Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit
Airbnb & Kurzzeitvermietung — was ist erlaubt?
EU-Verordnung gilt seit Mai 2026: Registrierungspflicht über Plattformen. Kommunale Zweckentfremdungsverbote drohen mit Bußgeldern bis 500.000 €.
Kurzzeitvermietung über Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt ist in Deutschland seit Jahren beliebt — und seit Jahren im Fadenkreuz von Gesetzgebern, Kommunen und Steuerbehörden. Seit Mai 2026 gilt eine EU-weite Verordnung, die das Spiel grundlegend verändert: Transparenz durch Datenmeldepflicht, Registrierungsnummern als Voraussetzung für Buchungsplattformen und klarere Regeln für Vermieter, Mieter und Behörden.
EU-Verordnung ab Mai 2026: Was gilt?
Die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 gilt seit dem 20. Mai 2026. Das Durchführungsgesetz (KVDG) hat der Bundestag am 23. April 2026 beschlossen; die SDEP-Regeln stehen im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 22a, § 22b DDG). Die Verordnung schafft kein neues generelles Verbot, sondern ein europaweit harmonisiertes Meldesystem:
Zweckentfremdungsverbote in Großstädten
Unabhängig von der EU-Verordnung haben viele Großstädte eigene Regelungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum — also die dauerhafte Nutzung von Mietwohnungen als Ferienwohnungen:
| Stadt | Regelung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Berlin | Zweckentfremdungsverbot-Gesetz | Genehmigungspflicht; Registriernummer im Inserat. SDEP-Anbindung der Stadt laut Bundesnetzagentur ab 14.09.2026. Plattformen melden Belegungsdaten seit 01.09.2026 (rückwirkend Juli/August). |
| München | Zweckentfremdungssatzung (neu ab 01.08.2026) | Ferienwohnung ohne Genehmigung max. 8 Wochen/Jahr. Registrierung vor Online-Inserat (§ 5a ZeS). SDEP-Start laut Bundesnetzagentur 01.10.2026 — die Satzung gilt schon, das Datenportal der BNetzA folgt. |
| Hamburg | Wohnraumschutzgesetz | Genehmigungspflicht; Ausnahme bei Hauptwohnsitz bis 8 Wochen/Jahr |
| Frankfurt | Zweckentfremdungsverbotssatzung | Vollverbot ohne Genehmigung; hohe Bußgelder |
| Kleinere Städte | Meist keine eigene Regelung | EU-Verordnung gilt nur wenn lokales Registrierungsverfahren vorhanden |
Stand: September 2026 · Quelle: Bundesnetzagentur (SDEP-Liste), Zweckentfremdungssatzung München vom 9.7.2026 (§ 5a ZeS), Verordnung (EU) 2024/1028, § 22a DDG
Die EU-Verordnung gilt seit 20. Mai 2026. Die erste Plattform-Meldung an die Bundesnetzagentur (SDEP) war der 1. September 2026, rückwirkend für Juli und August. Kommunen rufen die Daten erst ab, wenn ihr Registrierungsverfahren angeschlossen ist — Berlin laut BNetzA ab 14.09.2026, München und weitere Städte ab 01.10.2026. Wer ohne Genehmigung vermietet, wo eine Pflicht besteht, riskiert Bußgeld; in Bayern bis 500.000 € nach dem ZwEWG, für die reine Registrierungspflicht nennt München bis 50.000 €.
„Rent-to-Rent" / Airbnb-Arbitrage: Das online als passives Einkommen beworbene Modell — eine Mietwohnung nur zum gewinnbringenden Weitervermieten anmieten — kollidiert in Deutschland genau mit diesen beiden Hürden: dem Zweckentfremdungsverbot (oben) und dem Untervermietungsrecht (§553 BGB, unten). Der BGH hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass rein gewinnorientierte Untervermietung kein berechtigtes Interesse begründet (VIII ZR 228/23) — Details im Ratgeber Untervermietung — Erlaubnis des Vermieters.
Genehmigung als Mieter: §553 BGB
Wer zur Miete wohnt und seine Wohnung über Airbnb anbieten möchte, braucht zwingend die Erlaubnis des Vermieters. §553 BGB regelt das Recht auf Untervermietung — aber Kurzzeitvermietung geht über die klassische Untervermietung hinaus:
Steuerliche Pflichten: Einkommensteuer
Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) — das galt schon vor 2026. Neu ist der automatische Datenfluss über die Plattformmeldepflicht. Die oft zitierte 520-€-Freigrenze (R 21.2 Abs. 1 EStR) gilt nur für die vorübergehende Vermietung von Teilen der sonst selbst genutzten Wohnung, nicht für eine eigene Ferienwohnung. Mechanik und Abzug: Untermiete versteuern.
| Situation | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Vorübergehend Teile der selbst genutzten Wohnung, bis 520 € | Vereinfachung nach R 21.2 Abs. 1 EStR: das Finanzamt kann von der Besteuerung absehen (Freigrenze, kein Freibetrag) |
| Dieselbe Konstellation über 520 € | Die gesamten Einnahmen gehen in die Anlage V — abziehbar bleiben Werbungskosten; steuerpflichtig ist der Überschuss |
| Eigene Ferienwohnung / dauerhaftes Inserat | R 21.2 greift nicht. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in voller Höhe, minus Werbungskosten |
| Plattformgebühren, Reinigung, anteilige NK | Als Werbungskosten abziehbar, sobald die Einkünfte steuerbar sind |
| AfA auf Möbel | Typisch über die Nutzungsdauer; Kleingeräte bis 800 € netto können im Anschaffungsjahr abfließen |
Stand: September 2026 · Quelle: R 21.2 Abs. 1 EStR (BMF), § 21 EStG, § 19 UStG
Umsatzsteuer: Wann fällt sie an?
Kurzzeitvermietung (unter 6 Monate) gilt umsatzsteuerrechtlich als Beherbergungsleistung — nicht als steuerfreie Wohnraumvermietung nach §4 Nr. 12a UStG. Das hat Konsequenzen:
Wichtige Fristen im Überblick
| Datum / Frist | Was gilt? |
|---|---|
| 20. Mai 2026 | EU-Verordnung (EU) 2024/1028 gilt — KVDG am 23.04.2026 beschlossen, SDEP-Regeln in § 22a DDG |
| Ab Mai 2026 | Plattformen dürfen keine Inserate ohne Registrierungsnummer veröffentlichen (wo ein lokales Verfahren besteht) |
| 1. September 2026 | Erste Plattform-Meldung an die BNetzA, rückwirkend für Juli und August; danach in der Regel monatlich |
| 14.09. / 01.10.2026 | SDEP-Anbindung Berlin (14.09.), München und weitere Kommunen (01.10.) laut BNetzA |
| Mietrecht II (Entwurf) | Mietpreisbremsen-Ausnahme künftig nur für Kurzzeitmietverträge bis 6 Monate, verlängerbar auf 8 (Drs. 21/6807, nicht in Kraft) |
Nicht mit der EU-Verordnung verwechseln: Parallel plant der Bund mit der Mietrechtsreform 2026 („Mietrecht II“), die Ausnahme von der Mietpreisbremse für kurze Zeitmietverträge (§ 549 Abs. 2 BGB) zu verengen: Solche Verträge sollen künftig nur noch für bis zu sechs Monate zulässig sein — verlängerbar auf höchstens acht Monate, wenn nachträglich ein längerer Bedarf entsteht. So soll verhindert werden, dass dauerhafte „Kurzzeit“-Verträge die Mietpreisbremse aushebeln. Das betrifft das Wohnraummietrecht und ist unabhängig von der oben beschriebenen EU-Registrierungspflicht; der Entwurf (Drs. 21/6807) wurde am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und ist noch nicht in Kraft.
Häufige Fehler
Häufige Fragen
Müssen alle Airbnb-Vermieter ab Mai 2026 registriert sein?
Nicht zwingend überall. Die Registrierungspflicht gilt nur dort, wo die Gemeinde ein lokales Verfahren eingeführt hat (Opt-in). Wo es besteht, dürfen Plattformen ab 20. Mai 2026 keine Inserate ohne Registrierungsnummer veröffentlichen.
Ab wann muss ich Einkommensteuer auf Airbnb-Einnahmen zahlen?
Grundsätzlich ja (§ 21 EStG). Die 520-€-Freigrenze (R 21.2 Abs. 1 EStR) gilt nur für die vorübergehende Vermietung von Teilen der sonst selbst genutzten Wohnung. Eine eigene Ferienwohnung fällt nicht darunter. Wird die Grenze überschritten, ist der Überschuss (Einnahmen minus Werbungskosten) steuerpflichtig — nicht nur der Betrag über 520 €.
Brauche ich eine Genehmigung meines Vermieters für Airbnb?
Ja. Als Mieter benötigen Sie nach § 553 BGB die Erlaubnis des Vermieters. Kurzzeitvermietung über Airbnb gilt als gewerbliche Nutzung, die über § 553 hinausgeht. Ohne Erlaubnis riskieren Sie Abmahnung und Kündigung. Rein gewinnorientierte Untervermietung ist kein berechtigtes Interesse (BGH VIII ZR 228/23).
Wann fällt Umsatzsteuer bei Kurzzeitvermietung an?
Kurzfristige Beherbergung (typisch unter sechs Monaten) ist keine steuerfreie Wohnraumvermietung, sondern unterliegt 7 % USt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 € und im laufenden Jahr nicht über 100.000 € liegt — dann fällt keine Umsatzsteuer an.
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