Von Laurin Schlereth · 16. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit
Sturm- & Hagelschaden am Haus — was jetzt zu tun ist
Sturm, Hagel, Blitz oder Starkregen am Haus: Sofortmaßnahmen, Schadenminderungspflicht, Meldefristen und wer zahlt — Gebäude-, Elementar- oder Haftpflicht.
Auf einen Blick
Nach Sturm, Hagel oder Blitzschlag gilt: 1. Sichern (Gefahr abwenden, lose Teile nur wenn gefahrlos möglich), 2. Dokumentieren (Fotos und Videos, bevor irgendetwas weggeräumt wird), 3. Unverzüglich dem Versicherer melden. Die Wohngebäudeversicherung zahlt Sturmschäden ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h) und Hagelschäden; Starkregen und Überschwemmung nur mit Elementarbaustein. Wer vor der Freigabe voll repariert oder zu spät meldet, riskiert Kürzungen.
Wenn das Unwetter durch ist, zählen die ersten Stunden doppelt: für die Sicherheit — und für die Versicherung. Dieser Ratgeber führt durch den akuten Fall: was Sie vor angekündigten Gewittern noch tun können, wie Sie sich direkt nach dem Schaden richtig verhalten und welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt. Zwei Themen haben eigene Ratgeber: Der Wasserschaden durch Rohrbruch und Leitungswasser (inklusive WEG-Zuständigkeit) und der Elementarbaustein als Versicherungsprodukt (Kosten, Zonen, Abschluss).
Vor dem Unwetter: eine Stunde, die Tausende Euro wert ist
Ist das Gewitter angekündigt, verlangt der Versicherungsvertrag Mitwirkung: Als Versicherungsnehmer müssen Sie zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden zu vermeiden. Konkret:
Direkt nach dem Schaden: die richtige Reihenfolge
Nach dem Ereignis greifen zwei Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz: die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG — Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern und dabei Weisungen des Versicherers beachten) und die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG). Daraus ergibt sich eine klare Reihenfolge:
Wer zahlt was? Die Zuständigkeits-Tabelle
Bei einem Unwetterschaden sind bis zu fünf verschiedene Versicherungen im Spiel — je nachdem, was beschädigt wurde und wodurch:
| Schaden | Zuständige Versicherung | Wichtige Bedingung |
|---|---|---|
| Dach abgedeckt, Fassade, Schornstein (Sturm) | Wohngebäudeversicherung | Sturm ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h) — Nachweis oft über Wetterdaten oder Schäden in der Nachbarschaft |
| Hagelschäden an Dach, Fenstern, Rollläden | Wohngebäudeversicherung | Hagel ist neben Sturm mitversichert — ohne Windstärken-Grenze |
| Direkter Blitzeinschlag (Brand, Substanzschaden) | Wohngebäudeversicherung (Feuer) | Blitzschlag gehört zur Feuer-Deckung |
| Überspannung durch Blitz (Elektronik, Heizungssteuerung) | Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung | Nur wenn Überspannungsschäden im Tarif eingeschlossen sind — bei älteren Verträgen oft nicht |
| Starkregen, Überschwemmung, Rückstau | Elementarbaustein | Ohne Elementar-Zusatz keine Deckung — die Standard-Wohngebäudeversicherung zahlt hier nicht |
| Durchnässte Möbel, Elektrogeräte, Kleidung | Hausratversicherung | Gleiche Gefahren-Logik: Sturm/Hagel Standard, Starkregen nur mit Elementar im Hausrat-Vertrag |
| Baum (auch des Nachbarn) fällt aufs eigene Haus | Eigene Wohngebäudeversicherung | Der Nachbar haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (erkennbar kranker Baum) |
| Baum oder Äste fallen aufs Auto | Teilkasko | Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung sind Teilkasko-Gefahren; Selbstbehalt je nach Vertrag |
| Eigener Baum/Gegenstand beschädigt Nachbars Eigentum | Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | Haftung nur bei Pflichtverletzung — höhere Gewalt allein begründet keine Haftung |
Stand: Juli 2026 · Grundlage: marktübliche Bedingungen der verbundenen Wohngebäudeversicherung (VGB) und Teilkasko; der konkrete Vertrag entscheidet.
Der Nachbar-Baum: der häufigste Streitfall
Stürzt der Baum des Nachbarn bei Sturm auf Ihr Haus, zahlt zunächst Ihre eigene Wohngebäudeversicherung — nicht automatisch der Nachbar. Der haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat: etwa wenn der Baum erkennbar krank, morsch oder bereits angebrochen war und er trotzdem nichts unternommen hat. Ein gesunder Baum, den eine Orkanböe umwirft, ist höhere Gewalt — dafür kann niemand haftbar gemacht werden. Die Versicherer prüfen nach der Regulierung selbst, ob sie beim Nachbarn Regress nehmen können. Für die Gegenrichtung (Ihr Baum, Nachbars Dach) gilt dasselbe Prinzip — einspringen würde Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bzw. Privathaftpflicht, aber eben nur bei einer Pflichtverletzung. Regelmäßige, dokumentierte Baumkontrollen sind deshalb doppelt wertvoll: Sie beugen Schäden vor und belegen im Streitfall, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.
Typische Ablehnungsgründe — und wie Sie sie vermeiden
Folgekosten: Aufräumen, Hotel, Photovoltaik
Zur Regulierung gehören mehr als die reine Reparatur — drei Posten werden oft vergessen:
Häufige Fragen
Zahlt die Wohngebäudeversicherung jeden Sturmschaden?
Nein — Voraussetzung ist ein Sturm ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h). Darunter besteht kein Versicherungsschutz aus der Sturmdeckung. Praktisch helfen die Beweiserleichterungen der Bedingungen: Wenn der Wind in der Umgebung Schäden an einwandfrei instand gehaltenen Gebäuden angerichtet hat, wird die nötige Windstärke unterstellt.
Wer haftet, wenn der Baum des Nachbarn auf mein Haus stürzt?
Zunächst reguliert Ihre eigene Wohngebäudeversicherung. Der Nachbar haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat — also ein erkennbar kranker oder morscher Baum nicht kontrolliert oder gefällt wurde. Ein gesunder Baum, der einer Orkanböe nachgibt, ist höhere Gewalt ohne Haftung.
Ist Starkregen über die normale Wohngebäudeversicherung gedeckt?
Nein. Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser und Rückstau sind Elementargefahren und nur mit dem Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung gedeckt — sowohl im Wohngebäude- als auch im Hausratvertrag.
Was passiert, wenn ich den Schaden zu spät melde oder vorher komplett repariere?
Beides gefährdet die Leistung: Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen (§ 30 VVG), und der Versicherer muss den Schaden prüfen können. Notmaßnahmen zur Schadenminderung sind erlaubt und erwünscht (§ 82 VVG) — die endgültige Reparatur folgt erst nach der Freigabe. Bei Pflichtverletzungen drohen Kürzungen entsprechend der Schwere des Verschuldens.