Die Fassadenreinigung taucht in vielen Nebenkostenabrechnungen auf — doch ist sie tatsächlich umlagefähig? Die Antwort ist nicht so eindeutig wie bei Treppenhaus oder Hausmeister: Die Betriebskostenverordnung nennt die Fassadenreinigung nicht ausdrücklich, und Gerichte haben unterschiedlich entschieden. Hier ist der aktuelle Stand.
Was sagt die BetrKV?
§2 BetrKV listet 17 Kostenarten abschließend auf, die Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Die Fassadenreinigung ist dort nicht ausdrücklich genannt. Relevant sind zwei Positionen:
§2 Nr. 9 BetrKV — Hausreinigung: „Die Kosten der Reinigung des gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile." Hier setzt die Umlagefähigkeit an — ob die Fassade als Teil des Gebäudes dazu zählt, ist umstritten.
§2 Nr. 17 BetrKV — Sonstige Betriebskosten: Auffangregelung für Kosten, die regelmäßig, vertraglich vereinbart und laufend anfallen. Fassadenreinigung kann hierunter fallen.
Wann ist Fassadenreinigung umlagefähig?
Gerichte haben die Fassadenreinigung als umlagefähig anerkannt, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzung
Was das bedeutet
Regelmäßigkeit
Nicht einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2–3 Jahre)
Vertragliche Vereinbarung
Im Mietvertrag muss auf §2 Nr. 17 BetrKV oder 'sonstige Betriebskosten' verwiesen werden
Laufende Kosten
Keine Grundsanierung oder Erstmaßnahme, sondern laufende Pflege
Wann ist die Umlage nicht zulässig?
Einmalige Grundreinigung: Eine Fassadenreinigung, die zum ersten Mal durchgeführt wird oder nach Jahrzehnten erstmals erfolgt, gilt als Instandsetzungsmaßnahme — nicht umlagefähig.
Keine vertragliche Grundlage: Fehlt im Mietvertrag der Verweis auf sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV), kann die Fassadenreinigung nicht auf Mieter umgelegt werden.
Verbunden mit Instandsetzung: Wenn die Reinigung mit einer Fassadensanierung (Putz, Anstrich) kombiniert wird, ist der Reinigungsanteil kaum abgrenzbar — im Zweifel nicht umlagefähig.
Unverhältnismäßige Kosten: Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch hier — überteuerte Angebote können angefochten werden.
Was Mieter prüfen sollten
Wenn die Fassadenreinigung in Ihrer Abrechnung auftaucht, prüfen Sie:
- Ist im Mietvertrag eine Klausel zu „sonstigen Betriebskosten" (§2 Nr. 17 BetrKV) enthalten?
- War die Reinigung bereits in der Vergangenheit regelmäßig abgerechnet worden?
- Ist der Betrag angemessen für eine reine Reinigungsmaßnahme?
- Gibt es eine separate Rechnung, die nur Reinigung und keine Renovierung ausweist?
Fehlt die vertragliche Grundlage oder handelt es sich um eine Erstmaßnahme, können Mieter schriftlich Widerspruch einlegen und die Rückerstattung fordern.
Abgrenzung zu anderen Reinigungskosten
Position
Umlagefähig?
Rechtsgrundlage
Treppenhaus reinigen
Ja
§2 Nr. 9 BetrKV
Keller/Technikraum reinigen
Ja
§2 Nr. 9 BetrKV
Fassadenreinigung (regelmäßig)
Ja, wenn vertraglich
§2 Nr. 17 BetrKV
Fassadenreinigung (einmalig)
Nein
Instandsetzung, nicht Betriebskosten
Fensterreinigung Außen
Nur gemeinschaftlich genutzte Fenster
§2 Nr. 9 BetrKV
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Widersprüchen gegen die Nebenkostenabrechnung empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.