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Von Laurin Schlereth · · Aktualisiert am · 7 Min. Lesezeit

Möblierte Wohnung vermieten — Zuschlag und was gilt

Möblierungszuschlag nach Berliner oder Hamburger Modell. Die Mietpreisbremse gilt auch möbliert — 10-%-Pauschale ist Entwurf, nicht geltendes Recht.

Kurzantwort: Möblierte Wohnungen unterliegen der Mietpreisbremse — der Zuschlag kommt zur Basismiete hinzu und wird heute nach Zeitwertmodellen berechnet (Berliner 2 %/Monat, LG Berlin 63 S 365/01). Die 10-%-Pauschale und die gesonderte Ausweispflicht stehen im Gesetzentwurf Mietrecht II (BT-Drs. 21/6807) — sie sind nicht in Kraft. Die Rechnung steht im Owner Möblierungszuschlag berechnen.

Wer eine möblierte Wohnung vermietet, kann mehr verlangen als für eine unmöblierte — das ist seit Jahrzehnten anerkannte Rechtspraxis. Der Zuschlag selbst ist gesetzlich nicht geregelt; geltende Instanzpraxis ist das Berliner Modell (2 % des Zeitwerts/Monat, LG Berlin 63 S 365/01). Die 10-%-Pauschale und die Pflicht zum gesonderten Ausweis stehen im Entwurf Mietrecht II (BT-Drs. 21/6807) — sie sind nicht in Kraft.

Bisherige Rechtslage: Möblierung als Schlupfloch

Die Mietpreisbremse nach §556d BGB gilt auch für möblierte Wohnungen — die Basismiete ohne Zuschlag darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschreiten. Das Problem: Der Möblierungszuschlag war bisher gesetzlich nicht geregelt. Vermieter konnten ihn in beliebiger Höhe ansetzen und mussten ihn nicht gesondert ausweisen. In der Praxis wurden Zuschläge von 20–50 % der Nettokaltmiete verlangt — oft ohne Bezug zum tatsächlichen Wert der Einrichtung.

Das Ergebnis: Möblierte Wohnungen lagen faktisch außerhalb der Mietpreisbremse, weil die Gesamtmiete nicht überprüfbar war. Mieter konnten nicht nachvollziehen, ob der Zuschlag angemessen war — und Vermieter riskierten im Streitfall eine gerichtliche Herabsetzung, wenn kein Nachweis vorlag. Wie sich ein angemessener Zuschlag konkret berechnen lässt (Berliner und Hamburger Modell), zeigt der Ratgeber Möblierungszuschlag berechnen.

Mietrecht II: was der Entwurf vorsieht — nicht geltendes Recht

Das Bundeskabinett beschloss am 29. April 2026 den Gesetzentwurf zum Mietrecht II (BT-Drs. 21/6807, 1. Lesung 9. Juli 2026). Die folgenden Punkte gelten erst, wenn der Bundestag sie beschließt — bis dahin bleibt es bei Zeitwertmodellen:

Transparenzpflicht (Entwurf): Der Entwurf verlangt, den Möblierungszuschlag unaufgefordert und gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Fehlt der Ausweis, soll die Wohnung rechtlich als unmöbliert gelten. Das ist nicht geltendes Recht.
10-%-Pauschale (Entwurf): Für vollmöblierte Wohnungen soll eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete ohne Einzelnachweise zulässig sein. Heute gibt es diese Pauschale nicht — Instanzpraxis bleibt das Berliner 2-%-Modell.
Zeitwertnachweis bei höheren Zuschlägen (Entwurf): Höhere Zuschläge als 10 % sollen nur bei nachweislich hochwertigerer Möblierung möglich bleiben. Bis zum Inkrafttreten gilt das Zeitwertmodell ohne gesetzliche 10-%-Grenze.
Kurzzeitmietverträge: 6/8-Monats-Grenze + Anlass: Kurzzeitmietverträge — die von der Mietpreisbremse ausgenommen sind (§ 549 Abs. 2 BGB) — dürfen künftig nur noch für maximal sechs Monate abgeschlossen und unter Voraussetzungen auf insgesamt acht Monate verlängert werden. Und nur, wenn beim Mieter ein besonderer Anlass für die befristete Anmietung vorliegt. Damit wird das Umgehen der Mietpreisbremse über dauerhafte „Kurzzeit“-Verträge erschwert.

Hinweis: Der Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet — der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten (Drs. 21/6807) und berät ihn nun in den Ausschüssen; das Inkrafttreten wird frühestens für Herbst 2026 erwartet. Alle fünf geplanten Änderungen im Detail: Mietrechtsreform 2026.

Mietpreisbremse prüfen: Mit dem Mietpreisbremsen-Rechner → können Sie schnell prüfen, ob die Basismiete Ihrer möblierten Wohnung die zulässige Höchstgrenze einhält.

Möblierungszuschlag berechnen: zwei Methoden

Geltendes Recht kennt keine 10-%-Pauschale. Der Zuschlag wird nach etablierten Zeitwertmodellen ermittelt. In der Praxis haben sich zwei Modelle durchgesetzt:

Berechnung des Möblierungszuschlags: Berliner vs. Hamburger Modell
Berliner ModellHamburger Modell

Formel:

Zeitwert × 2 % = monatl. Zuschlag (Zeitwert = Neuwert × verbleibende Jahre / 10)

Beispiel:

Neuwert 10.000 €, noch 7 von 10 Jahren → Zeitwert 7.000 € × 2 % = 140 €/Monat

Formel:

Zeitwert × (Zinssatz + Abschreibungssatz) / 12 = monatl. Zuschlag

Beispiel:

Zeitwert 7.000 €, Zinssatz 12 %, Abschreibung 15 %: 7.000 × 27 % / 12 = 157,50 €/Monat

In der Praxis führt das Hamburger Modell meist zu etwas höheren Zuschlägen. Berliner Gerichte tendieren zum Berliner Modell (2 % des Zeitwerts pro Monat). Wichtig: Beide Modelle setzen eine sorgfältige Inventarliste mit Zeitwerten voraus. Fehlt diese Dokumentation, lässt sich ein höherer Zuschlag vor Gericht kaum durchsetzen.

So würde die 10-%-Pauschale rechnen (Entwurf, nicht in Kraft):

Nettokaltmiete1.200 €
+ 10 % Möblierungszuschlag+ 120 €
= Gesamtmiete1.320 €

Was die möblierte Miete von der unmöblierten unterscheidet

In der Vermieter-Szene wird möblierte Vermietung als Rendite-Hebel gehandelt — und tatsächlich sind möblierte Wohnungen deutlich teurer: In den größten Städten liegt die Angebotsmiete möbliert oft 30–50 % über unmöbliert (Brutto — ein Teil davon geht allerdings auf kleinere Wohnungen und bessere Lagen zurück; der reine Möblierungseffekt fällt geringer aus). Dazu kommt ein steuerlicher Vorteil, den es unmöbliert nicht gibt: Die Abschreibung der Möbel (AfA) mindert den steuerpflichtigen Überschuss.

Beispiel — Wohnung mit 1.200 € Nettokaltmiete, unmöbliert vs. möbliert (Entwurf-Pauschale 10 %, nicht geltendes Recht), Einrichtung 8.000 € über 10 Jahre abgeschrieben:

Mieteinnahme unmöbliert / Jahr14.400 €
Mieteinnahme möbliert (+10 %) / Jahr15.840 €
= Mehr-Einnahme / Jahr+ 1.440 €
− Möbel-AfA (8.000 € / 10 J.)− 800 €
= davon steuerpflichtig (nach Möbel-AfA)640 €

Richtig gelesen: Der Cash-Mehrertrag bleibt 1.440 €/Jahr — die Möbel-AfA von 800 € senkt nur die Steuerbemessung, nicht die Einnahme. Bei 42 % Steuersatz sind auf die Mehreinnahme dank AfA nur rund 269 € statt 605 € Steuern fällig.

Der Entwurf will undurchsichtige Zuschläge und dauerhafte „Kurzzeit“-Verträge schließen. Bis er Gesetz ist, bleibt der Nachweis über Inventar und Zeitwert die Praxis, mit der Gerichte den Zuschlag prüfen. Gegenzurechnen sind mehr Verwaltung, höhere Fluktuation und der Ersatz abgenutzter Möbel.

Ein Spezialfall der möblierten Vermietung ist das Monteurzimmer für Berufspendler und Handwerker-Teams: Dort greift bei echtem vorübergehendem Gebrauch §549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (kein Kündigungsschutz, keine Mietpreisbremse), dafür stellen sich Umsatzsteuer- und Gewerbe-Fragen — Details im Artikel Monteurzimmer vermieten.

Stand: Juli 2026 · Quelle: BMJV-Pressemitteilung „Miete II“ (Kabinettsbeschluss 29.04.2026), Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6807 (1. Lesung 09.07.2026), § 549 BGB; Preisaufschlag möbliert: Marktauswertung Top-7-Städte. Der Gesetzentwurf ist noch im parlamentarischen Verfahren (Ausschussberatung) — Inkrafttreten frühestens Herbst 2026.

Was muss im Mietvertrag stehen?

Nach geltendem Recht muss der Zuschlag nachvollziehbar sein; eine gesetzliche Pflicht zum unaufgeforderten gesonderten Ausweis gibt es nicht. Der Entwurf (BT-Drs. 21/6807) will für angespannte Märkte Folgendes vorschreiben:

Gesonderter Ausweis des Zuschlags (Entwurf): Basismiete und Möblierungszuschlag getrennt — keine Gesamtmiete ohne Aufschlüsselung. Heute keine gesetzliche Pflicht.
Grundlage des Zuschlags: Heute: Zeitwertmodell (Berliner 2 % oder Hamburger Modell) plus Inventarliste. Entwurf: wahlweise 10-%-Pauschale ohne Nachweis.
Inventarliste als Anlage: Bei höheren Zuschlägen empfiehlt sich eine detaillierte Liste aller überlassenen Möbel und Gegenstände mit jeweiligem Zeitwert bei Einzug — als Anlage zum Mietvertrag unterzeichnet.
Zustand der Einrichtung: Fotos und Zustandsbeschreibung bei Einzug schützen vor Streit beim Auszug — sowohl den Vermieter (Schadensersatz) als auch den Mieter (keine überhöhten Abzüge).
Was in den Mietvertrag gehört: Eine Übersicht über die Pflichtbestandteile eines Mietvertrags für möblierte und unmöblierte Wohnungen finden Sie im Artikel Betriebskosten im Mietvertrag →

Steuerliche Behandlung des Möblierungszuschlags

Der Möblierungszuschlag ist für den Vermieter vollständig als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) zu versteuern. Gleichzeitig ergeben sich aber steuerliche Abzugsmöglichkeiten, die bei unmöblierten Vermietungen nicht bestehen:

Steuerlich abzugsfähige Positionen bei möblierter Vermietung
Abzugsfähige PositionTypische Nutzungsdauer / Satz
AfA Möbel (§7 Abs. 1 EStG)10 Jahre = 10 % / Jahr
AfA Elektrogeräte (Kühlschrank, Waschmaschine)10 Jahre = 10 % / Jahr
Kleingeräte bis 800 € nettoSofortabschreibung im Kaufjahr
Instandhaltung / Ersatz defekter MöbelVoll abzugsfähig als Werbungskosten
Plattformgebühren (z. B. für Wohnen auf Zeit)Voll abzugsfähig

Das Anlageverzeichnis (Kaufdatum, Kaufpreis, Nutzungsdauer) ist die Grundlage für die AfA und für den Zeitwertnachweis des Zuschlags.

Möblierte Wohnung und Mieterhöhung

Eine Besonderheit bei möblierten Wohnungen: Wird die Einrichtung im Laufe des Mietverhältnisses abgenutzt oder ersetzt, kann der Möblierungszuschlag entsprechend angepasst werden — sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder der Mieter zustimmt. Ein einseitiges Erhöhungsrecht nur wegen neuer Möbel gibt es nicht.

Für die Basismiete gelten die normalen Regeln der Mieterhöhung nach §558 BGB: Begründungspflicht, Wartefrist von 15 Monaten, Kappungsgrenze. Der Möblierungszuschlag kann davon unabhängig angepasst werden, wenn sich der Wert der Einrichtung ändert — aber nur im Einvernehmen.

Mieterhöhung berechnen: Wie hoch eine reguläre Mieterhöhung maximal ausfallen darf und welche Fristen gelten, erklärt unser Artikel Mieterhöhung für Vermieter →

Häufige Fragen

Wie berechne ich den Möblierungszuschlag korrekt?

Zwei etablierte Modelle: Das Berliner Modell berechnet 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat (LG Berlin 63 S 365/01). Das Hamburger Modell verzinst den Zeitwert und berücksichtigt die Abschreibung. Eine gesetzliche 10-%-Pauschale gibt es nicht — sie steht im Entwurf Mietrecht II (BT-Drs. 21/6807), nicht im geltenden Recht.

Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?

Ja. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Der Zuschlag darf obendrauf gerechnet werden — die Basismiete ohne Zuschlag darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschreiten. Eine gesetzliche Ausweispflicht für den Zuschlag ist Entwurf (BT-Drs. 21/6807), noch nicht in Kraft.

Was muss im Mietvertrag bei möblierten Wohnungen stehen?

Nach geltendem Recht: Basismiete und, soweit vereinbart, der Zuschlag nachvollziehbar. Inventar und Zeitwert sichern den Nachweis im Streit. Die Pflicht zum unaufgeforderten gesonderten Ausweis in angespannten Märkten steht im Entwurf Mietrecht II, nicht im geltenden Gesetz.

Wie werden Einnahmen aus möblierten Vermietungen versteuert?

Einnahmen aus möblierten Vermietungen sind vollständig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) zu versteuern. Abzugsfähig sind AfA auf Möbel (typisch 10 Jahre), Instandhaltungskosten und anteilige Werbungskosten. Die Möbel-AfA mindert den steuerpflichtigen Gewinn — ein steuerlicher Vorteil gegenüber unmöblierten Vermietungen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.