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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) — alle Änderungen

GModG seit 29.07.2026: 65-%-Regel entfallen, freie Heizungswahl, Bio-Treppe ab 2029, Heizungsförderung ab 21.07. Was jetzt gilt.

Kurzantwort: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG, amtlich GModG) ist beschlossen: Der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet (322 zu 272 Stimmen), der Bundesrat hat noch am selben Tag zugestimmt. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Regel ist komplett entfallen: Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 226), die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Eigentümer können seitdem frei zwischen Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse und Fernwärme wählen. Die staatliche Heizungsförderung startet am 21. Juli 2026 mit angepassten, sozial gestaffelten Konditionen neu.

Knapp drei Jahre nach dem politischen Streit ums Heizungsgesetz kassiert die Bundesregierung dessen Herzstück: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 verabschiedet haben, fällt die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie pro neuer Heizung komplett weg. An ihre Stelle tritt Technologieoffenheit — Eigentümer dürfen wieder frei zwischen Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse und Fernwärme wählen. Seit dem 29. Juli 2026 ist das neue Recht in Kraft — wer gerade eine Heizung plant, rechnet also bereits damit; die Förderkonditionen haben sich zum 21. Juli 2026 geändert.

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG, amtliche Abkürzung GModG) ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 2020 die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland geregelt hatte. Der Weg des Gesetzes: Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026, dann am 10. Juli 2026 Verabschiedung im Bundestag (namentliche Abstimmung, 322 Ja- zu 272 Nein-Stimmen) und noch am selben Tag Zustimmung des Bundesrats. Einen Tag zuvor, am 9. Juli 2026, hatte das Bundesverfassungsgericht eine Organklage der Linksfraktion gegen das Gesetzgebungsverfahren als unzulässig verworfen (Az. 2 BvE 3/26) und damit den Weg für die Abstimmung freigemacht. Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226). Das Inkrafttreten ist gestaffelt: Die Heizungsregeln (u. a. Wegfall der 65-Prozent-Pflicht) gelten seit dem 29. Juli 2026, die Teile zur EU-Gebäuderichtlinie folgen zum 1. Januar 2027, Nullemissions-Standards für Neubauten greifen ab 2028 (öffentliche Gebäude) bzw. 2030 (alle).

Rechtlicher Hintergrund: Das Gesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275(Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in nationales Recht um — Deutschland war zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Das Gesetz wird 2030 evaluiert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

GEG vs. GMG (ab 2026) — die wichtigsten Änderungen im Überblick
ThemaGEG (alt)GMG (neu, ab 2026)
65%-RegelMind. 65 % erneuerbare Energien bei neuer Heizung PflichtKomplett entfallen
HeizungswahlStark eingeschränkt — Wärmepumpe bevorzugtTechnologieoffen: Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme
MieterschutzKein expliziter SchutzpfadGesetzlicher Schutz vor unwirtschaftlichen Heizkosten
WärmepumpeStark gefördert, de facto bevorzugtWeiterhin gefördert (BEG), aber keine Pflicht mehr
Grüngas/GrünölKeine QuotenpflichtVersorger-Quote ab 2028 + Bio-Treppe ab 2029 (10 % → 60 % bis 2040)
EvaluationGesetz wird 2030 bewertet

Wegfall der 65-Prozent-Regel

Die wohl größte Änderung: Die sogenannte 65-Prozent-Regel des GEG entfällt komplett. Diese Regelung hatte vorgeschrieben, dass ab bestimmten Stichtagen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. In der Praxis ließ dies kaum Alternativen zur Wärmepumpe zu — was zu erheblichem politischen Widerstand und Rechtsunsicherheiten geführt hatte.

Mit dem GMG entfällt diese Vorgabe ersatzlos. Eigentümer müssen beim Heizungstausch künftig keine bestimmte Technologie mehr wählen — die Entscheidung liegt wieder vollständig bei ihnen. Was an Nachrüstung bleibt (Geschossdecke, Leitungen, 10-Prozent-Regel), steht unter Sanierungspflichten für Eigentümer.

Technologieoffenheit: Welche Heizung darf eingebaut werden?

Das GMG stellt ausdrücklich klar, dass alle etablierten Heizungstechnologien zulässig sind:

Wärmepumpe: Weiterhin die effizienteste Option für gut gedämmte Gebäude — und weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Kein gesetzlicher Zwang mehr, aber wirtschaftlich oft sinnvoll.
Gas- und Ölheizung: Wieder vollständig zulässig — ohne Erneuerbare-Pflicht. Für neu eingebaute Anlagen gilt ab 2029 die stufenweise Bio-Treppe (steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe); das bisherige Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel entfällt.
Fernwärme: Zulässig und in vielen Städten durch kommunale Wärmeplanung weiterhin bevorzugt. Anschluss- und Benutzungszwang kann durch Kommunen weiterhin angeordnet werden.
Biomasse/Pellets: Zulässig — insbesondere für Gebäude ohne Fernwärmeanschluss und mit schlechter Dämmung eine wirtschaftliche Alternative.
Hybridheizungen: Kombinationen aus verschiedenen Technologien (z. B. Gas + Wärmepumpe) sind ausdrücklich erlaubt und können steuerliche Vorteile bieten.

Mieterschutz: Was ändert sich für Mieter?

Das GMG enthält explizite Schutzregelungen für Mieter. Hintergrund: Die Kritik am GEG lautete unter anderem, dass der vorgeschriebene Einbau von Wärmepumpen in schlecht gedämmten Gebäuden zu sehr hohen Heizkosten führen kann — besonders dann, wenn die Wärmepumpe ineffizient arbeitet.

Der gesetzliche Schutzpfad sieht vor, dass Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt werden. Die konkreten Mechanismen werden in den Durchführungsverordnungen geregelt — geplant sind Obergrenzen für die Modernisierungsumlage bei nachweislich ineffizienten Heizungsanlagen.

Tipp für Mieter: Erhöht der Vermieter nach einem Heizungstausch die Nebenkosten- Vorauszahlung, haben Sie das Recht auf Belegeinsicht und können die Wirtschaftlichkeit der neuen Anlage prüfen lassen. Mehr dazu im Artikel Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung.

Förderungen: Was wird noch bezuschusst?

Die staatliche Förderung von Heizungssanierungen bleibt grundsätzlich bestehen — wird aber parallel zum GMG neu zugeschnitten: Zwischen dem 9. und 20. Juli 2026 nimmt die KfW keine neuen Anträge auf Heizungsförderung an; ab dem 21. Juli 2026 gelten angepasste Konditionen mit stärkerer sozialer Staffelung und insgesamt niedrigeren Höchstbeträgen (alle Details und eine Gewinner-Verlierer-Rechnung im Artikel Heizungsförderung 2026 — neue Konditionen ab 21. Juli; Programmüberblick: KfW-Förderung — Programme für Eigentümer & Käufer):

Wärmepumpen (BEG): Weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert — Grundförderung 30 %. Ab 21.07.2026 entfällt der Effizienzbonus, der Klimageschwindigkeitsbonus wird abgeschmolzen und die förderfähigen Kosten sinken von 30.000 auf 28.000 € (erste Wohneinheit); dafür wird der Einkommensbonus sozial gestaffelt und um einen Familien-Freibetrag ergänzt. KfW-Kredite ergänzend möglich.
Biomasse/Pelletheizungen: BEG-förderfähig wenn bestimmte Effizienzanforderungen erfüllt werden. Förderquoten variieren je nach Anlagentyp.
Hybridanlagen: Kombinationslösungen können förderfähig sein wenn der erneuerbare Anteil die BEG-Anforderungen erfüllt.
Gebäudedämmung: Dämmmaßnahmen (Dach, Fassade, Fenster) bleiben unverändert BEG-förderfähig — unabhängig von der Heizungsart. Oft die wirtschaftlich sinnvollere Investition.
Förderrechner: Sanierungskosten & BEG-Förderung berechnen → — Nettokosten nach Förderung für 9 Maßnahmen sofort kalkulieren.

Ab 2028/2029: Grüngas, Grünöl und die Bio-Treppe

Auch wenn Gas und Öl wieder vollständig zulässig sind, bleibt das langfristige Klimaziel bestehen. Das beschlossene Gesetz sieht zwei Instrumente vor: eine Quote für Brennstoff-Anbieter (geplant ab 2028, beginnend knapp unter 1 Prozent und aufwachsend — die Details regelt ein eigenes, bis Ende 2026 angekündigtes Gesetz) und die Bio-Treppe für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen — steigende Mindestanteile erneuerbarer Brennstoffe (Biomethan, Bioöl, grüner oder blauer Wasserstoff, synthetisches Methan). Statt der Beimischung kann die Pflicht bis 2034 auch durch eine ausreichend dimensionierte Solarthermieanlage oder eine Hybridlösung mit Wärmepumpe bzw. Biomasse erfüllt werden:

Bio-Treppe und Fristen des GMG bis 2045
Ab JahrAnforderung
2028Geplant: Grüngas-/Grünölquote für Brennstoff-Anbieter startet (bis zu 1 %, danach aufwachsend) — gilt für Bestands- und Neuanlagen
2029Bio-Treppe Stufe 1: 10 % erneuerbare Brennstoffe für neu eingebaute Gas-/Öl-Heizungen
2030Bio-Treppe Stufe 2: 15 % — zugleich Evaluation des Gesetzes mit möglicher Nachsteuerung
2035Bio-Treppe: 30 %
2040Bio-Treppe: 60 %
2045Brennstoffe müssen vollständig klimaneutral sein — Klimaneutralität des Gebäudesektors

Praktische Konsequenz: Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, kauft Zeit — aber keine Dauerlösung. Die Bio-Treppe wird die laufenden Betriebskosten von Gas- und Ölheizungen langfristig erhöhen. Eine frühzeitige Dämmung des Gebäudes reduziert die Abhängigkeit von der Heizungstechnologie erheblich.

Was müssen Eigentümer jetzt konkret tun?

Handlungsbedarf für Eigentümer nach Ausgangssituation
SituationHandlungsbedarfEmpfehlung
Funktionsfähige HeizungKein akuter HandlungsbedarfZustand beobachten, BEG-Förderoptionen prüfen
Heizung defekt / > 30 Jahre altErneuerung planenTechnologievergleich inkl. Betriebskosten-Prognose bis 2045
NeubauEnergiestandard wählenKfW-Effizienzhaus 40/55 — weiterhin zinsgünstig finanzierbar
Vermietetes GebäudeModernisierungsumlage prüfen§559 BGB: max. 8 % der Modernisierungskosten p.a. auf Mieter umlegen
WEG-EigentümerBeschluss der EigentümerversammlungMehrheitsbeschluss nach neuem WEG-Recht — Kommunale Wärmeplanung beachten
Steuerliche Absetzbarkeit: Energetische Sanierung & §35c EStG → — Bis zu 20 % der Sanierungskosten direkt von der Steuer abziehen (max. 40.000 € über 3 Jahre).

Verhältnis zum GEG und zur kommunalen Wärmeplanung

Das GMG ersetzt das GEG auf Bundesebene — die kommunale Wärmeplanung bleibt davon unberührt. Gemeinden ab 100.000 Einwohnern sind bereits verpflichtet, bis 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorzulegen. Dieser kann Anschluss- und Benutzungszwänge für Fernwärme enthalten, die dann auch nach dem GMG verbindlich sind.

Eigentümer sollten deshalb vor jeder Heizungsentscheidung die kommunale Wärmeplanung ihrer Gemeinde prüfen — besonders in Städten, die auf Fernwärmeausbau setzen.

Vorgänger-Gesetz: GEG erklärt — was noch gilt → — Bestehende GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude (u. a. Pflicht zur Dämmung nach Eigentümerwechsel) bleiben teils bestehen.

Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Muss ich meine funktionierende Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält keine Austauschanforderungen für funktionierende Heizungen — bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen weiterbetrieben werden. Sogar das bisherige Betriebsverbot des §72 GEG für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel entfällt mit dem beschlossenen Gesetz. Handlungsbedarf besteht erst beim natürlichen Ende der Heizungslebensdauer.

Gilt die 65-Prozent-Regel noch für laufende Bauvorhaben?

Nein, sie ist entfallen. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 226); der Wegfall der 65-Prozent-Pflicht gilt seit dem 29. Juli 2026. Für bereits genehmigte Bauvorhaben gilt ohnehin Bestandsschutz — wer den Heizungstausch jetzt plant, unterliegt der Pflicht nicht mehr.

Kann der Vermieter die Kosten einer neuen Heizung auf mich als Mieter umlegen?

Ja — nach §559 BGB darf der Vermieter 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufschlagen. Das GMG schützt Mieter aber vor unwirtschaftlichen Heizungen: Führt eine neue Anlage zu unverhältnismäßig hohen Heizkosten, greifen die neuen Schutzpfad-Regelungen.

Wird die Wärmepumpe noch gefördert?

Ja, aber zu neuen Konditionen: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt bestehen, wird aber zum 21. Juli 2026 umgebaut — die Grundförderung von 30 % bleibt, der Effizienzbonus entfällt, der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgeschmolzen und der Einkommensbonus sozial gestaffelt (bis zu 40 % für Haushalte bis 30.000 € zu versteuerndem Einkommen; Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten neu einmalig 10.000 € Einkommens-Freibetrag). Zwischen dem 9. und 20. Juli 2026 nimmt die KfW keine neuen Anträge an.

Was ist die Bio-Treppe und ab wann gilt sie?

Die Bio-Treppe schreibt für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen steigende Mindestanteile erneuerbarer Brennstoffe vor: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 — ab 2045 müssen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Sie bewirkt, dass Gas- und Ölheizungen über die Zeit klimafreundlicher werden — aber auch teurer, da grüne Energieträger in der Herstellung kostspieliger sind als fossile. Alternativ kann die Pflicht bis 2034 über Solarthermie oder eine Hybridheizung erfüllt werden.

Stand: 1. August 2026. Dieser Artikel beschreibt geltendes Recht: Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 226) und ist mit seinen Heizungsregeln seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (Quellen: Deutscher Bundestag, GEG-Infoportal des Bundes, gmodg.bund.de). Durchführungsverordnungen und Details zum Mieterschutzpfad liegen noch nicht vollständig vor. Für konkrete Investitionsentscheidungen empfehlen wir die Beratung durch einen Energieberater oder Steuerberater.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.