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Von Laurin Schlereth · 30. April 2026 · 4 Min. Lesezeit

Fassadenreinigung als Nebenkosten — umlagefähig oder nicht?

Fassadenreinigung nicht in §2 BetrKV gelistet — trotzdem kann sie umlagefähig sein. Wann Vermieter abrechnen dürfen und wann Mieter widersprechen können.

Die Fassadenreinigung taucht in vielen Nebenkostenabrechnungen auf — doch ist sie tatsächlich umlagefähig? Die Antwort ist nicht so eindeutig wie bei Treppenhaus oder Hausmeister: Die Betriebskostenverordnung nennt die Fassadenreinigung nicht ausdrücklich, und Gerichte haben unterschiedlich entschieden. Hier ist der aktuelle Stand.

Kurzantwort: Die Fassadenreinigung ist in der BetrKV nicht ausdrücklich genannt und nur eingeschränkt umlagefähig. Als „sonstige Betriebskosten" (§2 Nr. 17 BetrKV) ist sie nur umlegbar, wenn sie regelmäßig/laufend anfällt und im Mietvertrag konkret als sonstige Betriebskosten vereinbart wurde. Nicht umlagefähig sind einmalige Reinigungen und die Graffiti-Beseitigung (Instandhaltung). Maßstab ist das BGH-„Dachrinnenurteil" (VIII ZR 167/03): regelmäßig + vertraglich vereinbart = umlegbar.

Was sagt die BetrKV?

§2 BetrKV listet 17 Kostenarten abschließend auf, die Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Die Fassadenreinigung ist dort nicht ausdrücklich genannt. Relevant sind zwei Positionen:

§2 Nr. 9 BetrKV — Hausreinigung: „Die Kosten der Reinigung des gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile." Hier setzt die Umlagefähigkeit an — ob die Fassade als Teil des Gebäudes dazu zählt, ist umstritten.
§2 Nr. 17 BetrKV — Sonstige Betriebskosten: Auffangregelung für Kosten, die regelmäßig, vertraglich vereinbart und laufend anfallen. Fassadenreinigung kann hierunter fallen.

Wann ist Fassadenreinigung umlagefähig?

Ein ausdrückliches BGH-Urteil zur Fassadenreinigung gibt es nicht — der maßgebliche Maßstab ergibt sich aber aus dem „Dachrinnenurteil" des BGH (Urteil v. 07.04.2004 – VIII ZR 167/03). Dort entschied der BGH für die — rechtlich vergleichbare — Dachrinnenreinigung: Sie ist als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) umlagefähig, wenn sie in regelmäßig wiederkehrenden Abständen als vorbeugende Pflegemaßnahme anfällt und diese konkrete Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich als sonstige Betriebskosten vereinbart wurde. Eine einmalige Reinigung aus konkretem Anlass dagegen ist Instandhaltung und nicht umlagefähig. Genau dieser Maßstab — regelmäßig + vertraglich konkret benannt — gilt auch für die Fassadenreinigung. Praktisch bedeutet das: Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Voraussetzungen für die Umlage der Fassadenreinigung
VoraussetzungWas das bedeutet
RegelmäßigkeitNicht einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2–3 Jahre)
Vertragliche VereinbarungIm Mietvertrag muss auf §2 Nr. 17 BetrKV oder 'sonstige Betriebskosten' verwiesen werden
Laufende KostenKeine Grundsanierung oder Erstmaßnahme, sondern laufende Pflege

Wann ist die Umlage nicht zulässig?

Einmalige Grundreinigung: Eine Fassadenreinigung, die zum ersten Mal durchgeführt wird oder nach Jahrzehnten erstmals erfolgt, gilt als Instandsetzungsmaßnahme — nicht umlagefähig.
Keine vertragliche Grundlage: Fehlt im Mietvertrag der Verweis auf sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV), kann die Fassadenreinigung nicht auf Mieter umgelegt werden.
Verbunden mit Instandsetzung: Wenn die Reinigung mit einer Fassadensanierung (Putz, Anstrich) kombiniert wird, ist der Reinigungsanteil kaum abgrenzbar — im Zweifel nicht umlagefähig.
Unverhältnismäßige Kosten: Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch hier — überteuerte Angebote können angefochten werden.

Was Mieter prüfen sollten

Wenn die Fassadenreinigung in Ihrer Abrechnung auftaucht, prüfen Sie:

  • Ist im Mietvertrag eine Klausel zu „sonstigen Betriebskosten" (§2 Nr. 17 BetrKV) enthalten?
  • War die Reinigung bereits in der Vergangenheit regelmäßig abgerechnet worden?
  • Ist der Betrag angemessen für eine reine Reinigungsmaßnahme?
  • Gibt es eine separate Rechnung, die nur Reinigung und keine Renovierung ausweist?

Fehlt die vertragliche Grundlage oder handelt es sich um eine Erstmaßnahme, können Mieter schriftlich Widerspruch einlegen und die Rückerstattung fordern.

Abgrenzung zu anderen Reinigungskosten

Umlagefähigkeit von Reinigungskosten im Vergleich
PositionUmlagefähig?Rechtsgrundlage
Treppenhaus reinigenJa§2 Nr. 9 BetrKV
Keller/Technikraum reinigenJa§2 Nr. 9 BetrKV
Fassadenreinigung (regelmäßig)Ja, wenn vertraglich§2 Nr. 17 BetrKV
Fassadenreinigung (einmalig)NeinInstandsetzung, nicht Betriebskosten
Fensterreinigung AußenNur gemeinschaftlich genutzte Fenster§2 Nr. 9 BetrKV

Häufige Fragen

Ist die Fassadenreinigung in §2 BetrKV ausdrücklich genannt?

Nein. Die 17 Kostenarten in §2 BetrKV nennen die Fassadenreinigung nicht explizit. Sie kann aber unter §2 Nr. 9 (Hausreinigung) oder als sonstige Betriebskosten nach §2 Nr. 17 BetrKV abgerechnet werden — letzteres setzt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus.

Wann ist eine Fassadenreinigung umlagefähig, wann nicht?

Umlagefähig ist sie, wenn sie regelmäßig (alle 2–3 Jahre) durchgeführt wird, eine vertragliche Grundlage besteht und es sich um eine laufende Pflegemaßnahme handelt — keine Erstmaßnahme. Nicht umlagefähig ist eine einmalige Grundreinigung nach jahrelanger Vernachlässigung, da diese als Instandsetzung gilt.

Was soll ich tun, wenn die Fassadenreinigung ohne Vertragsgrundlage in der Abrechnung steht?

Prüfen Sie zunächst Ihren Mietvertrag auf eine Klausel zu sonstigen Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV). Fehlt eine solche Klausel oder ist sie zu allgemein formuliert, legen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang schriftlich Widerspruch ein. Fordern Sie gleichzeitig die Rechnung des Reinigungsunternehmens per Belegeinsicht an.

Gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für die Fassadenreinigung?

Ja. Der Vermieter ist auch bei der Fassadenreinigung verpflichtet, nur wirtschaftlich angemessene Kosten umzulegen. Besonders teure Spezialreinigungen oder überteuerte Angebote können Mieter anfechten. Bei der Belegeinsicht sollte geprüft werden, ob mehrere Angebote eingeholt wurden oder der Preis im üblichen Rahmen liegt.

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