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23. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit

Möblierte Wohnung vermieten — Zuschlag & Mietpreisbremse

Möblierungszuschlag berechnen und Mietpreisbremse einhalten: Was die Reform 2026 für möblierte Wohnungen ändert — Transparenzpflicht und 10-%-Pauschale.

Kurzantwort: Möblierte Wohnungen unterliegen der Mietpreisbremse — der Möblierungszuschlag ist zusätzlich zur Basismiete erlaubt, muss aber nachvollziehbar berechnet und seit der Mietrechtsreform 2026 zwingend gesondert im Mietvertrag ausgewiesen werden. Als Pauschale sind 10 % der Nettokaltmiete zulässig; höhere Zuschläge erfordern einen Zeitwertnachweis.

Wer eine möblierte Wohnung vermietet, kann mehr verlangen als für eine unmöblierte — das ist seit Jahrzehnten anerkannte Rechtspraxis. Doch genau dieser Möblierungszuschlag wurde in der Vergangenheit häufig als Schlupfloch genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das ändert sich mit der Mietrechtsreform 2026 (Mietrecht II): Transparenzpflicht, klare Berechnungsregeln und eine 10-Prozent-Pauschale sollen das Instrument fairer machen — sowohl für Vermieter als auch für Mieter.

Bisherige Rechtslage: Möblierung als Schlupfloch

Die Mietpreisbremse nach §556d BGB gilt auch für möblierte Wohnungen — die Basismiete ohne Zuschlag darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschreiten. Das Problem: Der Möblierungszuschlag war bisher gesetzlich nicht geregelt. Vermieter konnten ihn in beliebiger Höhe ansetzen und mussten ihn nicht gesondert ausweisen. In der Praxis wurden Zuschläge von 20–50 % der Nettokaltmiete verlangt — oft ohne Bezug zum tatsächlichen Wert der Einrichtung.

Das Ergebnis: Möblierte Wohnungen lagen faktisch außerhalb der Mietpreisbremse, weil die Gesamtmiete nicht überprüfbar war. Mieter konnten nicht nachvollziehen, ob der Zuschlag angemessen war — und Vermieter riskierten im Streitfall eine gerichtliche Herabsetzung, wenn kein Nachweis vorlag.

Mietrechtsreform 2026: Was sich ändert

Das Bundeskabinett beschloss am 29. April 2026 den Gesetzentwurf zum Mietrecht II. Die wichtigsten Änderungen für möblierte Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten:

Transparenzpflicht: Vermieter müssen den Möblierungszuschlag unaufgefordert und gesondert im Mietvertrag ausweisen. Fehlt der Ausweis, gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert — der Vermieter verliert seinen Anspruch auf den Zuschlag.
10-%-Pauschale: Für vollmöblierte Wohnungen ist eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete zulässig — ohne Einzelnachweise. Das schafft Rechtssicherheit für Vermieter, die keine aufwändige Zeitwertermittlung vornehmen möchten.
Zeitwertnachweis bei höheren Zuschlägen: Höhere Zuschläge als 10 % sind weiterhin möglich — aber nur bei nachweislich hochwertigerer Möblierung. Der Vermieter muss den Zeitwert der Einrichtung belegen können.
Mietvertragsdauer bei Kurzzeitmietverträgen: Kurzzeitmietverträge dürfen laut Reform künftig nur noch für maximal sechs Monate abgeschlossen werden — bisher gab es keine feste Grenze.

Hinweis: Der Gesetzentwurf war bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend verabschiedet. Das Inkrafttreten wird für 2026 erwartet, die genauen Fristen können sich noch verschieben.

Mietpreisbremse prüfen: Mit dem Mietpreisbremsen-Rechner → können Sie schnell prüfen, ob die Basismiete Ihrer möblierten Wohnung die zulässige Höchstgrenze einhält.

Möblierungszuschlag berechnen: zwei Methoden

Wer keinen pauschalen 10-%-Zuschlag nutzen möchte — zum Beispiel weil die Einrichtung deutlich hochwertiger ist — kann den Zuschlag nach etablierten Berechnungsmodellen ermitteln. In der Praxis haben sich zwei Modelle durchgesetzt:

Berliner Modell
Hamburger Modell

Formel:

Neuwert × (verbleibende Jahre / 10) × 2 % / 12 = monatl. Zuschlag

Beispiel:

Einrichtung Neuwert 10.000 €, noch 7 Jahre Nutzungsdauer: 10.000 × 0,7 × 2 % / 12 = 11,67 €/Monat

Formel:

Zeitwert × (Zinssatz + Abschreibungssatz) / 12 = monatl. Zuschlag

Beispiel:

Zeitwert 7.000 €, Zinssatz 12 %, Abschreibung 15 %: 7.000 × 27 % / 12 = 157,50 €/Monat

In der Praxis führt das Hamburger Modell zu deutlich höheren Zuschlägen. Berliner Gerichte tendieren zum Berliner Modell (2 % des Zeitwerts). Wichtig: Beide Modelle setzen eine sorgfältige Inventarliste mit Zeitwerten voraus. Fehlt diese Dokumentation, lässt sich ein höherer Zuschlag vor Gericht kaum durchsetzen.

Vereinfachte Pauschale (ab 2026):

Nettokaltmiete × 10 % = monatlicher Möblierungszuschlag

Beispiel: 1.200 € Nettokaltmiete → 120 € Zuschlag → Gesamtmiete: 1.320 €

Was muss im Mietvertrag stehen?

Ab der Reform 2026 ist für möblierte Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten Folgendes im Mietvertrag zu dokumentieren:

Gesonderter Ausweis des Zuschlags: Basismiete und Möblierungszuschlag müssen getrennt ausgewiesen werden — keine Gesamtmiete ohne Aufschlüsselung.
Grundlage des Zuschlags: Entweder die 10-%-Pauschale (einfach, kein Nachweis nötig) oder Verweis auf eine beigefügte Inventarliste mit Zeitwerten.
Inventarliste als Anlage: Bei höheren Zuschlägen empfiehlt sich eine detaillierte Liste aller überlassenen Möbel und Gegenstände mit jeweiligem Zeitwert bei Einzug — als Anlage zum Mietvertrag unterzeichnet.
Zustand der Einrichtung: Fotos und Zustandsbeschreibung bei Einzug schützen vor Streit beim Auszug — sowohl den Vermieter (Schadensersatz) als auch den Mieter (keine überhöhten Abzüge).
Was in den Mietvertrag gehört: Eine Übersicht über die Pflichtbestandteile eines Mietvertrags für möblierte und unmöblierte Wohnungen finden Sie im Artikel Betriebskosten im Mietvertrag →

Steuerliche Behandlung des Möblierungszuschlags

Der Möblierungszuschlag ist für den Vermieter vollständig als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) zu versteuern. Gleichzeitig ergeben sich aber steuerliche Abzugsmöglichkeiten, die bei unmöblierten Vermietungen nicht bestehen:

Abzugsfähige Position
Typische Nutzungsdauer / Satz
AfA Möbel (§7 Abs. 1 EStG)
10 Jahre = 10 % / Jahr
AfA Elektrogeräte (Kühlschrank, Waschmaschine)
10 Jahre = 10 % / Jahr
Kleingeräte bis 800 € netto
Sofortabschreibung im Kaufjahr
Instandhaltung / Ersatz defekter Möbel
Voll abzugsfähig als Werbungskosten
Plattformgebühren (z. B. für Wohnen auf Zeit)
Voll abzugsfähig

Praxistipp: Führen Sie ein Anlageverzeichnis für alle Möbel und Geräte — mit Kaufdatum, Kaufpreis und voraussichtlicher Nutzungsdauer. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich und ist zugleich die Grundlage für die korrekte Berechnung des Möblierungszuschlags.

Möblierte Wohnung und Mieterhöhung

Eine Besonderheit bei möblierten Wohnungen: Wird die Einrichtung im Laufe des Mietverhältnisses abgenutzt oder ersetzt, kann der Möblierungszuschlag entsprechend angepasst werden — sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält oder der Mieter zustimmt. Ein einseitiges Erhöhungsrecht nur wegen neuer Möbel gibt es nicht.

Für die Basismiete gelten die normalen Regeln der Mieterhöhung nach §558 BGB: Begründungspflicht, Wartefrist von 15 Monaten, Kappungsgrenze. Der Möblierungszuschlag kann davon unabhängig angepasst werden, wenn sich der Wert der Einrichtung ändert — aber nur im Einvernehmen.

Mieterhöhung berechnen: Wie hoch eine reguläre Mieterhöhung maximal ausfallen darf und welche Fristen gelten, erklärt unser Artikel Mieterhöhung für Vermieter →

Häufige Fragen

Wie berechne ich den Möblierungszuschlag korrekt?

Es gibt zwei etablierte Methoden: Das Berliner Modell berechnet 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat. Das Hamburger Modell verzinst den Zeitwert mit 12–15 % jährlich plus Abschreibung. Ab 2026 ist auch die einfache 10-%-Pauschale der Nettokaltmiete zulässig — ohne Einzelnachweis für vollmöblierte Wohnungen.

Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?

Ja. Die Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen. Der Möblierungszuschlag ist zusätzlich zur Basismiete erlaubt — aber die Basismiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 % überschreiten. Ab 2026 muss der Zuschlag gesondert ausgewiesen werden; fehlt er im Vertrag, gilt die Wohnung als unmöbliert.

Was muss im Mietvertrag bei möblierten Wohnungen stehen?

Ab der Reform 2026 müssen Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten den Möblierungszuschlag unaufgefordert und gesondert im Mietvertrag ausweisen. Bei höheren Zuschlägen als 10 % der Nettokaltmiete ist eine Inventarliste mit Zeitwerten als Anlage empfehlenswert.

Wie werden Einnahmen aus möblierten Vermietungen versteuert?

Einnahmen aus möblierten Vermietungen sind vollständig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) zu versteuern. Abzugsfähig sind AfA auf Möbel (typisch 10 Jahre), Instandhaltungskosten und anteilige Werbungskosten. Die Möbel-AfA mindert den steuerpflichtigen Gewinn — ein steuerlicher Vorteil gegenüber unmöblierten Vermietungen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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