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Von Laurin Schlereth · 12. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Heizperiode & Heizpflicht — wann der Vermieter heizen muss

Heizperiode 1. Oktober bis 30. April, tagsüber 20–22 °C, nachts 18 °C: wann der Vermieter heizen muss und was Mieter bei kalter Wohnung tun können.

Auf einen Blick

Eine gesetzliche Heizperiode gibt es nicht — üblich und von der Rechtsprechung anerkannt ist der Zeitraum 1. Oktober bis 30. April. In dieser Zeit muss die Heizung so laufen, dass tagsüber 20–22 °C in den Wohnräumen erreichbar sind, nachts genügen 18 °C. Die Pflicht folgt aus § 535 Abs. 1 BGB: Der Vermieter muss die Wohnung in vertragsgemäßem, bewohnbarem Zustand halten — eine zu kalte Wohnung ist ein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt.

„Ab wann muss der Vermieter heizen?" ist jeden Herbst eine der meistgestellten Mietrechtsfragen — und die Antwort steht in keinem Gesetz. Weder das BGB noch die Heizkostenverordnung legen eine Heizperiode oder Mindesttemperaturen fest; beides hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt. Für Mieter hat das eine praktische Folge: Wer sich auf diese Richtwerte berufen und die Miete mindern will, muss die zu niedrige Temperatur vorher selbst dokumentiert haben — sonst steht Aussage gegen Aussage.

Heizperiode: 1. Oktober bis 30. April — aber kein Gesetz

Der Zeitraum 1. Oktober bis 30. April stammt aus Mietverträgen und der gefestigten Rechtsprechung — viele Verträge legen ihn ausdrücklich fest. Innerhalb der Heizperiode muss eine Zentralheizung betriebsbereit sein und die Mindesttemperaturen ermöglichen.

Wichtig: Die Heizpflicht endet nicht am Kalender. Auch außerhalb der Heizperiode muss der Vermieter die Heizung in Betrieb nehmen, wenn ein Kälteeinbruch die Wohnung auskühlen lässt — als Faustregel der Rechtsprechung: wenn die Zimmertemperatur mehrere Tage spürbar unter etwa 18 °C fällt. Ein kalter Mai-Abend genügt nicht; eine kalte Woche im September schon.

Mindesttemperaturen: Was die Rechtsprechung verlangt

Mindesttemperaturen in der Mietwohnung nach der Rechtsprechung
Zeit / RaumRichtwertHinweis
Wohnräume tagsüber (ca. 6–23 Uhr)20–22 °Cgefestigte Rechtsprechung; 20 °C gelten als Untergrenze
Bad tagsüberetwas höher, rund 21–22 °Chöherer Wärmebedarf anerkannt
Nachts (ca. 23–6 Uhr)18 °CNachtabsenkung der Zentralheizung ist zulässig
Außerhalb der HeizperiodeHeizbetrieb bei anhaltender Kältewenn die Raumtemperatur mehrere Tage deutlich absinkt

Stand: Juli 2026 · Quelle: § 535 BGB; Richtwerte aus der Instanzrechtsprechung (u. a. LG/AG-Urteile zur Mindesttemperatur) — im Einzelfall entscheidet der Mietvertrag.

Erreicht die Heizung diese Werte nicht, liegt ein Mangel vor (§ 536 BGB) — unabhängig davon, ob die Anlage defekt ist oder der Vermieter sie zu schwach eingestellt hat. Klauseln im Mietvertrag, die deutlich niedrigere Temperaturen vorsehen, benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam.

Wohnung zu kalt — so gehen Sie als Mieter vor

1. Temperatur messen und dokumentieren: Mehrmals täglich in der Raummitte messen (nicht am Fenster), mit Datum, Uhrzeit und Thermometer-Foto. Das ist Ihr Beweismittel.
2. Mangel anzeigen (§ 536c BGB): Den Vermieter sofort schriftlich informieren — ohne Anzeige keine rückwirkende Mietminderung. Vorlage: Mängelanzeige-Muster.
3. Frist setzen: Eine kurze, konkrete Frist zur Abhilfe (bei Kälte im Winter: wenige Tage) mit Datum benennen.
4. Miete mindern: Ab Kenntnis des Vermieters können Sie die Miete angemessen mindern — die Quote hängt vom Ausmaß ab. Richtwerte und Berechnung: Mietminderungs-Rechner und Mietminderungstabelle.
5. Nach Fristablauf: Selbstvornahme prüfen: Bleibt der Vermieter untätig, dürfen Sie den Mangel beseitigen lassen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB) — etwa den Heizungsnotdienst. Belege aufheben.

Heizungsausfall im Winter: ein Notfall

Fällt die Heizung bei Minusgraden komplett aus, ist das kein normaler Mangel, sondern ein Notfall: Der Vermieter muss unverzüglich handeln, notfalls über den Notdienst — auch am Wochenende. Bei einem Totalausfall im Winter erkennen Gerichte je nach Ausmaß erhebliche Minderungsquoten an; ist die Wohnung faktisch unbewohnbar, entfällt die Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB für diese Zeit sogar vollständig. Zusätzlich gilt: Elektroheizlüfter als Überbrückung anschaffen und die Strom-Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen — das ist Teil Ihrer Schadensminderungspflicht.

Die Vermieter-Perspektive: Pflichten und Grenzen

Betriebsbereitschaft schuldet der Vermieter, nicht Wunschtemperaturen: Die Anlage muss die Richtwerte ermöglichen — mehr nicht. Eine Nachtabsenkung auf 18 °C ist zulässig, dauerhafte 24 °C kann niemand verlangen.
Mieter müssen nicht durchheizen — aber sorgsam sein: Es gibt keine Pflicht, die Wohnung warm zu halten. Mieter müssen aber Frost- und Feuchteschäden vermeiden: ausreichend temperieren und lüften. Wer die Wohnung im Winter auskühlen lässt und Schimmel oder geplatzte Leitungen verursacht, haftet für den Schaden.
Heizkosten trägt der Mieter — über die Abrechnung: Die Heizpflicht ändert nichts an der Kostenverteilung: Verbrauch wird nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Heizperiode?

Gesetzlich ist sie nicht geregelt. Üblich — in Mietverträgen und von der Rechtsprechung anerkannt — ist der 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb dieser Zeit muss der Vermieter heizen, wenn die Wohnung bei einem Kälteeinbruch mehrere Tage spürbar auskühlt.

Welche Temperatur muss die Heizung schaffen?

Nach der gefestigten Rechtsprechung tagsüber 20–22 °C in den Wohnräumen (Bad etwas mehr), nachts — etwa zwischen 23 und 6 Uhr — genügen 18 °C. Werden diese Werte nicht erreicht, liegt ein Mangel nach § 536 BGB vor.

Ist ein Heizungsausfall im Winter ein Notfall?

Ja. Der Vermieter muss unverzüglich reagieren, notfalls über den Notdienst. Bleibt er untätig, dürfen Mieter nach kurzer Frist selbst den Notdienst beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB). Bei unbewohnbar kalter Wohnung entfällt die Miete für diese Zeit vollständig (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Muss ich als Mieter heizen?

Eine Pflicht zum Wohlfühl-Heizen gibt es nicht — wohl aber die Pflicht, Schäden an der Wohnung zu vermeiden. Wer im Winter gar nicht heizt und dadurch Schimmel oder Frostschäden an Leitungen verursacht, macht sich schadensersatzpflichtig.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr — Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.