Von Laurin Schlereth · 12. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit
Heizperiode & Heizpflicht — wann der Vermieter heizen muss
Heizperiode 1. Oktober bis 30. April, tagsüber 20–22 °C, nachts 18 °C: wann der Vermieter heizen muss und was Mieter bei kalter Wohnung tun können.
Auf einen Blick
Eine gesetzliche Heizperiode gibt es nicht — üblich und von der Rechtsprechung anerkannt ist der Zeitraum 1. Oktober bis 30. April. In dieser Zeit muss die Heizung so laufen, dass tagsüber 20–22 °C in den Wohnräumen erreichbar sind, nachts genügen 18 °C. Die Pflicht folgt aus § 535 Abs. 1 BGB: Der Vermieter muss die Wohnung in vertragsgemäßem, bewohnbarem Zustand halten — eine zu kalte Wohnung ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.
„Ab wann muss der Vermieter heizen?" ist jeden Herbst eine der meistgestellten Mietrechtsfragen — und die Antwort steht in keinem Gesetz. Weder das BGB noch die Heizkostenverordnung legen eine Heizperiode oder Mindesttemperaturen fest; beides hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt. Für Mieter hat das eine praktische Folge: Wer sich auf diese Richtwerte berufen und die Miete mindern will, muss die zu niedrige Temperatur vorher selbst dokumentiert haben — sonst steht Aussage gegen Aussage.
Heizperiode: 1. Oktober bis 30. April — aber kein Gesetz
Der Zeitraum 1. Oktober bis 30. April stammt aus Mietverträgen und der gefestigten Rechtsprechung — viele Verträge legen ihn ausdrücklich fest. Innerhalb der Heizperiode muss eine Zentralheizung betriebsbereit sein und die Mindesttemperaturen ermöglichen.
Wichtig: Die Heizpflicht endet nicht am Kalender. Auch außerhalb der Heizperiode muss der Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen, wenn ein Kälteeinbruch die Wohnung auskühlen lässt — als Faustregel der Rechtsprechung: wenn die Zimmertemperatur mehrere Tage spürbar unter etwa 18 °C fällt. Ein kalter Mai-Abend genügt nicht; eine kalte Woche im September schon.
Mindesttemperaturen: Was die Rechtsprechung verlangt
| Zeit / Raum | Richtwert | Hinweis |
|---|---|---|
| Wohnräume tagsüber (ca. 6–23 Uhr) | 20–22 °C | gefestigte Rechtsprechung; 20 °C gelten als Untergrenze |
| Bad tagsüber | etwas höher, rund 21–22 °C | höherer Wärmebedarf anerkannt |
| Nachts (ca. 23–6 Uhr) | 18 °C | Nachtabsenkung der Zentralheizung ist zulässig |
| Außerhalb der Heizperiode | Heizbetrieb bei anhaltender Kälte | wenn die Raumtemperatur mehrere Tage deutlich absinkt |
Stand: Juli 2026 · Quelle: § 535 BGB; Richtwerte aus der Instanzrechtsprechung (u. a. LG/AG-Urteile zur Mindesttemperatur) — im Einzelfall entscheidet der Mietvertrag.
Erreicht die Heizung diese Werte nicht, liegt ein Mangel vor (§ 536 BGB) — unabhängig davon, ob die Anlage defekt ist oder der Vermieter sie zu schwach eingestellt hat. Klauseln im Mietvertrag, die deutlich niedrigere Temperaturen vorsehen, benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam.
Wohnung zu kalt — so gehen Sie als Mieter vor
Heizungsausfall im Winter: ein Notfall
Fällt die Heizung bei Minusgraden komplett aus, ist das kein normaler Mangel, sondern ein Notfall: Der Vermieter muss unverzüglich handeln, notfalls über den Notdienst — auch am Wochenende. Bei einem Totalausfall im Winter erkennen Gerichte je nach Ausmaß erhebliche Minderungsquoten an; ist die Wohnung faktisch unbewohnbar, entfällt die Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB für diese Zeit sogar vollständig. Zusätzlich gilt: Elektroheizlüfter als Überbrückung anschaffen und die Strom-Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen — das ist Teil Ihrer Schadensminderungspflicht.
Die Vermieter-Perspektive: Pflichten und Grenzen
Häufige Fragen
Wann beginnt die Heizperiode?
Gesetzlich ist sie nicht geregelt. Üblich — in Mietverträgen und von der Rechtsprechung anerkannt — ist der 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb dieser Zeit muss der Vermieter heizen, wenn die Wohnung bei einem Kälteeinbruch mehrere Tage spürbar auskühlt.
Welche Temperatur muss die Heizung schaffen?
Nach der gefestigten Rechtsprechung tagsüber 20–22 °C in den Wohnräumen (Bad etwas mehr), nachts — etwa zwischen 23 und 6 Uhr — genügen 18 °C. Werden diese Werte nicht erreicht, liegt ein Mangel nach § 536 BGB vor.
Ist ein Heizungsausfall im Winter ein Notfall?
Ja. Der Vermieter muss unverzüglich reagieren, notfalls über den Notdienst. Bleibt er untätig, dürfen Mieter nach kurzer Frist selbst den Notdienst beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Bei unbewohnbar kalter Wohnung entfällt die Miete für diese Zeit vollständig (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Muss ich als Mieter heizen?
Eine Pflicht zum Wohlfühl-Heizen gibt es nicht — wohl aber die Pflicht, Schäden an der Wohnung zu vermeiden. Wer im Winter gar nicht heizt und dadurch Schimmel oder Frostschäden an Leitungen verursacht, macht sich schadensersatzpflichtig.