23. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit
Elementarschadenversicherung — Pflicht & Kosten für Eigentümer
Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch: Was Elementarschadenversicherung kostet, welche ZÜRS-Zone zählt und ob eine Pflicht kommt (Koalitionsvertrag 2025).
Starkregenereignisse, Hochwasser und Erdrutsche nehmen in Deutschland zu — und richten jährlich Schäden in Milliardenhöhe an. Trotzdem ist nur etwa die Hälfte aller Wohngebäude gegen Elementarschäden versichert. Für Eigentümer kann das existenzbedrohend werden: Eine normale Wohngebäudeversicherung zahlt bei Überschwemmung oder Rückstau nicht. Dieser Artikel erklärt, was die Elementarschadenversicherung leistet, was sie kostet, und was auf Eigentümer zukommt.
Was deckt die Elementarschadenversicherung?
Die Elementarschadenversicherung ist in der Regel kein eigenständiges Produkt, sondern ein Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung. Sie deckt Schäden, die durch Naturereignisse entstehen — typischerweise:
Koalitionsvertrag 2025 — Pflichtversicherung im Opt-out-Modell
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (2025) sieht vor, die Elementarschadenversicherung zur Pflichtkomponente der Wohngebäudeversicherung zu machen. Das geplante Modell:
Versicherungsquoten in Deutschland
Laut Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) sind bundesweit nur rund 50 % aller Wohngebäude gegen Elementarschäden versichert — obwohl fast alle Gebäude in Deutschland versicherbar wären. Regional gibt es erhebliche Unterschiede: In Baden-Württemberg liegt die Quote durch historisch gewachsene Pflichtmodelle bei über 90 %, in anderen Bundesländern teilweise unter 20 %.
Kosten — ZÜRS-Risikoklassen bestimmen die Prämie
Das Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS) der deutschen Versicherungswirtschaft unterteilt Adressen in Risikoklassen. Die Prämie hängt stark davon ab, in welcher Zone das Gebäude liegt:
Rund 92,4 % aller deutschen Adressen liegen in ZÜRS-Zone 1 — für diese Eigentümer ist der Elementarschutz mit vergleichsweise geringen Mehrkosten verbunden. Nur in Hochrisikolagen können die Prämien erheblich steigen oder die Versicherung schwer zugänglich sein.
Umlagefähigkeit auf Mieter
Vermieter, die eine Elementarschadenversicherung abschließen, können die Kosten grundsätzlich auf ihre Mieter umlegen — sofern die entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten ist. Rechtsgrundlage ist §2 Nr. 13 BetrKV (Sach- und Haftpflichtversicherungen).
Wann zahlt die Versicherung — und wann nicht?
Häufige Fragen
Ist die Elementarschadenversicherung bereits Pflicht?
Nein — Stand Mai 2026 ist die Elementarschadenversicherung freiwillig. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht ein Opt-out-Pflichtmodell vor, das Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet. Eigentümer sollten die legislative Entwicklung beobachten und Versicherungsschutz vorsorglich prüfen — wer bei einem Schadensfall unversichert ist, hat keinen Anspruch auf staatliche Katastrophenhilfe.
Kann ich die Elementarschadenversicherung nachträglich abschließen?
Ja, als Zusatzbaustein zur bestehenden Wohngebäudeversicherung ist das jederzeit möglich — außer es liegt bereits ein konkretes Unwetterereignis unmittelbar vor (Wartezeiten beachten). Vergleichen Sie Angebote, da Prämien und Deckungsumfang stark variieren. In sehr hohen Risikolagen (ZÜRS-Zone 4) kann der Abschluss schwierig oder sehr teuer werden.
Was ist ZÜRS und wie finde ich meine Risikoklasse?
ZÜRS steht für "Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen" — ein von der deutschen Versicherungswirtschaft entwickeltes Geographisches Informationssystem. Versicherungsgesellschaften nutzen es zur Risikoeinstufung. Die eigene Risikoklasse können Eigentümer über die ZÜRS-Abfrage der GDV-Website oder direkt über Versicherungsanfragen ermitteln.
Deckt die Elementarschadenversicherung auch den Hausrat der Mieter ab?
Nein. Die Wohngebäude-Elementarversicherung des Vermieters deckt ausschließlich die Gebäudesubstanz. Für beschädigte Einrichtungsgegenstände, Kleidung und persönliche Gegenstände der Mieter ist deren eigene Hausratversicherung mit Elementarschutz-Erweiterung zuständig. Vermieter sollten Mieter darauf ausdrücklich hinweisen.