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Von Laurin Schlereth · 16. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Sturm- & Hagelschaden am Haus — was jetzt zu tun ist

Sturm, Hagel, Blitz oder Starkregen am Haus: Sofortmaßnahmen, Schadenminderungspflicht, Meldefristen und wer zahlt — Gebäude-, Elementar- oder Haftpflicht.

Auf einen Blick

Nach Sturm, Hagel oder Blitzschlag gilt: 1. Sichern (Gefahr abwenden, lose Teile nur wenn gefahrlos möglich), 2. Dokumentieren (Fotos und Videos, bevor irgendetwas weggeräumt wird), 3. Unverzüglich dem Versicherer melden. Die Wohngebäudeversicherung zahlt Sturmschäden ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h) und Hagelschäden; Starkregen und Überschwemmung nur mit Elementarbaustein. Wer vor der Freigabe voll repariert oder zu spät meldet, riskiert Kürzungen.

Wenn das Unwetter durch ist, zählen die ersten Stunden doppelt: für die Sicherheit — und für die Versicherung. Dieser Ratgeber führt durch den akuten Fall: was Sie vor angekündigten Gewittern noch tun können, wie Sie sich direkt nach dem Schaden richtig verhalten und welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt. Zwei Themen haben eigene Ratgeber: Der Wasserschaden durch Rohrbruch und Leitungswasser (inklusive WEG-Zuständigkeit) und der Elementarbaustein als Versicherungsprodukt (Kosten, Zonen, Abschluss).

Vor dem Unwetter: eine Stunde, die Tausende Euro wert ist

Ist das Gewitter angekündigt, verlangt der Versicherungsvertrag Mitwirkung: Als Versicherungsnehmer müssen Sie zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden zu vermeiden. Konkret:

Lose Gegenstände sichern: Gartenmöbel, Sonnenschirme, Trampoline, Blumentöpfe und Mülltonnen ins Haus oder festbinden — sie werden bei Böen zu Geschossen, für die Sie gegenüber Nachbarn haften können.
Fenster, Türen, Rollläden schließen: Dringt Regen durch offen gelassene Fenster ein, ist das kein versicherter Sturmschaden — der Versicherer kann die Regulierung verweigern.
Auto aus der Gefahrenzone: Nicht unter Bäumen oder an Gerüsten parken — Hagel- und Astschäden am Fahrzeug laufen über die Teilkasko, der Selbstbehalt bleibt trotzdem bei Ihnen.
Empfindliche Elektronik trennen: Bei Blitzschlag in der Nähe können Überspannungsschäden entstehen — ob die versichert sind, hängt vom Tarif ab (siehe Tabelle unten). Stecker ziehen ist der billigste Schutz.
Was Sie NICHT mehr tun sollten: Bei aufziehendem Gewitter aufs Dach steigen oder Bäume beschneiden — Eigensicherung geht immer vor. Kein Versicherer verlangt, dass Sie sich in Gefahr bringen.

Direkt nach dem Schaden: die richtige Reihenfolge

Nach dem Ereignis greifen zwei Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz: die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG — Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern und dabei Weisungen des Versicherers beachten) und die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG). Daraus ergibt sich eine klare Reihenfolge:

1.
Gefahr abwenden, Menschen schützen: Herabhängende Dachteile, lose Ziegel über Gehwegen, freiliegende Leitungen — absperren statt anfassen. Bei Stromschäden oder Gasgeruch: Notruf und Netzbetreiber.
2.
Dokumentieren, BEVOR aufgeräumt wird: Fotos und Videos aus mehreren Perspektiven, Übersicht + Details, möglichst mit Datum. Beschädigte Teile (abgedeckte Ziegel, zerbrochene Scheiben, durchnässte Möbel) aufbewahren oder zumindest fotografieren. Nachbarn als Zeugen notieren.
3.
Notmaßnahmen ja — Vollreparatur nein: Ein aufgerissenes Dach dürfen (und sollen) Sie mit einer Plane provisorisch abdichten lassen, eindringendes Wasser abpumpen, Fenster mit Brettern sichern. Die endgültige Reparatur aber erst nach Freigabe durch den Versicherer beauftragen — sonst fehlt ihm die Möglichkeit, den Schaden zu prüfen.
4.
Unverzüglich melden: Telefonisch oder über das Schadenportal, mit Schadendatum, Ursache und ersten Fotos. „Unverzüglich" heißt: ohne schuldhaftes Zögern — also in den ersten Tagen, nicht erst nach Wochen. Belege für Notmaßnahmen (Rechnungen, Quittungen) sammeln, die Kosten sind in der Regel erstattungsfähig.
5.
Weisungen einholen und befolgen: Viele Versicherer schicken einen Regulierer oder verlangen Kostenvoranschläge. Wer eigenmächtig handelt, obwohl eine Weisung zumutbar war, riskiert eine Kürzung nach § 82 Abs. 3 VVG.

Wer zahlt was? Die Zuständigkeits-Tabelle

Bei einem Unwetterschaden sind bis zu fünf verschiedene Versicherungen im Spiel — je nachdem, was beschädigt wurde und wodurch:

Zuständige Versicherung nach Schadensart beim Unwetter
SchadenZuständige VersicherungWichtige Bedingung
Dach abgedeckt, Fassade, Schornstein (Sturm)WohngebäudeversicherungSturm ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h) — Nachweis oft über Wetterdaten oder Schäden in der Nachbarschaft
Hagelschäden an Dach, Fenstern, RolllädenWohngebäudeversicherungHagel ist neben Sturm mitversichert — ohne Windstärken-Grenze
Direkter Blitzeinschlag (Brand, Substanzschaden)Wohngebäudeversicherung (Feuer)Blitzschlag gehört zur Feuer-Deckung
Überspannung durch Blitz (Elektronik, Heizungssteuerung)Wohngebäude- bzw. HausratversicherungNur wenn Überspannungsschäden im Tarif eingeschlossen sind — bei älteren Verträgen oft nicht
Starkregen, Überschwemmung, RückstauElementarbausteinOhne Elementar-Zusatz keine Deckung — die Standard-Wohngebäudeversicherung zahlt hier nicht
Durchnässte Möbel, Elektrogeräte, KleidungHausratversicherungGleiche Gefahren-Logik: Sturm/Hagel Standard, Starkregen nur mit Elementar im Hausrat-Vertrag
Baum (auch des Nachbarn) fällt aufs eigene HausEigene WohngebäudeversicherungDer Nachbar haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (erkennbar kranker Baum)
Baum oder Äste fallen aufs AutoTeilkaskoSturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung sind Teilkasko-Gefahren; Selbstbehalt je nach Vertrag
Eigener Baum/Gegenstand beschädigt Nachbars EigentumPrivat- bzw. Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtHaftung nur bei Pflichtverletzung — höhere Gewalt allein begründet keine Haftung

Stand: Juli 2026 · Grundlage: marktübliche Bedingungen der verbundenen Wohngebäudeversicherung (VGB) und Teilkasko; der konkrete Vertrag entscheidet.

Der Nachbar-Baum: der häufigste Streitfall

Stürzt der Baum des Nachbarn bei Sturm auf Ihr Haus, zahlt zunächst Ihre eigene Wohngebäudeversicherung — nicht automatisch der Nachbar. Der haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat: etwa wenn der Baum erkennbar krank, morsch oder bereits angebrochen war und er trotzdem nichts unternommen hat. Ein gesunder Baum, den eine Orkanböe umwirft, ist höhere Gewalt — dafür kann niemand haftbar gemacht werden. Die Versicherer prüfen nach der Regulierung selbst, ob sie beim Nachbarn Regress nehmen können. Für die Gegenrichtung (Ihr Baum, Nachbars Dach) gilt dasselbe Prinzip — einspringen würde Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bzw. Privathaftpflicht, aber eben nur bei einer Pflichtverletzung. Regelmäßige, dokumentierte Baumkontrollen sind deshalb doppelt wertvoll: Sie beugen Schäden vor und belegen im Streitfall, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Typische Ablehnungsgründe — und wie Sie sie vermeiden

„Kein Sturm im Sinne der Bedingungen": Unter Windstärke 8 zahlt die Gebäudeversicherung nicht. Viele Bedingungen enthalten aber eine Beweiserleichterung: Sind in der Umgebung vergleichbare Schäden an einwandfreien Gebäuden entstanden, wird die Windstärke unterstellt. Wetterdaten (z. B. DWD-Stationsmeldungen) sichern.
Fehlender Elementarbaustein: Der Klassiker bei Starkregen — vollgelaufener Keller ohne Elementar-Zusatz ist nicht gedeckt. Erst gut die Hälfte der Wohngebäude in Deutschland hat einen Elementarbaustein (rund 57 %, GDV-Naturgefahrenreport 2025) — die übrigen rund 43 % stehen im Ernstfall ohne Schutz da.
Wartungsstau am Gebäude: War das Dach erkennbar marode oder eine Reparatur überfällig, kürzen Versicherer wegen des schlechten Zustands — der Sturm hat dann nur vollendet, was ohnehin kaputt war. Instandhaltungsbelege aufbewahren.
Verspätete Meldung oder verwischte Spuren: Wer erst aufräumt, dann repariert und Wochen später meldet, verletzt Anzeige- und Mitwirkungspflichten (§§ 28, 30 VVG) — der Versicherer darf die Leistung kürzen, bei Vorsatz ganz verweigern.
Offene Fenster, ungesicherte Sachen: Regen durch offene Fenster ist kein Sturmschaden; weggewehte, nicht gesicherte Gartenmöbel ersetzt keine Gebäudeversicherung.

Folgekosten: Aufräumen, Hotel, Photovoltaik

Zur Regulierung gehören mehr als die reine Reparatur — drei Posten werden oft vergessen:

Aufräum- und Abbruchkosten: Das Beseitigen umgestürzter Bäume auf versicherten Sachen und beschädigter Gebäudeteile ist in der Wohngebäudeversicherung üblicherweise mitversichert — je nach Tarif bis zu einer Höchstsumme.
Hotel- und Unterbringungskosten: Ist das Haus vorübergehend unbewohnbar, übernehmen viele Tarife Hotelkosten für eine begrenzte Zeit und bis zu einem Tageshöchstsatz — in den Vertragsunterlagen nachsehen, bevor Sie buchen.
Photovoltaik auf dem Dach: Eine PV-Anlage ist nur dann über die Wohngebäudeversicherung gedeckt, wenn sie dort ausdrücklich mitversichert (angemeldet) ist — sonst braucht es eine separate PV-Versicherung. Hagel ist der häufigste Schadenstreiber. Details im Ratgeber Photovoltaik im Eigenheim.

Häufige Fragen

Zahlt die Wohngebäudeversicherung jeden Sturmschaden?

Nein — Voraussetzung ist ein Sturm ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h). Darunter besteht kein Versicherungsschutz aus der Sturmdeckung. Praktisch helfen die Beweiserleichterungen der Bedingungen: Wenn der Wind in der Umgebung Schäden an einwandfrei instand gehaltenen Gebäuden angerichtet hat, wird die nötige Windstärke unterstellt.

Wer haftet, wenn der Baum des Nachbarn auf mein Haus stürzt?

Zunächst reguliert Ihre eigene Wohngebäudeversicherung. Der Nachbar haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat — also ein erkennbar kranker oder morscher Baum nicht kontrolliert oder gefällt wurde. Ein gesunder Baum, der einer Orkanböe nachgibt, ist höhere Gewalt ohne Haftung.

Ist Starkregen über die normale Wohngebäudeversicherung gedeckt?

Nein. Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser und Rückstau sind Elementargefahren und nur mit dem Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung gedeckt — sowohl im Wohngebäude- als auch im Hausratvertrag.

Was passiert, wenn ich den Schaden zu spät melde oder vorher komplett repariere?

Beides gefährdet die Leistung: Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen (§ 30 VVG), und der Versicherer muss den Schaden prüfen können. Notmaßnahmen zur Schadenminderung sind erlaubt und erwünscht (§ 82 VVG) — die endgültige Reparatur folgt erst nach der Freigabe. Bei Pflichtverletzungen drohen Kürzungen entsprechend der Schwere des Verschuldens.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.