilung: Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, desto mehr CO₂ verursacht das Heizen — und desto größer ist der Hebel des Vermieters, durch eine Sanierung etwas zu ändern. Deshalb steigt sein Kostenanteil mit dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes. In einem gut sanierten Haus zahlt der Mieter weiter fast alles, in einem unsanierten Altbau überwiegend der Vermieter. Die CO₂-Kosten sind Teil der Heizkostenabrechnung und erscheinen dort als eigener Posten.
Das 10-Stufen-Modell für Wohngebäude
Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher dieser Wert, desto mehr trägt der Vermieter:
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Stand: Juli 2026 · Quelle: §5 CO2KostAufG (gesetze-im-internet.de). Für Nichtwohngebäude gilt eine hälftige Teilung (§8 CO2KostAufG, siehe unten).
So berechnen Sie Ihren Anteil — ein Beispiel
70 m²-Wohnung, Gasheizung, 12.000 kWh Gasverbrauch im Jahr. Erdgas verursacht rund 0,20 kg CO₂ je kWh:
Sie müssen nicht selbst rechnen: Der Vermieter muss die Aufteilung in der Abrechnung ausweisen. Zur groben Orientierung hilft der Nebenkosten-Rechner.
Geplante Änderung: pauschale 50/50-Teilung ab 2028 (GModG)
Kern der Neuregelung: Für neu eingebaute fossile Heizungen (Gas, Öl, Flüssiggas) in Bestandsgebäuden werden die CO₂-Kosten und die Gasnetzentgelte ab dem 1. Januar 2028 pauschal je zur Hälfte zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Für diese Heizungen tritt die pauschale 50/50-Teilung an die Stelle des heutigen 10-Stufen-Modells — sie kommt also nicht zusätzlich dazu, sondern ersetzt es. Für die biogenen Brennstoffanteile (Biomethan) ist ab 2029 ebenfalls eine hälftige Teilung vorgesehen.
Wichtig für die Praxis: Bestehende Heizungen bleiben vorerst beim vertrauten 10-Stufen-Modell nach §5 CO2KostAufG (wie oben beschrieben). Die pauschale Halbteilung betrifft zunächst nur fossile Heizungen, die neu eingebaut werden.
Stand: Juli 2026 · Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026 (Bundestag, Deutscher Mieterbund). Das genaue Inkrafttreten und die Details ergeben sich erst aus der im Bundesgesetzblatt verkündeten Endfassung.
CO₂-Preis 2026 — so entwickelt er sich
Der nationale CO₂-Preis steigt jedes Jahr. 2026 wird er erstmals nicht mehr fest vorgegeben, sondern in einem Preiskorridor versteigert:
| Jahr | CO₂-Preis (€ pro Tonne) |
|---|---|
| 2024 | 45 € (Festpreis) |
| 2025 | 55 € (Festpreis) |
| 2026 | Korridor 55–65 € (Versteigerung) |
| 2027 | Versteigerung, Korridor 55–65 € soll fortgelten (BEHG verlängert) |
| ab 2028 | EU-Emissionshandel ETS2 — freier Marktpreis |
Stand: Juli 2026 · Quelle: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), DEHSt.
ETS2: Ab 2028 macht die EU den CO₂-Preis
Der nationale Emissionshandel ist ein Auslaufmodell: Ab dem 1. Januar 2028 geht die CO₂-Bepreisung für Gebäude und Verkehr im europäischen Emissionshandel ETS2 auf. Der Start war ursprünglich für 2027 geplant und wurde von der EU im November 2025 um ein Jahr verschoben; das deutsche BEHG mit seinem Versteigerungs-System läuft dafür bis Ende 2027 weiter. Die häufige Frage „kommt der ETS2 nun 2027 oder 2028?" ist damit beantwortet: 2028.
Was sich ändert: Im ETS2 bildet sich der CO₂-Preis frei am Markt — einen gesetzlich fixierten Preis oder Korridor wie bisher gibt es dann nicht mehr. Wie hoch er ausfällt, ist offen; die EU hat lediglich einen Mechanismus vorgesehen, der bei starken Preissprüngen zusätzliche Zertifikate freigibt. Seriös beziffern lässt sich der Preis ab 2028 heute nicht.
Was gleich bleibt: Die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter regelt weiterhin das deutsche CO2KostAufG — das Stufenmodell (bzw. künftig die GModG-Halbteilung für neue fossile Heizungen, siehe oben) gilt unabhängig davon, ob der CO₂-Preis national oder europäisch entsteht. Es ändert sich also die Preisbildung, nicht die Verteilungslogik.
Was das praktisch heißt: Wer heute noch mit Gas oder Öl heizt, muss ab 2028 mit weniger planbaren — tendenziell steigenden — CO₂-Kosten rechnen. Für Vermieter unsanierter Gebäude wächst damit der finanzielle Druck aus dem Stufenmodell weiter; für Mieter lohnt der Blick auf die CO₂-Position in der Abrechnung umso mehr.
Stand: Juli 2026 · Quelle: EU-Beschluss zur ETS2-Verschiebung (November 2025), DEHSt, BEHG.
Nicht jede Heizung löst CO₂-Kosten aus
Das Stufenmodell greift nur dort, wo beim Heizen ein nationaler CO₂-Preis auf den Brennstoff anfällt — also bei Erdgas und Heizöl. Bei anderen Wärmequellen sieht die Abrechnung anders aus:
Wärmepumpe und Strom-Direktheizung: Strom trägt keinen CO₂-Preis nach dem BEHG. In der Abrechnung erscheint deshalb gar keine CO₂-Position — es gibt nichts aufzuteilen. Wie sich Wärmepumpen-Kosten sonst zusammensetzen, steht im Ratgeber Wärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung.
Fernwärme: Hier weist der Wärmelieferant die CO₂-Menge und die darauf entfallenden CO₂-Kosten direkt in seiner Rechnung aus (§3 CO2KostAufG). Der Vermieter teilt diese Kosten dann nach demselben Stufenmodell (§5) auf wie bei einer eigenen Gas- oder Ölheizung — eine gesonderte Fernwärme-Quote gibt es nicht. Wie hoch der CO₂-Preis ausfällt, hängt vom Energieträger des Heizwerks ab; Abwärme und erneuerbare Wärme tragen keinen fossilen CO₂-Preis.
Gas- oder Öl-Zentralheizung: der Regelfall — hier gilt die Aufteilung nach dem Stufenmodell genau wie oben beschrieben.
Sonderfälle: Denkmalschutz und Gewerbe
Sanierung rechtlich ausgeschlossen: Steht einer energetischen Sanierung des Gebäudes eine öffentlich-rechtliche Vorgabe entgegen — etwa bei denkmalgeschützten Häusern oder in Erhaltungssatzungsgebieten —, halbiert sich der Vermieteranteil (§9 Abs. 1 CO2KostAufG). Ist zusätzlich auch die Modernisierung der Heizung untersagt, entfällt der Vermieteranteil ganz (§9 Abs. 2). Der Vermieter muss die Beschränkung nachweisen (§9 Abs. 3).
Nichtwohngebäude (Gewerbe): Statt des Stufenmodells gilt eine pauschale hälftige Teilung — Mieter und Vermieter tragen je 50 % (§8 CO2KostAufG). Ein eigenes Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude war ab 2025 vorgesehen, wurde bislang aber nicht eingeführt (Stand: Juli 2026).
Wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt
Der Vermieter ist verpflichtet, die CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung nach dem Stufenmodell aufzuteilen und die dafür nötigen Angaben auszuweisen. Fehlt die Aufteilung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§7 Abs. 4 CO2KostAufG). Prüfen lässt sich das im Rahmen der Abrechnungsprüfung.
Dieses 3-%-Recht ist eigenständig: Es betrifft nur den fehlenden CO₂-Ausweis und kommt gegebenenfalls zusätzlich zur allgemeinen Kürzung von 15 % nach §12 HeizkV, die greift, wenn der Vermieter überhaupt nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Wie diese generelle Kürzung funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Heizkostenverordnung.
Häufige Fehler bei der CO₂-Aufteilung
Die CO₂-Aufteilung ist noch jung — entsprechend oft steckt sie fehlerhaft in der Abrechnung. Diese Punkte lohnt es sich gezielt zu prüfen:
Vermieteranteil fehlt komplett. Die CO₂-Kosten werden voll dem Mieter berechnet, als gäbe es das Gesetz nicht. Das ist der häufigste Fehler und löst das 3-%-Kürzungsrecht aus.
Falsche Bezugsgröße. Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß des gesamten Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr — nicht der Verbrauch der einzelnen Wohnung. Wer die Stufe aus seinem eigenen Verbrauch ableitet, landet schnell in der falschen Zeile.
CO₂-Position trotz Wärmepumpe oder Fernwärme ohne fossilen Anteil. Taucht eine CO₂-Abgabe auf, obwohl kein fossiler Brennstoff verbrannt wurde, gehört sie beanstandet.
Der Anteil mindert die Rechnung nicht. Der Vermieteranteil muss den Betrag senken, den der Mieter am Ende zahlt — er darf nicht an anderer Stelle wieder auftauchen.
Mieter rechnet selbst und zahlt zu viel. Die Aufteilung ist Pflicht des Vermieters. Als Mieter müssen Sie nur prüfen, ob eine plausible Stufe angesetzt wurde — nicht selbst den CO₂-Ausstoß ermitteln.
Häufige Fragen
Wer zahlt die CO₂-Abgabe — Mieter oder Vermieter?
Seit dem CO2KostAufG vom 1. Januar 2023 teilen sich beide die Abgabe. Bei Wohngebäuden bestimmt ein 10-Stufen-Modell (§5 CO2KostAufG) den Anteil nach dem CO₂-Ausstoß pro m² — je mehr CO₂, desto höher der Vermieteranteil (0 % bis 95 %).
Wie hoch ist der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten?
Unter 12 kg CO₂/m²/Jahr zahlt der Vermieter 0 %, ab 52 kg CO₂/m²/Jahr 95 % (§5 CO2KostAufG). Dazwischen liegt der Anteil in 5-kg-Stufen zwischen 10 % und 80 %.
Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?
2025 liegt er bei 55 €/Tonne, 2026 wird er in einem Korridor von 55 bis 65 €/Tonne versteigert (BEHG). Für eine Gas-Wohnung ergeben sich grob 100–150 € CO₂-Kosten pro Jahr. Ab 2028 übernimmt der EU-Emissionshandel ETS2 die Preisbildung — dann gilt ein freier Marktpreis.
Was gilt, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt?
Dann darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§7 Abs. 4 CO2KostAufG). Der Vermieter muss die Angaben zur Aufteilung zudem in der Abrechnung ausweisen.
Weiterlesen
Heizöl-Abrechnung: Restbestand & Leistungsprinzip
Heizöl nur nach Verbrauch abrechnen, nicht nach der Lieferrechnung (BGH VIII ZR 156/11). So gehört der Tank-Restbestand ins nächste Jahr.
LesenGasetagenheizung in den Nebenkosten — was gilt?
Eigene Gasetagenheizung: Gas gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung. Wann die HeizkostenV trotzdem nicht greift — und was umlagefähig bleibt.
LesenWärmecontracting — Kosten & Umstellung für Mieter (§556c)
Wärmecontracting in der Nebenkostenabrechnung: Wann der Vermieter auf gewerbliche Wärmelieferung umstellen darf (§556c BGB) und das Kostenneutralitätsgebot.
LesenFernwärme in der Heizkostenabrechnung — was Mieter zahlen
Fernwärme-Abrechnung prüfen: Grund- und Arbeitspreis werden gemeinsam verteilt (§7 HeizkostenV, 50–70 % Verbrauch). Ø 15,7 ct/kWh, Spanne 8 bis 36 ct.
LesenWärmepumpe in der Nebenkostenabrechnung — wer zahlt?
Wie werden Wärmepumpen-Stromkosten in der Nebenkostenabrechnung umgelegt? Heizstrom, Allgemeinstrom, Heizkostenverordnung und was Mieter prüfen sollten.
Lesen